FernUSG bei grenzüberschreitendem Online-Coaching: Wann ausländische Anbieter deutschem Recht unterliegen

FernUSG bei grenzüberschreitendem Online-Coaching: Wann ausländische Anbieter deutschem Recht unterliegen

FernUSG bei grenzüberschreitendem Coaching

Die Diskussion um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) konzentriert sich bislang ganz überwiegend auf inländische Coaching- und Schulungsanbieter. Dabei wird leicht übersehen, dass vergleichbare Fragen auch in grenzüberschreitenden Konstellationen entstehen können: Ausländische Universitäten bieten Fernstudiengänge für in Deutschland wohnhafte Teilnehmer an, Drittanbieter organisieren Online-Prüfungsvorbereitungskurse für internationale Abschlüsse, und digitale Bildungsplattformen operieren längst über Ländergrenzen hinweg.

Für Teilnehmer stellt sich damit eine Frage, die bei einem rein deutschen Anbieter gar nicht erst aufkommt: Gilt das FernUSG überhaupt, wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt? Und wenn ja – wie lässt sich ein solcher Anspruch gegebenenfalls auch durchsetzen? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, in welchen Konstellationen das FernUSG auch bei ausländischen Anbietern relevant werden kann, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt und welche zusätzlichen Risiken bei grenzüberschreitenden Bildungsangeboten bestehen. Die allgemeinen Voraussetzungen des FernUSG selbst – etwa die Abgrenzung zwischen Coaching und Fernunterricht oder die Anforderungen an eine Lernerfolgskontrolle – werden an anderer Stelle ausführlich behandelt und hier vorausgesetzt.

1. Ausgangslage: Greift deutsches Recht auch bei ausländischen Anbietern?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz richtet sich dem Wortlaut nach an „Veranstalter“ von Fernunterricht (§ 1 FernUSG). Es knüpft nicht ausdrücklich an den Sitz des Anbieters an, sondern an die Art der Leistung und die Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers. Die zentrale Frage bei grenzüberschreitenden Angeboten lautet daher nicht „Wo sitzt der Anbieter?“, sondern: Findet deutsches Recht auf den Vertrag überhaupt Anwendung?

Welches Recht gilt: Die Rom I-Verordnung

Für vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug bestimmt sich das anwendbare Recht innerhalb der EU grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Für Verbraucherverträge gilt dabei eine wichtige Schutzregel: Selbst wenn die Parteien vertraglich eine ausländische Rechtsordnung vereinbart haben, dürfen dem Verbraucher die zwingenden Schutzvorschriften seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates nicht entzogen werden – vorausgesetzt, der Anbieter richtet seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat aus (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO).

Bei einem ausländischen Anbieter, der sein Fernstudien- oder Coaching-Angebot gezielt an in Deutschland wohnhafte Personen vermarktet, kann deutsches Recht – einschließlich des FernUSG – daher anwendbar sein, selbst wenn im Vertrag ausländisches Recht vereinbart wurde. Als Indizien für ein solches „Ausrichten“ auf den deutschen Markt werden in der Praxis typischerweise herangezogen: deutschsprachige Kursinhalte und Vertragsunterlagen, gezielte Werbung auf dem deutschen Markt, Preisangaben in Euro sowie die Möglichkeit, mit in Deutschland gängigen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Je mehr dieser Merkmale zutreffen, desto eher lässt sich ein gezieltes Ausrichten auf deutsche Teilnehmer begründen.

Vor welchem Gericht kann geklagt werden?

Neben der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich bei Streitigkeiten mit einem ausländischen Anbieter zusätzlich die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Innerhalb der EU regelt die Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 besondere Zuständigkeiten für Verbraucherverträge: Richtet ein Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus, kann der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen auch an seinem eigenen Wohnsitz klagen, statt am Sitz des Anbieters im Ausland. Bei Anbietern außerhalb der EU richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit dagegen nach den allgemeinen Regeln des deutschen und internationalen Zivilprozessrechts, was die Rechtsdurchsetzung im Einzelfall deutlich erschweren kann.

2. Typische grenzüberschreitende Konstellationen

In der Praxis lassen sich vor allem drei wiederkehrende Fallgruppen beobachten, in denen sich FernUSG-Fragen mit einem Auslandsbezug verbinden.

