Fachinformationen

Dieses Jahr wurden wir von neuen Mandanten um fachkundige Unterstützung bei der Regulierung von drei Großschäden gebeten. Diese Schäden wurden erstmals auf der Basis der neuen Vorschriften des am 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG reguliert. Die Versicherer haben bei der Regulierung dieser Schäden diverse Einwände erhoben, die auch Ihnen Anlass geben sollten Ihre Versicherungsverträge bzw. die Ihrer Mandanten auf die nun folgende Punkte hin zu überprüfen:

1.) Bei Abschluss von Neuwertversicherungen bei den Sachversicherungen, wie zum Beispiel Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, sollte im Versicherungsschein ausdrücklich die Klausel vereinbart und dokumentiert werden, dass im Schadenfall die Schadenerstattung „ausschließlich“ auf der Neuwertbasis vorgenommen wird. Die Erklärung des Versicherers, im Schadenfalle auf den Einwand der Unterversicherung zu verzichten, reicht nicht aus, denn sie setzt die übliche Regelung in den Versicherungsbedingungen der Zeitwert- und gemeiner Wertregelung nicht außer Kraft. Sofern, zum Beispiel für eine Anlage oder eine Maschine zum Zeitpunkt des Schadens noch ein Restwert von 40 % ermittelt wird, erstattet der Versicherer im Schadenfall bei der Vereinbarung einer herkömmlichen Neuwertklausel lediglich den Zeitwert. Dies entspricht nicht den Interessen des Versicherungsnehmers, da mit diesem Erstattungsbetrag eine neuanzuschaffende bzw eine Ersatzmaschine nicht ohne zusätzliche Eigenmittel beschafft werden kann.

2.) Bei der Ermittlung der Versicherungswerte im Rahmen der Sachversicherungen (z.B. Feuerversicherung bzw. Maschinenversicherung) sollten zwingend die Indizes des jeweiligen Basisjahres zur Grundlage gemacht werden. Können bei der Ermittlung der Versicherungssumme die Indizes nicht recherchiert werden bzw. sind Maschinen und Anlagen bestimmten Indizeskategorien nicht zuzuordnen, ist dringend anzuraten, eine Herstelleranfrage für eine „wieder zu beschaffende Maschine“ (Ersatzmaschine) vorzunehmen. Dieser angefragte Wert ist als Grundlage für die Ermittlung des Basiswertes anzusetzen. In diesem Zusammenhang sollte auch zwingend die Klausel „technologischer Fortschritt“ ausdrücklich in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Die Vereinbarung einer solchen Klausel hat zur Folge, dass für die Wiederbeschaffung einer neuen Maschine kein Abzug erfolgt.

3.) Die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens hat sich in einigen Punkten geändert. Für Besitzgesellschaften sollten entweder die Mietausfallversicherung vereinbart werden oder im Rahmen der Feuer- Betriebsunterbrechung die Anerkennungsklausel für Mieten voll in die FBU-Berechnung einfließen. Die letztere Variante ist als die beitragsgünstigere Möglichkeit zu bezeichnen. Bei Großrisiken raten wir zur Vereinbarung einer fakultativen Rückversicherung und einem Verbriefungsverbot von übernommenen Risiken für den Kapitalmarkt.

4.) In den Sachversicherungsverträgen lesen sich wieder verstärkt Formulierungen wie z. B. "falls vereinbart" oder „unvorhersehbar“. Diese Formulierungen führen grundsätzlich zu Auslegungsschwierigkeiten, welche Konditionen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vertraglich vereinbart worden sind. Diese Unsicherheit besteht insbesondere in Fällen, wenn im Deckblatt der Versicherungspolice nicht ausdrücklich die vereinbarten Zusatzbedingungen dokumentiert sind. Wir raten daher dringend dazu, sofern die Wordings derartige Texte vorsehen, mit den Versicherungsgesellschaften Klarstellungen zu vereinbaren. Ansonsten droht im Schadenfall ein Quasiausschluss. Mithilfe von Nachträgen können einzelne Unstimmigkeiten in den Versicherungsverträgen korrigiert werden. In vielen Fällen reicht hierzu eine Kontaktaufnahme mit dem Versicherer.

5.) Die Versicherer versuchen, die Sachverständigenkosten auszuschließen. Informieren Sie sich bzw. informieren Sie Ihre Mandanten, dass diese Kosten nach wie vor kostenfrei versicherbar sind. Bei Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherungen ab einem Volumen von 100 Mio. € können die Sachverständigen für den Schadenfall im Versicherungsvertrag namentlich vom Versicherungsnehmer bestimmt werden.

6.) Produzierende Betriebe haben in vielen Fällen inzwischen strengen Bestimmungen und Vorgaben sowohl des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als auch der Maschinenrichtlinie zu beachten. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Betriebsanleitung hat inzwischen einen Stellenwert erreicht, wie die technische Sicherheit der Maschine selbst. In diesem Zusammenhang weisen wir dringend darauf hin, dass der Hersteller einer Maschine generell einer Produktbeobachtungs- und Risikohinweispflicht unterliegt. Der Hersteller sollte vor dem Inverkehrbringen der Maschine nachweislich durch Dokumentation evaluiert haben, zu welchem Zweck der Abnehmer oder ein Dritter seine Maschine verwendet und welche Gefahren von dieser im vorgesehenen Einsatzfeld ausgehen können. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Maßnahme kann in potentiellen Haftpflichtprozessen ein notwendiger Entlastungsnachweis darstellen.

