Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://www.fiala.de, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de
Der Versicherungsbestand eines Agenten gehört schon immer dem Versicherer.
Es wäre also unzulässig, wenn der Sohn oder die Tochter als Makler “dem Vater” (eigentlich dem Versicherer) die Bestände ausspannt. So etwas kommt immer wieder vor, auch indem Sohn oder Tochter (mit oder ohne Hilfe des Vaters) schon mal bei den Kunden eine Maklervollmacht “auf Vorrat und zur Vorsicht” einsammelt.
Der Agent besitzt jedoch einen Anspruch auf Ausgleich für die neu geworbenen Kunden (§ 89b HGB) – beim Versicherungsmakler gibt es keine entsprechende Regelung. Die Weitergabe von Beständen durch Agenten an einen Nachfolger, beispielsweise die Kinder, kann also nur im Einvernehmen mit dem Versicherer erfolgen. ähnlich ist es auch zu sehen, wenn ein Agent seinen Status zum Makler ändern möchte. Stets ist es ratsam, dies mit dem Versicherer abzustimmen, damit die Zusammenarbeit einvernehmlich und konstruktiv fortgesetzt werden kann – trotz Statuswechsel.
Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 05/2009)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.
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Über den Autor
PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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