Ausländische Universitäten mit Fernstudienangeboten

Ausländische Universitäten bieten zunehmend Fern- oder Aufbaustudiengänge an, die zu akademischen Abschlüssen führen – etwa einem Magister- oder Mastergrad. Wenn ein solches Programm die Kriterien des § 1 FernUSG erfüllt (entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegend räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden, vorgesehene Lernerfolgsüberwachung) und sich gezielt an in Deutschland lebende Teilnehmer richtet, kann sich die Frage stellen, ob das Angebot auch nach deutschem Recht als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzuordnen ist.

In der Praxis ist das vor allem dann relevant, wenn die ausländische Hochschule nicht über eine staatliche Anerkennung im Zielland verfügt oder wenn der verliehene Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird. Der Teilnehmer investiert dann möglicherweise erhebliche Beträge in ein mehrjähriges Programm, dessen Abschluss im Inland keinen oder nur einen eingeschränkten Wert hat.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung (hypothetisch): Eine in Deutschland lebende Teilnehmerin schreibt sich bei einer ausländischen Hochschule für einen mehrjährigen Fernstudiengang ein, der über eine deutschsprachige Website beworben und in Euro abgerechnet wird. Erst gegen Ende des Studiums stellt sich heraus, dass der angestrebte Abschluss in Deutschland nicht anerkannt ist – und dass für das Programm zudem keine ZFU-Zulassung vorlag, obwohl es sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht gehandelt haben könnte. Ein solches Szenario verdeutlicht, warum sich beide Fragen – FernUSG-Zulassung und Anerkennung des Abschlusses – unabhängig voneinander stellen und im besten Fall bereits vor Vertragsschluss geprüft werden sollten.

Prüfungsvorbereitungskurse durch Drittanbieter

Eine weitere praxisrelevante Konstellation betrifft Drittanbieter, die Prüfungsvorbereitungskurse für ausländische Abschlüsse oder Zertifizierungen anbieten. Solche Kurse werden häufig als Online-Programme mit Videomaterial, Lernmodulen und begleitenden Sessions durchgeführt. Strukturell unterscheiden sie sich kaum von den Coaching-Formaten, die die Rechtsprechung bereits als potenziellen Fernunterricht eingeordnet hat. Ob der eigentliche Abschluss von einer ausländischen Institution verliehen wird, ändert dabei grundsätzlich nichts daran, dass der Vorbereitungskurs als eigenständige Leistung unter das FernUSG fallen kann, wenn er dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt – unabhängig davon, wo der Kursanbieter seinen Sitz hat.

Digitale Bildungsplattformen ohne Sitz in Deutschland

Auch internationale Bildungsplattformen, die kostenpflichtige Kurse oder Zertifikatsprogramme anbieten, können in den Anwendungsbereich des FernUSG geraten, wenn sie ihr Angebot auf den deutschen Markt ausrichten – etwa durch deutschsprachige Inhalte, gezielte Werbung gegenüber deutschen Nutzern oder lokalisierte Zahlungsoptionen. Der Umstand, dass eine Plattform technisch weltweit abrufbar ist, genügt für sich genommen dagegen noch nicht, um ein gezieltes Ausrichten auf den deutschen Markt zu begründen.

3. Zusätzliches Risiko: Wegfall oder Nichtanerkennung des Abschlusses

Neben der FernUSG-Problematik besteht bei grenzüberschreitenden Angeboten ein weiteres, eigenständiges Risiko: Der angestrebte Abschluss wird in Deutschland von vornherein nicht anerkannt, oder eine zunächst bestehende Anerkennung fällt während der laufenden Fortbildung weg, etwa weil sich die institutionelle Akkreditierung der ausländischen Einrichtung ändert.

Die grenzüberschreitende Anerkennung von Bildungsabschlüssen hängt von verschiedenen Faktoren ab – unter anderem von bilateralen Abkommen, der institutionellen Akkreditierung der ausländischen Einrichtung und den jeweiligen berufsrechtlichen Anforderungen im Inland. Ein Teilnehmer, der ein mehrjähriges Fernstudium bei einer ausländischen Einrichtung absolviert, trägt damit das eigenständige Risiko, dass der Abschluss am Ende im Inland nicht oder nur eingeschränkt verwertbar ist.

Kommt zusätzlich eine fehlende FernUSG-Zulassung hinzu, können sich für den Teilnehmer zwei voneinander unabhängige Ansatzpunkte ergeben: Der Vertrag kann wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein – mit der möglichen Folge, dass bereits gezahlte Kursgebühren zurückgefordert werden können –, und der verliehene Abschluss kann im Inland unabhängig davon wertlos oder nur eingeschränkt nutzbar sein.

