Gesetzliche und betriebliche Altersversorgung: Rentenversicherungspflicht der Geschäftsführer ? 800 Milliarden für Haushaltssanierung?

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Das Urteil des Bundessorzialgericht Jeder Geschäftsführer (Gf), der ?auf Dauer und im wesentlichen? für einen Arbeitgeber tätig ist, unterliegt seit 01.01.1999 der Rentenversicherungspflicht, § 2 I Nr.9 SGB VI. Dies entschied das Bundessozialgericht – seit 22.02.2005 liegen die Urteilsgründe vor (Az. B 12 RA 1/04 R). Ein Unternehmensberater war als geschäftsführender Gesellschafter (GGF) für seine eigene GmbH tätig gewesen, und wollte keine Rentenversicherung nachzahlen. Nach dem Urteil spielt es keine Rolle, ob die GmbH dem GF bzw. GGF gehört, es sich also um das eigene Unternehmen handelt. Unerheblich ist auch, ob der Gf bzw. GGF sonst vermögend ist, und daher nicht der sozialen Absicherung bedarf. Betroffen sind bis zu einer Million Geschäftsführer ? in Familienunternehmen oft auch mitarbeitende Partner. Hinzu kommen die Direktoren in Deutschland tätiger Limited�s. 800 Milliarden Haftungspotential ? Die Hochrechnung. Derzeit liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 63.000 Euro in der Rentenversicherung im Westen. Bei 19,5% Beitragssatz kommen da mehr als 10.000 Euro jährlich zusammen. Für fünf Jahre mindestens ist eine Nachzahlung rückwirkend zu leisten, ca. 60.000 Euro je Geschäftsführer. Hinzu kommen die Zinsen, nicht unter 0,5% pro Monat verspäteter Zahlung. Die Berichtigung der Lohnbuchhaltung bedeutet oft einen hohen Aufwand für den Berater. Auch dies schlägt als Kosten durch. Mit allem drum und dran können durchaus etwa 80.000 Euro je Geschäftsführer im Raum stehen. Oft kommen noch Körperschaftsteuerbelastungen oben drauf !
Lösungsansätze für die Gestaltung: Zunächst ist eine Statusklärung für die Vergangenheit anzuraten, denn die ?irrtümliche? Nichtzahlung von Abgaben kann zur Hinterziehung werden, mit strafrechtlichen Konsequenzen und einer Verdoppelung der Zinsen von 0,5% auf 1,0% pro Monat. Wichtig zu wissen ist, dass die Sozialversicherungspflicht sich an den faktischen Verhältnissen orientiert, nicht an einer rückwirkenden ?Gestaltung nur auf dem Papier?. Sodann wird es um die Prüfung und Gestaltung von GmbH-Satzung, Rechtsform der Gesellschaft, sowie Arbeitsvertrag gehen ? beispielsweise durch Aufspaltung in mehrere Unternehmen. Ergänzend ist zu prüfen, welche Möglichkeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen ? und welche gesetzlichen Ausnahmevorschriften fruchtbar gemacht werden können, um eine Versicherungspflicht zu vermeiden.
Schließlich ist zu untersuchen, wie die betriebliche Altersversorgung auf die gesetzliche abzustimmen und anzupassen ist, § 6 BetrAVG. Hier bestehen regelmäßig erhebliche Lücken in der Risikovorsorge, beispielsweise für die Witwenversorgung, sowie die Fälle der Invalidität und Arbeitslosigkeit. Hier ergeben sich gravierende Finanz- und Steuerrisiken. Auch hinsichtlich etwaiger Zinsen könnte gegen entsprechende Bescheide vorgegangen werden, denn nach Inkrafttreten des Gesetzes hatten die Spitzenverbände der Sozialversicherung (v.a. Besprechung vom 22./23.11.2000) noch verlautbart:
?Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Er kann insbesondere Beschlüsse verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen würden, so dass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet. In allen anderen Fällen ist jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.? Das neue BSG-Urteil hat dieser Rechtsmeinung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 I Nr.9 SGB VI, der seit 01.01.1999 gilt, eine Absage erteilt. Die Zahl der etwa 40.000 Unternehmensinsolvenzen jährlich wird so kaum sinken können.
Meldepflichten und Haftung im Sozialrecht Für viele Geschäftsführer ist es eine Option, die Insolvenz anzumelden ? wäre da nicht die persönliche Managerhaftung für Steuern und Sozialversicherung gesetzlich geregelt. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (eingeschlossen Gf und GGF) sind anzumelden, § 28 a SGB IV. Die Geschäftsführer haften deliktisch, § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB. Die IHK Köln kommentiert die Insolvenzhaftung: ?Achtung!: Fehlende rechtliche Kenntnisse wirken nicht haftungsbefreiend. Ebenfalls verbleibt bei der Delegation der Aufgaben an Nachgeordnete Angestellte eine überprüfungspflicht des Geschäftsführers.?

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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