Wir berichteten zudem in DA-Nr. 38B/06 und 40B/06, dass (…) • der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala mit Verweis auf die BGH-Strafurteile vom 11.11.04 und 07.03.06 festgestellt hat: “Nach unserer Rechtsmeinung wird der Initiator dann dem Untreueverdacht nach § 266 StGB ausgesetzt sein, wenn er keine provisionsfreien Tarife wählt, stattdessen aber teuere provisions-pflichtige Tarife abschließt, aus denen Provisionen in seinen wirtschaftlichen Interessenbereich fließen, ohne dass die Anleger darüber aufgeklärt werden”.
(DA-Nr. 23A07 vom 06.06.2007, S. 2)
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