Fall Rosche beweist: Nur die Pflichtlektüre verhindert Millionenschäden für Banker, Vermittler und Berater

von RA Johannes Fiala
Banker, Vermittler und Berater haben in Sache Kapitalanlage seit dem so genannten BOND-Urteil so genannte Kardinalpflichten zu beachten: Die Fachzeitschrift INVESTMENT berichtete bereits im Jahre 2000 äußerst kritisch über den Initiator ROSCHE -> ?Nicht empfehlenswert? Es kam, wie es kommen musste: Dem Initiator bzw. dem Macher Miachael Vogelbacher wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe Anlegergelder veruntreut und die Fonds-Immobilie (Fonds XXXI ? Building Washington) gehört noch immer nicht dem Fonds bzw. den Kapitalanlegern. Damit befand sich ROSCHE FINANZ im Jahre 2000 oder früher bereits in bester Gesellschaft mit beispielsweise: Columbus, Dr. Hanne, Today Fund, BBVI und anderen: die Fachzeitschrift INVESTMENT hatte diese nicht als empfehlenswert eingestuft.
Der ROSCHE-Vertriebspartner hätte die Fachpresse zur Kenntnis nehmen müssen.  Die Vertriebspartner hätte die Kunden auch klipp und klar auf die kritische Berichterstattung, sogenannte negative Medienberichte, ausdrücklich aufmerksam machen müssen.
Das Versäumnis eines Hinweises auf die Fachpresse bzw. Pflichtlektüre des Finanzberaters führt zum Schaden: Der Kapitalanleger darf sich nun auf den Standpunkt stellen, daß er sich an dem ROSCHE-Fonds beteiligt hätte, wenn er etwas von den Presseberichten gewußt hätte. Das Gericht unterstellt in solchen Fällen, daß der Kapitalanleger von dem Beitritt abgesehen hätte. Auch hätte der Anleger zur Finanzierung keinen Kredit aufgenommen.
Folgen sind dann: a) Erstattung der Zeichnungssumme (bzw. übernahme des Darlehens bei Kreditfinanzierung der ROSCHE-Fonds-Beteiligung), b) Ersatz der Darlehenszinsen bei einer Finanzierung der Fondsanlage c) Entschädigung für den entgangenen Gewinn i.H.v. etwa 6% (langfristiger Zins des Kapitalmarktes), d) übernahme der Prozeßkosten für ein bis zwei Instanzen. Gerade bei Kreditfinanzierung der Fondsbeteiligung kann sich daraus eine Verdoppelung des Kapitals errechnen sowie enorme weitere Folgekosten entstehen.
Banker, Vermittler und Berater haften dann für die vollständige Rückabwicklung ! Dieser Fall zeigt einmal mehr, daß die Beratung in Sachen Kapitalanlage voraussetzt, daß der Berater die Fachpresse als Pflichtlektüre laufend verfolgen muß, ansonsten besteht die große und sich verstärkende Gefahr selbst 30 Jahre persönlich in die Haftung genommen zu werden.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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