Falscher Einbehalt von GKV-Beiträgen

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 2/16) entschied, das auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und/oder privaten Rentenversicherung keine Krankenversicherungsbeiträge geschuldet werden.

 

Versorgungswerk der Presse hatte sich geirrt oder getäuscht?

Im entschiedenen Fall bezog der Kläger seit 2008 eine BU-Rente. Urplötzlich, irgendwann im Jahre 2011 begann das „Versorgungswerk“ auf Rentenzahlungen des in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Pflichtversicherten Rentners noch GKV-Beiträge einzubehalten, bei der GKV zu melden und abzuführen.

 

Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge

Dieses Versorgungswerk, eine beim Handelsregister eingetragene GmbH, scheint weder für eine Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin eine Zulassung bei der IHK zu besitzen, noch für seine Geldtransfer- oder Inkassodienstleistungen eine Zulassung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Urteilsbegründung ist aufschlussreich, denn das beigeladene „Versorgungswerk“ konnte oder wollte auch beim Gericht nicht darlegen, was es eigentlich ist, und dies wohl auch sonst nicht so deutlich sagen?

Versorgungswerk als Vermittler von Geld und Versicherungen

Das BSG ordnete die Zahlung von Privatrenten (auch solche bei Berufsunfähigkeit) bei GKV-Pflichtversicherten zutreffend als beitragsfrei ein. Weder handelt es sich um ein gesetzliches Versorgungswerk für bestimmte Berufsgruppen. Noch handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, denn Versicherungsnehmer (VN) werden (wie etwa bei Direktversicherungen) gerade hier nicht der Arbeitgeber, sondern die Mitarbeiter selbst, sowie weitere Kreise. Es fehlt zudem der ausreichende Bezug zum Arbeitsverhältnis.

 

Keine Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V

Die Leistungen wollten zunächst noch die GKV, dann der Widerspruchsausschuss der GKV, und auch das Sozialgericht (Vorinstanz) als sogenannte Versorgungsbezüge nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V einordnen, also mit Bezug zum vorherigen Arbeitsverhältnis. Das Bundessozialgericht hat dem nun eine deutliche Absage erteilt. Es stellte beim Versorgungswerk der Presse keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung fest, sondern schlicht „organisierte Gruppentarife über ein Versicherungskonsortium“.

 

Doppelverbeitragung grundsätzlich zulässig

Die Beiträge waren aus dem Nettoeinkommen nach Abführung von Sozialabgaben gezahlt worden. Daher ist es zunächst zu einer sogenannten Doppelverbeitragung gekommen. Dies ist nicht etwa bereits stets unzulässig, sondern kann durchaus legal vorkommen. Im konkreten Fall des Versorgungswerkes der Presse war es indes gesetzwidrig, wie das BSG feststellte. Es kann nur vermutet werden, dass auch anderweitig ein größerer Teil der Doppelverbeitragungen sich bei genauer Prüfung als gesetzwidrig herausstellt. Ob bei gegenteiligen Urteilen bis zum Verfassungsgericht bisher überhaupt so intensiv die Umstände des konkreten Einzelfalles untersucht und erörtert wurden, ist sehr fraglich.

 

Kein Versorgungswerk für spezielle Berufsbilder

Darüber, ob das Versorgungswerk sich am Ende vielleicht nur als ausgelagertes Sekretariat mit Zahlstelle für Versicherer (VR) darstellt, etwa auch Inkasso betreibt, oder selbst ein Versicherungsvertreter ist, kann das BSG nur spekulieren – dem Urteil kann hier kaum etwas entnommen werden. Nicht verwechseln sollte man dieses Unternehmen mit einem Versorgungswerk freier Berufe oder einem VR, und auch nicht mit einer Pensionskasse. VN werden sich die Frage stellen, ob das unberechtigte Vorenthalten und Abführen von Teilleistungen der Rente an die GKV auch ein Anlass für die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung sein könnte?

 

Versicherer gehen auf Nummer sicher – zu Lasten des Versicherten

Grundsätzlich kann es einem Versicherer egal sein, an wen er zahlen muss. Der sicherste Weg ist hier, dem VN im Zweifel weniger auszuzahlen und die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen. Es ist dann dem einzelnen Versicherten überlassen, ob er dagegen vorgeht, und im Instanzenweg ein für ihn günstiges Urteil erwirkt. Dann zeigt sich auch der VR zufrieden mit der nun hergestellten Rechtsklarheit. Für viele indes ist inzwischen Verjährung eingetreten – die am Ende gesetzwidrig abgeführten Beiträge bleiben großenteils verloren.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.experten.de (veröffentlicht am 23.05.2018)

 

Link: https://www.experten.de/2018/05/23/falscher-einbehalt-von-gkv-beitraegen/

 

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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