Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22.Juni 2006

Der Bundestag hat das folgender Gesetz beschlossen: §1 Rechtsstellung, Sitz (1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. §2 Aufgaben, Befugnisse …. Komplettes Gesetz: Hier klicken Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek: Hier klicken
Erläuterung: Die “Deutsche Bibliothek” sammelte schon immer Druckstücke, so dass Verleger zur Ablieferung kostenlosen verpflichtet waren. Nunmehr hat sich nicht nur der Name in “Deutsche Nationalbibliothek” geändert – es soll nun auch das deutsche Internet archiviert werden. Künftig ist also jedermann aus Deutschland, wenn er Internet-Seiten veröffentlicht, dazu verpflichtet, sie auf eigene Kosten zusätzlich bei der Nationalbibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern. Die Frist beträgt eine Woche. Bei Zuwiderhandeln droht eine Ordnungswidrigkeit von bis zu 10.000 Euro.
In einem weiteren Schritt sollen auch internetübliche Veröffentlichungen, beispielsweise wie Forumsbeiträge und Weblogs archiviert werden. Schließlich wird nach dem Willen des Gesetzgebers in einem dritten Schritt das gesamte deutsche Netz, also auch die Internet-Seiten von Vereinen, Verbänden, Werbetreibenden, Privatleuten erfaßt. Delikat ist das Anliegen des Gesetzgebers bereits deshalb, weil auch durch Passwort geschützte Inhalte betroffen sein werden.
Hinweis zur Strafbarkeit: Die Deutsche Nationalbibliothek hat mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek am 29. Juni 2006 (BGBl.I, S.1338) den gesetzlichen Auftrag der Sammlung, Erschliessung, Verzeichnung und Archivierung von Netzpublikationen erhalten.
Zum Sammelgebiet der Netzpublikationen gehören danach alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Abgabepflicht umfasst sowohl Internetveröffentlichungen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke.
Die Verfahren zur Sammlung von Netzpublikationen befinden sich im Entwicklungsstadium und müssen für den Einsatz im Rahmen des erweiterten Sammelauftrages zur Anwendungsreife gebracht werden. Hinsichtlich des Sammelumfangs, der Sammlungstechnik und der Verfügbarmachung der Publikationen wird die Konkretisierung des erweiterten gesetzlichen Auftrags durch Neufassung der Pflichtablieferungsverordnung und der Sammelrichtlinien in naher Zukunft erfolgen. Solange die Deutsche Nationalbibliothek diese Verfahren und Festlegungen nicht getroffen hat, wird sie abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt. In der übergangszeit wird die Deutsche Nationalbibliothek keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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