Hinweis zu BGHSt vom 11.11.2004 und 07.03.2006

    Wir berichteten zudem in DA-Nr. 38B/06 und 40B/06, dass (…) • der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala mit Verweis auf die BGH-Strafurteile vom 11.11.04 und 07.03.06 festgestellt hat: “Nach unserer Rechtsmeinung wird der Initiator dann dem Untreueverdacht nach § 266 StGB ausgesetzt sein, wenn er keine provisionsfreien Tarife wählt, stattdessen aber teuere provisions-pflichtige Tarife abschließt, aus denen Provisionen in seinen wirtschaftlichen Interessenbereich fließen, ohne dass die Anleger darüber aufgeklärt werden”.
    (DA-Nr. 23A07 vom 06.06.2007, S. 2)
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    Hinweis zu BGHSt vom 11.11.2004 und 07.03.2006

    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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