Haftung von Versicherungen, Agenten und Versicherungsmaklern für fehlerhafte Gestaltung
Schon immer stehen Versicherungsmakler gegenüber ihren Kunden in einer besonders schwerwiegenden Verantwortung. Der Gesetzgeber hat im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausdrücklich die Haftung des Versicherungsvermittlers in §§ 59 ff. VVG geregelt.
Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vermeidbar
Im Normalfall der Kapitalauszahlung einer Direktversicherung wird ab dem Monat nach der Auszahlung 1/120tel für 10 Jahre der Beitragspflicht in der GKV unterworfen. Nur inländische Versicherer unterliegen dabei einer Meldepflicht an die GKV. GKV- und Pflegebeiträge sind auch dann zu entrichten, wenn es zu keiner Kapitalauszahlung an den Rentner kommt, sondern das Kapital erst als Todesfallleistung für die Hinterbliebenen fällig wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der verstorbene Rentner selbst in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert war (Bundessozialgericht, BSG Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 19/10 R).
Ohne GKV-Mitgliedschaft und Hinterbliebenenversorgung keine Beitragspflicht
Stirbt der Rentner jedoch während des 10-Jahreszeitraums nach Rentenbeginn, so endet die GKV-Beitragspflicht ohne irgendeinen Übergang auf die Erben, gleichviel ob es sich um eine Kapitalauszahlung oder eine Rente handelt. Sofern die Hinterbliebenen in der PKV versichert sind, oder keine GKV-Versicherungspflicht wegen eines Aufenthaltes im Ausland besteht, sind keine Beiträge zu entrichten. Dabei rechnen vielfach auch begünstigte Lebensgefährten zu den Hinterbliebenen. Allerdings sind Leistungen an Hinterbliebene vielfach nicht erbschaftsteuerpflichtig (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2012, Az. 3 K 24/12 n.rkr).
Gestaltung des Nachlasses und Bezugsrechts entscheidet über GKV-Pflicht
Wird kein Bezugsrecht zur Versorgung der Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod eingeräumt, fällt die Todesfallleistung in den Nachlaß. Je nach Inhalt der Vereinbarung mit dem Versicherer kann die GKV-Beitragspflicht dann vermieden werden. Allein die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird keinen Ausschlag geben. Alternativ kann die Versicherungsleistung bei älteren Direktversicherungen einer juristischen Person vermacht werden, etwa einer gemeinnützigen Organisation oder einer (ggf. eigenen) Stiftung, selbst wenn diese erst nach dem Todesfall errichtet werden soll. Auch ein Vermächtnis ohne Versorgungscharakter zugunsten natürlicher Personen wäre hier denkbar.
Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht in Kombination
Vielfach übersehen Arbeitnehmer, sich spätestens ab Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht vom Arbeitgeber in der Direktversicherung einräumen zu lassen. Wird der Arbeitgeber insolvent, muß der Arbeitnehmer auf seine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung dann oft verzichten, und bekommt dafür bis zu weniger als 50% der erwarteten Leistungen durch den Pensionssicherungsverein, wenn der Vertrag – alternativ auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers – beliehen wurde. Denn dann werden die künftigen Überschüsse erst einmal zur Auffüllung der garantierten Leistung verwendet.
Wird jedoch auch für die Hinterbliebenen ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorgesehen, anstatt eines widerruflichen oder etwa gar keines Bezugsrechts, so entfällt die Option, die persönliche Begünstigung durch Widerruf bzw. Nichtannahme zu beseitigen, womit das Vermögen nicht mehr durch Gestaltung in den Nachlass fallen kann.
Haftung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern
Versicherungsvermittler übernehmen es nicht selten, ihre Kunden zu betreuen und die Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung zu beraten. Trotz gesetzlicher Pflicht seit 22.05.2007 werden bis heute gelegentlich keine Dokumentationen erstellt oder übergeben. Dies führt bis hin zur Beweislastumkehr auf Seiten des Vermittlers.
Bis zu mehr als 5% der Direktversicherten sterben vor Rentenbeginn. Betroffen ist also zumindest eine von 20 vermittelten Direktversicherungen. Bei durchschnittlich jeweils 2.000 EUR Provision (in Summa 40.000 EUR) kommt ein potentieller Haftungsfall zu 18 % GKV-/Pflege-Beitragssatz aus einer Direktversicherung mit beispielsweise 125.000 EUR Ablaufleistung, was einem Haftungs- bzw. Schadenspotential in Höhe von rund 22.500 EUR entspricht.
Massenhafte Kunstfehler bei der Versicherungsvermittlung
Versicherungsvermittler sind zur normalen Rechtsgestaltung im Rahmen der versicherungsrechtlichen Wahlentscheidungen verpflichtet. Dies ist bei der Direktversicherung nicht anders, als wenn der Begünstigte im Todesfall einer normalen Risiko- oder Lebensversicherung besser nicht auch gleich Versicherungsnehmer wird, um Erbschaftssteuer zu sparen.
Ausflaggen zur Vermeidung der GKV-Pflicht?
Für Begünstigte, Versicherungsnehmer bzw. Hinterbliebene kann auch vorübergehendes Auswandern helfen, um dann mangels GKV-Pflicht die Sozialversicherung zu sparen. Mallorca sollte man trotz Preisverfall bei den Immobilien als Wohnort vermeiden, weil dort dann die gesamte Ablaufleistung zu versteuern wäre – auch eine Todesfallleistung. Wer sich für einen Wohnsitz in Kanada entscheidet, hätte die Differenz zum vor der Einwanderung bestehenden Wert der Versicherung in Deutschland zu versteuern. Das Steuerrecht ist selbst in der EU nicht koordiniert – Versicherungsvermittler werden selten mehr als die wesentlichen deutschen Steuerregelungen zur Lebensversicherung kennen und sollten daher in Fällen mit Auslandsbezug sich mit Aussagen zur steuerlichen Behandlung zurückhalten.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
http://www.experten.de (Experten Report 03/2014)
sowie Online erschienen am 09.03.2017
und
www.handwerke.de (veröffentlicht in Computern im Handwerk 12/2011, Seite 5 unter der Überschrift: Lebensversicherung: Gestaltungsfallen beim Bezugsrecht))
und
www.procontra-online.de (Veröffentlicht am 07.03.2017 unter der Überschrift: Direktversicherung: Gestaltungsfallen beim Bezugsrecht)
Link:
und
www.hm-infinity.de (Veröffentlicht in Ausgabe 03/2017, Seite 34-35 unter der Überschrift: Gestaltungsfallen beim Bezugsrecht in der Direktversicherung)
und
www.network-karriere.de (Ausgabe 04/2017, Seite 30 unter der Überschrift: Gestaltungsfallen beim Bezugsrecht in der Direktversicherung)
und
www.pt-magazin.de (veröffentlich in Ausgabe 03/2017, Seiten 36-37 unter der Überschrift: Gestaltungsfallen beim Bezugsrecht in der Direktversicherung)
und
www.handwerkernachrichten.com (veröffentlicht am 09.03.2017 unter der Überschrift: Direktversicherung – Haftung von Versicherungen, Agenten und Versicherungsmaklern für fehlerhafte Gestaltung)
Link:
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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