Garantiert eine Benutzung von Vergleichsrechnern durch Makler…….

Garantiert eine Benutzung von Vergleichsrechnern durch Makler, dass der Beratung eine nach § 60 VVG geforderte ‚hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern” zu Grunde liegt?

 

An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de. Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:

 

Legt der Versicherungsmakler keine “hinreichende Anzahl von Angeboten” aus dem Markt zugrunde, hat er dies dem Kunden unaufgefordert offen zu legen (Hinweispflicht). Daraus folgt, dass auch eine hinreichende Anzahl unterschiedlicher Versicherer zugrunde zu legen ist, so dass der Makler nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Versicherungsmakler hat gerade in Fällen des Wechsels des Versicherungsvertrages – insbesondere Änderungen, Tarifwechsel oder Umdecken – dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Umstände der angebotenen Versicherung zu verschaffen.

Problematisch ist, dass Informationsangebote aus dem Intranet oder Extranet sowie über Ratingsoftware selten alle notwendigen konkreten Unterschiede der Produkte aufzeigen, um eines der Produkte dann qualifiziert empfehlen zu können. Vielfach sind nur allgemeine Tarifangaben vorhanden, welche es noch gar nicht ermöglichen, sich einen konkreten Überblick über alle Vor- und Nachteile der Produkte zu verschaffen, was regelmäßig eine genaue Analyse der Versicherungsbedingungen erfordern würde. Wer Software oder Portale für einen Versicherungsvergleich einsetzt, muss damit rechnen, dass der Programmierer vielfach Auswahlkriterien gefiltert oder gewichtet hat, ohne dass dies für den Nutzer zunächst erkennbar wird. Dann kann die spätere Analyse der Dokumentation zur Vermittlung, wie sie von der kostenlosen Software regelmäßig gleich mitgeneriert wird, dem Versicherungsmakler zum Verhängnis werden.

 

Veröffentlich in
http://www.dhbw-heidenheim.de

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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