4. Grenzüberschreitende Durchsetzung: Was gilt, wenn der Anbieter im Ausland sitzt?

Selbst wenn feststeht, dass deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist und ein Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht, bleibt eine praktische Frage: Wie lässt sich ein solcher Anspruch gegen einen Anbieter mit Sitz im Ausland tatsächlich durchsetzen? Hier macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Anbieter innerhalb oder außerhalb der EU sitzt.

Infografik

Für Teilnehmer bedeutet dies: Selbst ein dem Grunde nach berechtigter Rückforderungsanspruch ist bei einem Anbieter außerhalb der EU nicht automatisch gleichbedeutend mit einer tatsächlichen Durchsetzbarkeit. Wer erwägt, gegen einen ausländischen Anbieter vorzugehen, sollte diese Durchsetzungsfrage daher frühzeitig mitdenken – idealerweise bereits bei der Entscheidung, ob und wie ein Anspruch geltend gemacht wird.

5. Praktische Bedeutung und offene Fragen

Die Anwendung des FernUSG auf grenzüberschreitende Sachverhalte ist bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Die aktuellere BGH-Rechtsprechung zum FernUSG bezieht sich, soweit ersichtlich, ausschließlich auf inländische Anbieter. Dennoch lassen die dort aufgestellten Grundsätze – insbesondere die weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale, die Anwendbarkeit auch im Verhältnis zwischen Unternehmern und die bestätigte Verfassungsmäßigkeit des FernUSG – Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Schutzmechanismen des Gesetzes grundsätzlich auch bei ausländischen Anbietern greifen könnten, sofern deutsches Recht im Einzelfall anwendbar ist.

Für Teilnehmer an internationalen Fernstudien- oder Online-Programmen bedeutet das: Wer erhebliche Beträge in ein grenzüberschreitendes Bildungsangebot investiert, sollte nicht nur die Qualität und Anerkennung des angestrebten Abschlusses prüfen, sondern auch die Frage, ob das Angebot den Anforderungen des FernUSG unterliegt und – falls ja – ob eine entsprechende Zulassung überhaupt vorliegt.

Für ausländische Anbieter, die gezielt den deutschen Markt bedienen, stellt sich spiegelbildlich die Frage, ob sie eine ZFU-Zulassung benötigen und ob ihre Vertragsgestaltung den Anforderungen des FernUSG entspricht. Wer diese Prüfung unterlässt, riskiert nicht nur die Nichtigkeit einzelner Verträge, sondern potenziell auch Rückforderungsansprüche einer größeren Zahl deutscher Teilnehmer zugleich.

Fazit

Die FernUSG-Problematik endet nicht an der deutschen Grenze. Sobald ein ausländischer Anbieter sein Fernunterrichts- oder Coaching-Angebot gezielt auf in Deutschland wohnhafte Teilnehmer ausrichtet, kann deutsches Recht – und damit das FernUSG – anwendbar sein, unabhängig davon, wo der Anbieter formal seinen Sitz hat. In Kombination mit dem eigenständigen Risiko einer fehlenden oder nachträglich wegfallenden Anerkennung des Abschlusses sowie den praktischen Hürden bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen ergeben sich für Teilnehmer erhebliche wirtschaftliche Risiken, die bei einem rein inländischen Angebot in dieser Form nicht bestehen.

Die höchstrichterliche Klärung dieser grenzüberschreitenden Fragen steht noch aus. Gerade deshalb empfiehlt sich bei internationalen Fernstudien- oder Coaching-Angeboten eine sorgfältige Prüfung sowohl des anwendbaren Rechts als auch der konkreten Angebotsstruktur – idealerweise, bevor ein langfristiger Vertrag mit einem ausländischen Anbieter unterschrieben wird.

Rechtsanwalt Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im Fernunterrichts- und internationalen Verbraucherrecht in München beraten Teilnehmer grenzüberschreitender Fernstudien- und Coaching-Programme ebenso wie Anbieter, die ihr Angebot rechtssicher auf den deutschen Markt ausrichten möchten – von der Prüfung der Anwendbarkeit des FernUSG bis zur Durchsetzung oder Abwehr von Rückforderungsansprüchen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren konkreten Fall in einer Erstberatung einordnen zu lassen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.