Hinweis zu BGHSt vom 11.11.2004 und 07.03.2006

Wir berichteten zudem in DA-Nr. 38B/06 und 40B/06, dass (…) • der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala mit Verweis auf die BGH-Strafurteile vom 11.11.04 und 07.03.06 festgestellt hat: “Nach unserer Rechtsmeinung wird der Initiator dann dem Untreueverdacht nach § 266 StGB ausgesetzt sein, wenn er keine provisionsfreien Tarife wählt, stattdessen aber teuere provisions-pflichtige Tarife abschließt, aus denen Provisionen in seinen wirtschaftlichen Interessenbereich fließen, ohne dass die Anleger darüber aufgeklärt werden”.
(DA-Nr. 23A07 vom 06.06.2007, S. 2)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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