Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de.
Bei Versicherungsvertretern und angestellten Mitarbeitern haftet der Versicherer für falsche Beratungen – falsche Berechnungen eingeschlossen.
Typisch ist etwa der Fall, dass der Versicherer, mit einer falschen Sterbetafel im Hintergrund, dem Kunden eine zu hohe monatliche Privatrente
versprochen hat. Mehrere Urteile haben dies bereits gezeigt. Setzt ein Versicherungsmakler eine Software ein, die unrichtige Ergebnisse liefert,
so ist er “als treuhänderischer Sachwalter” selbst dafür verantwortlich.
Besonders problematisch ist, dass einige Anbieter Ihre Software durch “Faschingsorden” (Zertifikate, Siegel, etc.) schmücken lassen.
Diese sind – im Unterschied zu einem echten und ausreichend versicherten Testat eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für Versicherungsmathematik oder eines Wirtschaftsprüfers – in der Regel wertlos. Problematisch wird es auch für den Makler, wenn der
Software-Lieferant “pleite geht”, und daher kein Regress mehr möglich ist – oder wenn der Software-Lieferant kein Qualitätsmanagement betreibt,
oder etwa (was die Regel sein dürfte) für Schäden nicht versichert ist.
Ein beliebter Trick ist es auch, wenn ein Wirtschaftsprüfer für eine bestimmte Software-Version ein Testat erteilt, jedoch gerade
diese Version niemals irgendeinem Makler oder Finanzhaus geliefert wurde.
Diese Art von Kundentäuschung kann natürlich später dann noch ein strafrechtliches Nachspiel haben – aber dem Makler hilft
dies dann auch nicht mehr viel.
von Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 02/2010)
Mit freundlicher Genehmigung