Haftungsrisiken in der Begleitmusik

Allzu häufig verlassen sich Vermittler im Kapitalanlagenvertrieb blind auf externe Gutachten und scheinbare Nachweise. Dabei liefert gerade die Begleitmusik zum Verkaufsprospekt zuweilen die Gründe, vorsichtig zu sein.

 

Ralf Werner Barth: “Jeder Berater ist gut beraten, sogar dazu verpflichtet, sich sorgfältig über das zu vermittelnde Produkt zu informieren.”

An vielen außerbörslichen Anlageprodukten hat der Berater von heute schwer zu schleppen. Sie sind schwer verkäuflich geworden in letzter Zeit – kein Wunder nach den medienwirksamen Skandalen um Genussrechte, geschlossene Fonds oder Orderschuldverschreibungen. Solche Produkte sind erklärungsbedürftig, oft intransparent und: Stimmt das eigentlich alles, was da im Verkaufsprospekt [2] steht?

Die Anbieter statten die Vermittler deshalb gleich mit Gutachten, Nachweisen und Prüfergebnissen aus. Vermittler, die glauben, dass durch dieses Mehr an Papier das Gesamtpaket leichter wird, die irren. Physisch wird es allemal schwerer, und ob ein Gutachten das Papier, auf dem es steht, auch wert ist oder ob der Berater sich dessen besser wieder gleich entledigen sollte, zeigt sich oft erst, wenn ein Schaden eintritt.

Dennoch: Jeder Berater ist gut beraten, sogar dazu verpflichtet, sich sorgfältig über das zu vermittelnde Produkt zu informieren. Aus Haftungsgründen. Er sollte ein steuerwirksames Produkt ohne Steuergutachten gar nicht erst anfassen. Er muss aber auch wissen, dass hinter den externen Produkt- und Plausibilitätsprüfungen [3] wirtschaftliche Interessen stehen.

Berater müssen Produkt- und Plausibilitätsprüfung hinterfragen

Allgemein bekannt ist, dass sich Analysehäuser und vergleichbare Medien ihre Ergebnisse oder die Weiterverwertung bezahlen lassen. Bei Steuer- oder Rechtsgutachten fließen ebenfalls Gelder. Diese Zusammenhänge sind legitim, aber um es ganz klar zu sagen: Sie sind auch ein Einfallstor für Manipulationen.

Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte sind Ehrenberufler. An ihrer Seriosität ist zunächst nicht zu zweifeln. Aber auch sie können irren, und manche irren eben etwas geschickter. Der Vermittler ist also bei komplizierten Produkten aufgefordert, noch mehr Sorgfalt walten zu lassen und auch die Begleitmusik kritisch zu hinterfragen.

Denn: Setzt er diese Gutachten, Nachweise und Prüfergebnisse in seinem Vermittlungsgespräch ein, erhebt er seine Funktion und sich selbst gegenüber dem Anleger zum Experten und steht damit auch für diese Papiere, respektive für die späteren Ergebnisse, in der Haftung. Im Zweifel nützt ihm da auch kein Haftungsdach [4].

Umkehrschluss: Hat der Berater das Gutachten nicht verstanden oder die Produkt- und Plausibilitätsprüfung nicht hinterfragt, sollte er sich vom Kunden schriftlich quittieren lassen, dass er diese Unterlagen dem Kunden mit der Erklärung, er soll sich selbst kundig machen, überlassen hat. Und zwar mit Datum, zwei Wochen vor Unterschrift auf dem Zeichnungsschein. Wahrscheinlich disqualifiziert sich der Vermittler mit solchen Praktiken dann eh und das wäre auch gut so.

Was kann ein seriöser Vermittler tun, wenn er ein Produkt in sein Portfolio aufnehmen will?

Dr. Johannes Fiala: “Ist der Anbieter im Schadenfall nebst seiner Gutachter monetär oder physisch nicht mehr greifbar, steht schnell der Vermittler im Feuer.”

Wenn er ein Produkt in sein Portfolio aufnehmen will, sollte ein Vermittler:

– auch bei anderen Medien und Analysehäusern nachprüfen um festzustellen, ob die ihm angebotene Produktanalyse sich nicht einseitig von anderen Ergebnissen abhebt.

– hellhörig werden, wenn überdurchschnittliche Provisionen [7] mit auffällig guten Analysen einhergehen.

– sehr wachsam werden, wenn Promis zu Werbezwecken eingesetzt werden.

– nachfragen, ob der Anbieter immer denselben Steuerberater oder Rechtsanwalt für seine Gutachten in Anspruch nimmt.

– sich nachweisen lassen, dass die Gutachten gemessen am Emissionsvolumen ausreichend hoch versichert sind.

– in jedem Falle eine Auskunftsvereinbarung mit dem jeweiligen Gutachter sowohl für den Vermittler wie auch für den Kunden verlangen.

– sich die Meinung eines zusätzlichen Experten einholen, wenn auch nur die geringsten Restzweifel zu einem Gutachten bleiben.

Kritische Prüfung dokumentieren

Nimmt sich der Berater dies zu Herzen, und dokumentiert er dieses Vorgehen, so kann er sich sicherlich mit einem guten Gewissen an die Vermittlung machen. Trotzdem kann es zu Schäden kommen. Etwa wenn der Anbieter sein Produkt nicht beherrscht, ungeplante Veränderungen im Markt eintreten oder sogar kriminelle Machenschaften im Spiel sind.

Ist der Anbieter im Schadenfall nebst seiner Gutachter monetär oder physisch nicht mehr greifbar, steht schnell der zurückgelassene Vermittler im Feuer.

Für diese Fälle ist ihm eine  Vermögenschadenhaftpflichtversicherung beruflich vorgeschrieben. Er sollte immer wieder von Zeit zu Zeit von einem spezialisierten Makler überprüfen lassen, ob sie in Umfang und Deckungshöhe ausreicht.

Umso mehr, wenn er Produkte aus anderen als den bislang versicherten Bereichen aufzunehmen gedenkt. Mit einer zusätzlichen Straf-Rechtschutzversicherung ist er – sofern er die vorgenannten Grundregeln beachtet – noch weiter auf der sicheren Seite. Dafür sollte er sich durch einen Fachmakler umfassend beraten lassen und dessen Rat auch umsetzen.

von Dr. Johannes Fiala und Ralf Werner Barth

veröffentlicht in

http://www.cash-online.de/berater/2014/haftung-gutachten/169874

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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