7.) Es gibt teilweise erhebliche Mängel in den Zertifizierungs- und Auditierungsverfahren und deren Dokumentation, hinsichtlich der rechtlichen Wirkung, die auch von den Auditoren in der Regel nicht erkannt werden. Wir empfehlen dringend, nur das in einem Zertifizierungsverfahren verpflichtend zu erklären, was auch verbindlich und auf Dauer im Betrieb umgesetzt werden kann. Insoweit sollte sich ein Unternehmen auch die rechtliche Bedeutung einer Zertifizierung vergegenwärtigen, da diese auch Qualitätssicherungsmaßnahmen enthält von der der Abnehmer hinsichtlich der Einhaltung ausgeht. Jedoch wird dadurch die Notwendigkeit einer werksvertraglichen Vereinbarung nicht aufgehoben. Eine Zertifizierung ist in den meisten Geschäftsfeldern freiwillig. Trotz einer erfolgreichen Zertifizierung bleibt das Risiko einer Produkthaftung bestehen.

8.) Am 1.7.2008 tritt die VVG-Info-Verordnung in Kraft. Ein Versicherer hat aufgrund dieser Vorgabe unter anderem den Versicherungsschutz in Kurzform zu erklären und dem Versicherungsnehmer aufzuzeigen, wie sich die Versicherungsprämie kalkuliert. In einem Teilbereich sind die Versicherungsvermittlungskosten zu veröffentlichen.

Der Gesetzgeber hat es versäumt, einzelne Teilaspekte genauer zu definieren. Dadurch ist ein Versicherer nach jetzigem Stand nicht verpflichtet, die Ausschlüsse, also die Bereiche, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind, näher zu erläutern. Insoweit bleibt der Versicherungsnehmer darauf angewiesen, sich selbst über den Inhalt dieser abstrakten Ausschlüsse zu informieren.

Die Praxis zeigt, dass einzelne Versicherungsgesellschaften über ihre Vertriebswege „Vermittler und Makler“ CD ́s oder größere Mengen Papier verteilen lassen, mit dem dezenten Hinweis, dass damit der Informationsverpflichtung nachgekommen sei und der Versicherungsnehmer nach dem Studium dieser Informationen gerne noch Fragen stellen könne.
Wir empfehlen dringend, sich die Erläuterungen zu den Texten, die für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages von Bedeutung sind, nicht nur von einem Vermittler oder Makler, sondern auch vom Versicherer dokumentieren und bestätigen zu lassen.

8.) Eine andere Entwicklung ist ebenfalls besorgniserregend. Verträge oder Nachträge zu Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherungen enthalten in größerem Umfang Sicherheitshinweise, die als Obliegenheiten ausgestaltet sind und wesentliche Vertragsbestandteile darstellen sollen. Die Prüfung der elektrischen Anlagen nach BGV A3 und dem Explosionsschutz kommen dabei eine besondere Bedeutung zu.

Nach Rücksprache mit einigen Markenversicherern und aus den Schadenfällen ist zu berichten, dass die Versicherer von der Einhaltung dieser Normen ausgehen. Diese verstärkte Überprüfung der Einhaltung der Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften lässt den Schluss zu, dass sich durch den Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ des neuen VVG’s die Versicherungswirtschaft auf eine größere Welle an Deckungsprozessen einstellt und auch bewusst in Kauf nimmt.

Es ist anzunehmen, dass die Versicherungswirtschaft in die Richtung tendiert, dass sich durch Überprüfung der Einhaltung dieser Obliegenheiten in Schadenfällen gewichtige Argumente für eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs finden lassen. Da über die Höhe der prozentualen Kürzung von Erstattungsansprüchen noch keine gesicherten Erfahrungen und Kenntnisse vorliegen, droht in der Folgezeit ein erheblicher Anstieg von Deckungsprozessen.

9.) Die Vermittlerrichtlinie ist seit dem 22.05.2007 eingeführt. Die Übergangsfristen für die Registrierung enden zum 31.12.2008. Vermittler und Versicherungsmakler, die bis zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Registrierung verfügen, dürfen daher ihren Beruf nicht mehr ausüben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte einzelner Berufsträger im Zusammenhang mit den Änderungen der Gewerbeordnung eingeschränkt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Vermittlern nicht erlaubt ist neben einem Honorar auch die Provision aus abgeschlossenen Verträgen zu generieren. Auch die Hilfestellung von Versicherungsmaklern bei Schäden ist weitestgehend eingeschränkt und von der Erlaubnis nicht generell umfasst.

Weitere Herausgeber:
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de),
ehem. Mitglied des Prüfungsausschusses der IHK München für die Sachkundeprüfung der Finanzberater für Finanzdienstleistung und Fachwirte für Finanzdienstleistungen, Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (BA-Heidenheim, Univ.),
Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Aktuar DAV (Diethardt), Versicherungsmathematischer Sachverständiger (www.pkv-gutachter.de)

Ansprechpartner:
Abteilung: Presse – und Öffentlichkeitsarbeit Frau. C. Weiler
Tel. 089-179090-0
E-Mail: weiler@fiala.de

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)