Kunden können Rüruprenten und Basisrenten jederzeit kündigen

– Wie Versicherer durch unwirksame Geschäftsbedingungen und Vertriebslügen die Vertragsauflösung ermöglichen –

 

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt generelle Kündbarkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11) urteilte jüngst: Das angesparte Kapital in Rürupverträgen (auch Basisrenten genannt) ist auch vor Rentenbeginn generell nicht vor Vollstreckung sicher und erst recht nicht „insolvenzfest“, denn der Insolvenzverwalter kann solche Verträge kündigen. Wenn Versicherungskunden erkennen, dass sie vom Versicherungsvermittler mit einem vermeintlichen „Pfändungsschutz der Rüruprente“ aufs Glatteis gelockt wurden, stellt sich die Frage, wie man an das beim Versicherer durch eigene Prämienzahlung gebildete Vermögen wieder herankommen kann.

 

Hauskauf oder Karibik-Urlaub über gute Freunde ohne Sicherheiten finanziert

Wer gute Freunde hat, kann sich von diesen Geld borgen und z. B. den Urlaub vorfinanzieren lassen. Die guten Freunde könnten später ihr Geld zurück wollen, und ganz freundschaftlich einen Mahnbescheid beantragen, um sodann die Versicherungsleistung zu pfänden. Dieses äußerlich unfreundliche wirkende Vorgehen kann später zu einer angenehmen Schuldentilgung führen, und am Ende vielleicht sogar zu einer erfreulichen Abrechnung mit den guten Freunden.

 

Unwirksame Klauseln erlauben ordentliche  Kündigung durch Versicherungsnehmer

Man könnte auch in Frage stellen, ob die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die das Kündigungsrecht ohne Einschränkung ausschließen, und außerdem lediglich den Rürupvertrag bei Kündigung beitragsfrei stellen wollen, womöglich unwirksam sind. Denn nirgends hat der Gesetzgeber den Versicherungsgesellschaften gestattet mit den Kunden jedwede Art einer Kündigung auszuschließen, etwa auch die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung „aus wichtigem Grunde“. Dem Kunden das durch seine Prämienzahlungen beim Versicherer gebildete Vermögen trotz außerordentlicher Kündigung weiterhin „durch bloße Beitragsfreistellung“ vorzuenthalten, dürfte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen (§ 307 BGB) und mehr als überraschend sein (§ 305c BGB).

In mancher Rechtsabteilung von Versicherern herrscht der Irrglaube, man könne versuchen, gesetzliche Grenzen zu überschreiten – doch die Gerichte betrachten in solchen Fällen die gesamte Klausel (etwa zum Ausschluss von Kündigung, oder etwa zur Beitragsfreistellung statt Kapitalrückzahlung) als nichtig. Damit besitzen solche Verträge gar keinen wirksamen Kündigungsausschluss mehr, und sind entgegen dem Wortlaut der AVB jederzeit kündbar – selbst vertraglich und ordentlich.

Zahlreiche Gründe für fristlose außerordentliche Kündigung von Rürupverträgen

Wer einen Rürupvertrag besitzt, dessen angespartes Vermögen bei Hartz-IV angerechnet wird, befindet sich wegen der verweigerten Hartz-IV –Leistung in einer Notlage, und kann somit den Rürupvertrag – worauf nicht nur der Gesetzgeber in Gesetzesbegründungen verwiesen hat – außerordentlich kündigen und muss sich dann nicht mit einer Beitragsfreistellung zufrieden geben.

 

Seit der ersten Finanzmarktkriese häufen sich außerordentliche Kündigungen von Lebensversicherungen, weil der eine oder andere Versicherer zu unsolide geworden ist. Das niemals durch AVB abdingbare Recht zur fristlosen Kündigung „wenn die Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer unsicher geworden ist“ hat der BGH bereits durch Urteil vom 04.04.1951 (Az. II ZR 32/50) entschieden. Auch in dieser Konstellation ist offensichtlich die Beitragsfreistellung keine geeignete Lösung bei außerordentlicher Kündigung, weil der Vertrag nicht komplett aufgelöst wird. Klauseln, die dann nur die Beitragsfreistellung vorsehen und die Auszahlung des Kapitals verweigern, dürften schlicht nichtig sein.

 

Anfechtung des Rürupvertrages möglich?

Wenn aber diese Regelungen unwirksam sind, dann ist nicht einmal das ordentliche Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen bzw. die bei ordentlicher Kündigung ausschließlich vorgesehene Umwandlung in eine beitragsfreie Leistung nicht wirksam vereinbart. Mithin erfüllen derartige unwirksame Regelungen weder die steuerlichen Voraussetzungen einer Basisrente noch die Voraussetzung der Zivilprozessordnung an den sehr begrenzten Pfändungsschutz für eine Altersrente auf dem Niveau der Sozialhilfe. Nicht nur wegen der damit einhergehenden Gefährdung, dass man durch seinen Rürupvertrag am Ende auch noch als Steuersünder verfolgt werden könnte, käme neben der Kündigung auch eine Anfechtung des Gesamtvertrags in Frage.

Schließlich wurde der Rürupvertrag mit der Steuerbegünstigung, dem Pfändungsschutz und der Hartz-IV-Sicherheit angepriesen. Wenn davon nur eine maßgebliche Abschlussvoraussetzung wegfällt, wäre dies schon Grund genug, den Vertrag anfechten zu dürfen. Sonst bleibt noch die etwas ungünstigere Kündigung oder die drohende Gefahr künftiger Verluste durch Pfändung, Anrechnung bei Sozialleistungen oder Steuerrückforderungen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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