Falscher Steuermeldung des Versicherers erfolgreich widersprechen

Falsche Steuerdaten beim Lebensversicherer führen zu massenhaft überhöhter Steuer

Das Finanzgericht Münster (FG, Urteil vom 30.01.2018, Az. 5 K 3324/16 E) entschied kürzlich, dass eine vor Altersrentenbeginn endende Berufsunfähigkeitsrente nicht entsprechend einer Basisrente zum größten Teil, sondern mit weit weniger als der Hälfte zu versteuern ist. Denn sie ist wie bei sonstigen (Renten-)Einkünften nur mit dem geringen Ertragsanteils steuerlich als Einkommen zu erfassen. Das Finanzamt hingegen hatte sich wiederholt auf die inhaltliche unzutreffende elektronische Übermittlung des Lebensversicherers berufen.

 

Falsche elektronische Übermittlung des Versicherungsträgers führt zur Steuerverkürzung

Der Bundesfinanzminister (BMF-Schreiben vom 19.08.2013 und vom 10.01.2014, BStBl. I 2013, 1087 bzw. BStBl. I 2014, 70) hatte bereits seit 2013 geäußert, dass der Prämienanteil für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ zur Basisrente) nicht wie Sonderausgaben großteils bei der reinen Basisrente in der Einkommensteuer abzugsfähig ist, wenn die BU-Rente planmäßig vor Beginn der Altersrente endet. Oder etwa wenn deren Prämienanteil höher als die Hälfte ist.

Gleichwohl hatte der Versicherer (VR) die Prämien der BUZ mitgezählt und somit überhöht gemeldet, so dass es jahrelang zu einem überhöhten Sonderausgabenabzug kam. Der Frage einer Hinterziehung, ggf. in mittelbarer Täterschaft, war man – soweit aus dem Urteil erkennbar – bisher noch gar nicht nachgegangen. Er meinte dann wohl, deshalb die gezahlte Rente ebenso falsch melden zu sollen, damit sie zum Ausgleich zu hoch versteuert wird.

 

Richtig gestaltete BUZ-Rente ist lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern

Endet eine BU-(Zusatz-)Versicherung planmäßig vor dem Beginn der – nicht unmittelbar anschließenden – Altersrente, so ist sie nicht wie eine (Basis-)Altersrente höher zu versteuern als nur mit dem niedrigen Ertragsanteil. Ihr Beitrag kann dann auch nicht großteils als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Und dies gilt eben auch, wenn durch einen Fehler des Versicherers der Beitrag der BUZ doch als Sonderausgabe dem Finanzamt gemeldet und steuerlich begünstigt wurde.

 

Falsche elektronische Übermittlung des Versicherungsträgers führt zu vielfach hoher Steuer

Auf den ersten Fehler (zu kurze BUZ-Leistung, fälschliche Meldung zum Sonderausgabenabzug) setzte der VR einen zweiten Fehler beim Rentenbezug oben drauf, nämlich die Meldung die BU-Rente sei wie eine Basisrente, und damit höher zu versteuern. Dem erteilte erst das FG auf Einspruch des Versicherten eine Absage, und bestätigte, dass nur ein Bruchteil zu versteuern ist, nämlich der sogenannte Ertragsanteil.

Es erscheint glaubhaft, dass VR wegen der Falschmeldung zur Prämienzahlung „absetzbar wie Sonderausgaben“ sich nun auch noch befleißigt sehen, als untauglichen „Reparaturversuch“ eine neuerliche Falschmeldung zur BU-Rentenzahlung „zu versteuern wie normale Basisrente“ abzusetzen. Offenbar kann sich der Versicherungsnehmer bzw. Steuerpflichtige weder auf die EDV-Meldungen des VR, noch auf die jederzeit zutreffende Behandlung bei der Steuerveranlagung verlassen.

 

Falsche Rentenbesteuerung auch bei der Basisrente?

Es wird sich – auch über die BUZ hinaus bei der Altersrente – in vielen Fällen lohnen die Voraussetzungen für die (volle?) Besteuerung der Basisrenten zu überprüfen. Denn wenn die strengen steuerlichen Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, ist alles nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern, auch wenn der Versicherer fälschlich die Beiträge als Sonderausgaben gemeldet hatte und sie jahrelang zu hohen Steuervorteilen geführt haben.

Zertifiziert wird beispielsweise bei der Basis- bzw. Rürup-Rente nur das Produkt, § 5a AltZertG. Dies bedeutet jedoch gerade nicht, ob der jeweilige konkrete Einzelvertrag zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigt ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass im Todesfall eine Kapitalauszahlung an Bezugsberechtigte oder Hinterbliebene vorgesehen wurde. Oder es wurde nur ein (nichtehelicher) Partner, und kein Lebenspartner als Hinterbliebener vorgesehen. Oder der Vertrag ist übertragbar oder vererblich gestaltet, die Rente beginnt zu früh oder kann sinken, oder es ist der falsche Versicherungsnehmer oder Beitragszahler vereinbart.

