Lebensversicherungen: Steuer zahlen für Verluste?

Die millionenfachen vorzeitigen Kündigungen von Lebensversicherungsverträge bedeuten in aller Regel ein Verlustgeschäft für den Anleger. So stellt sich auch die Frage, wie diese steuerlich geltend zu machen sind.

 

Doppelt nachteilig

Gewinne aus Lebensversicherungen sind regelmäßig steuerpflichtig. Entstehende Verluste in Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung, bei denen der zurückgezahlte Betrag niedriger ist als die eingezahlten Beiträge, sollen aber für Vertragsabschlusse bis 2004 gar nicht, für spätere Vertragsabschlüsse nur eingeschränkt steuerlich anerkannt werden. Die Nichtberücksichtigung von Verlusten kann in diesen Fällen aber allenfalls dann systematisch berechtigt sein, wenn die zuvor geleisteten Versicherungsbeiträge etwa als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten.

Dies ist aber regelmäßig nicht möglich, da gegebene Höchstbeträge für Sonderausgaben meist schon anderweitig ausgeschöpft wurden. Bei Lebensversicherungen kommt als verschärfende Besonderheit hinzu, dass steuerlich eine Aufteilung der Auszahlung der Lebensversicherung in ausgekehrtes Kapital und einen Zinsanteil vorgenommen wird. Der steuerpflichtige Zinsanteil wird durch die Versicherung anhand der Ergebnisse ihrer Kapitalanlagen ermittelt. Der sich ergebende Betrag ist damit regelmäßig positiv und löst Steuerfolgen beim Versicherten aus, der Zinserträge hat.

Unberücksichtigt bleiben bei dieser Zinsermittlung die eingezahlten Beiträge des Versicherten. Diese werden voll dem zurückgezahlten Kapitalanteil gegen gerechnet, woraus sich bei vorzeitiger Rückzahlung regelmäßig der angesprochene steuerlich irrelevante Verlust ergibt. Das kuriose Ergebnis kann jetzt sein, dass Zinserträge zu versteuern sind, obwohl die Summe aus „Zinsen“ und zurückgezahltem Kapital niedriger ist, als die vom Versicherten insgesamt geleisteten Versicherungsbeiträge, damit also in der Gesamtbetrachtung tatsächlich ein wirtschaftlicher Verlust entstanden ist. Dies liegt daran, dass der Versicherer von den eingezahlten Beiträgen erst mal seine Abschluss- und Verwaltungskosten abzieht: Die zumeist aus bereits versteuertem Geld vom Kunden einbezahlten Prämien werden also wirtschaftlich um diese Kosten rechnerisch gekürzt. Kommt es später zu einer Rückzahlung, ist nur dieser Teilbetrag, also ein Bruchteil der Einzahlungen, steuerfrei.

 

Rechtslage erst seit 2005 klar

Für Vertragsabschlüsse seit 2005 sieht der Gesetzgeber jetzt die grundsätzliche Möglichkeit vor, auch entstandene Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verluste wird jedoch an das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht geknüpft. Für Altverträge vor 2005 bleibt dagegen nur der Weg einer gerichtlichen Klärung mit Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Hierauf müssen steuerliche Berater hinweisen, unter Bezugnahme auf ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Dessau (Az. 2 K 1169/08). Für den Fall, dass das Verfassungsgericht zum erwarteten Ergebnis kommt, dass die steuerliche Berücksichtigung der Verluste anzuerkennen ist, sollten einschlägige Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt möglichst offen gehalten werden.

von Dr. Johannes Fiala und Dr.  Uwe Dörnbrack

mit freundlicher Genehmigung von

www.hausarzt-online.de (veröffentlicht in Der Hausarzt, 05.07.2009)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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