 

Genaue steuerliche Vertragsprüfung vermeidet zu hohe Rentenbesteuerung

In der Vergangenheit sind hier – ggf. zeitweise mit eventuell dann fehlerhafter Aufteilung von Versicherungsbeiträgen bzw. Prämien, sowie falscher Zuordnung der Rente – systematisch von Versicherern und unbesehen nach deren Meldung von der Finanzverwaltung Fehler gemacht worden. Diese haben, wie im Fall des FG Münster, sichtbar zu Weiterungen im Sinne anschließender fehlerhafter Beurteilung geführt, mit teuren Auswirkungen für den Rentner. Es dürfte sich für Bezieher von (auch BU-)Privatrenten potentiell lohnen, die steuerliche Behandlung beim Finanzamt an Hand der eigenen konkreten Vertragsunterlagen kritisch zu hinterfragen. Optimal erst im Rentenbezug unter Mitnahme vorher aufgrund der – nicht erkannten – Falschmeldungen des Versicherers erzielten Steuervorteile.

So werden BU-Renten oft zunächst im Leistungsfall auf bis zu einige Jahre befristet – dann kann für diese Zeit und analog danach ein geringerer der jeweiligen Dauer entsprechender Ertragsanteil beim Finanzamt durchgesetzt werden, auch wenn der Versicherer einfach nur die planmäßige Gesamtdauer gemeldet hat. Lohnenswert kann auch die versicherungsmathematische Überprüfung der vom Versicherer ermittelten anteiligen Besteuerung und Sozialabgabenbelastung bei gemischt privat und als betriebliche Altersversorgung angesparten Renten- und Kapitalzahlungen sein. Einzelne Ausbilder bei Beamten-Finanzfachhochschulen halten bis zu mehr als 90% der Steuerbescheide für fehlerhaft.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.submission.de (Submissions-Anzeiger Nr. 206 vom 24.10.2018)

und

www.kompetenznetz-mittelstand.de (veröffentlicht Dezember 2018)

Link: https://www.kompetenznetz-mittelstand.de/de/app/account/kanzlei-johannes-fiala/article/finanzgericht-m%C3%BCnster-falscher-steuermeldung-des-v_jpv1zy5u.html

und

www.handwerkernachrichten.com (veröffentlicht am 17.10.2018)

Link: http://www.handwerkernachrichten.com/inhalt/nachrichten/finanzen-steuern-recht/4406-falscher-steuermeldung-des-versicherers-erfolgreich-widersprechen

und

www.experten.de (veröffentlicht am 20.08.2018)

Link: https://www.experten.de/2018/08/20/falscher-steuermeldung-des-versicherers-erfolgreich-widersprechen/

und

http://www.network-karriere.com/ (veröffentlicht in Ausgabe 05/2018, Seite 30, unter der Überschrift: Falsche Steuerdaten beim Lebensversicherer führen überhöhter Steuer)

und

www.cash-online.de (veröffentlicht am 17.10.2018 unter der Überschrift: 90 Prozent der Steuerbescheide bei BU-und Basisrenten fehlerhaft?)

Link: https://www.cash-online.de/versicherungen/2018/90-prozent-der-steuerbescheide-fehlerhaft/441667

und

www.alterskompetenz.info (veröffentlicht am 28.03.2018 unter der Überschrift: Falsche Rentenbesteuerung bei Berufsunfähigkeitsrente

Link: https://alterskompetenz.info/falsche-rentenbesteuerung-bei-berufsunfaehigkeitsrente/

und

www.network-karriere.com (veröffentlicht in Ausgabe 08/2018, Seite 29, unter der Überschrift: Es geht um Ihr Geld: Überhöhte Steuern und Sozialbeiträge)

und

www.neues-deutschland.de (veröffentlicht am 25.04.2018, unter der Überschrift: Höhere Steuer durch falsche Steuerdaten – Presse)

und

www.neues-deutschland.de (veröffentlicht am 20.0.2018, unter der Überschrift: Falscher Beitragsmeldung der Versicherer widersprechen – Presse)

und

www.assekuranz-info-portal.de (veröffentlicht am 17.10.2018, unter der Überschrift: 90 Prozent der Steuerbescheide bei BU- und Basisrenten fehlerhaft? –Presse)

und

www.experten.de (veröffentlicht am 19.03.2019 unter der Überschrift: Falsche Daten beim Lebensversicherer führen zu massenhaft überhöhter Steuer)

Link: https://www.experten.de/2019/03/19/falsche-steuerdaten-beim-lebensversicherer-fuehren-zu-massenhaft-ueberhoehter-steuer/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=20190319+experten+Report

und

www.bindereport.de (veröffentlicht in Ausgabe 7/2019, Seite 36 unter der Überschrift; Versicherern wirksam widersprechen)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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