Lebensversicherungen und Stiftungen aus Liechtenstein, Bermuda, Schweiz und Papua Neuguinea

– Wann Gestaltungen zur Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung wirkungslos sind –

Banken und Versicherungen, sowie Finanzberater aus dem In- und Ausland preisen über Prospekte und Begutachtung ausländische Tarnkonstrukte an. Damit soll es für Vermögenswerte ab 100.000 Euro praktisch möglich sein, eine sichere Nachfolgeregelung unter Umgehung des inländischen Erbrechts darstellen. Häufiger wird ein Vermögensschutz versprochen, der nicht wirksam wird – oder eine Steuerfreiheit erhofft, die es von Anfang an nicht gab.

 

Unterschlagungs- und Veruntreuungsfalle

Insider bezeichnen Stiftungen, Trusts und sogenannte Anstalten als den größten Raubzug der Geschichte. Nicht erst seit den Berichten über “Offshore-Leaks“ ist bekannt, dass Begünstigte von ihren Ansprüchen auf Geld und Kunstwerke vielfach noch nach Jahren, oder überhaupt nie von den verantwortlichen Treuhändern informiert werden. Immer wieder kommt es vor, dass sich Vermögen bereits zu Lebzeiten nicht mehr zurückholen lässt, weil der zuständige Treuhänder oder die Geschäftsleitung der Stiftung im Ausland die Dinge vertragswidrig anders handhabt. Selbst wenn man sich in einem Side-Letter vorbehalten hat, einen Treuhänder oder Vermögensverwalter jederzeit auszutauschen, ist vielfach gegen die normative Kraft des Faktischen zunächst kein Kraut gewachsen.

 

Vollstreckungs- und Gerichtskostenfalle

Bei Steueroasen besteht vielfach das Problem, dass entweder im Inland nicht geklagt werden kann, oder mangels zwischenstaatlichem Vollstreckungsabkommen im Ausland nicht vollstreckt werden kann, sondern vielmehr vor Ort neu geklagt werden muss. Dies ist des Öfteren mit dem Nachteil verbunden, dass der Kläger die absehbaren Kosten beider Parteien neben den Gerichtskosten zunächst vorlegen muss. Allerdings kann gegen Treuhänder und Verwaltungsräte persönlich durchaus vollstreckt werden, wenn sie zur eigenen gezielten legalen Steuervermeidung nur in der Steueroase berufstätig sind und beispielsweise irgendwo in der EU oder den USA wohnhaft sind. Eine denkbare vertragliche Regelung auf der Basis internationaler Abkommen zu Schiedsgerichten kennen die Anleger vielfach nicht, obgleich es damit häufig nicht mehr auf ein fehlendes Vollstreckungsabkommen für gerichtliche Entscheidungen ankäme.

 

Postlager- und Vermögensverwalterfalle

Dies betrifft nicht nur ausländische juristische Personen wie Stiftungen, sondern auch den Fall, dass der Vermögensverwalter eines Lebensversicherungsmantels – nicht kontrolliert durch die Versicherung – gegen die vereinbarten Anlagerichtlinien verstößt und sich verspekuliert, oder gar auf Umwegen das Vermögen entzieht. Ähnlich kann selbst bei einer normalen Fondspolice die Fondsverwaltung gegen die im Prospekt genannten Anlagerichtlinien verstoßen und der Fondswert weitgehend vernichtet werden, ohne dass der Lebensversicherungsanleger irgendwelche Schadenersatzansprüche direkt gegenüber der Fondsverwaltung oder Auskunftsansprüche gegenüber dem Versicherer durchsetzen könnte.

Denn nachdem der Lebensversicherer die Fondsanteile in eigenem Namen erwirbt, hat der Versicherungsnehmer selbst gar keine Rechtsbeziehung zum Fondsanbieter. Den gezielten Verstoß gegen die Anlagerichtlinien bemerken vor allem Kunden dann erst nach Jahren, wenn sie die Abrechnungen, Kontoauszüge und sonstige Post vorsorglich beim Finanzhaus lagern lassen, so dass die Verantwortlichen vielleicht auch nur zum Schinden von Gebühren ständig die Vermögenswerte umgeschichtet haben. Wenn der Kunde dies dann entdeckt, wird er auf das Kleingedruckte hingewiesen, wonach Einwendungen binnen etwa einer Monatsfrist hätten erhoben werden müssen.

 

Widerrufs- und Steuerhinterziehungsfalle

Behält sich der Stifter, wie üblich in den sogenannten Nebenstatuten, den Widerruf der Stiftungserrichtung vor, so wird die Errichtung der Stiftung vor deutschen Gerichten nicht anerkannt (OLG Stuttgart Urteil vom 29.06.2009, Az. 5 U 40/09). Das Stiftungsvermögen fällt dann nicht dem Begünstigten zu, sondern in den Nachlass. Die Erben können den Begünstigten im Inland auf Ablieferung verklagen. Auch in Liechtenstein ist gerichtlich anerkannt, dass bei gezielter Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften bereits die Stiftungserrichtung als Scheingeschäft null und nichtig ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Stifter sich vorbehält das Vermögen der Stiftung weiterhin uneingeschränkt zu eigenen Zwecken zu nutzen.

 

Die Nichtigkeit einer Stiftungserrichtung wird auch dann angenommen, wenn ein Hauptzweck darin besteht Steuern zu hinterziehen, denn dies wird in Deutschland als unsittlich missbilligt: „Maßgebend für den Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss …“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010, Az. I-22 U 126/06).

 

Dabei hätte es jeder Stifter oder Käufer einer Lebensversicherung im Ausland in der Hand, die Gestaltung so umsetzen zu lassen, dass beispielsweise Abgeltungssteuer bzw. EU-Quellensteuer stets einbehalten und abgeführt wird. Wenn dann keine Kirchensteuerpflicht besteht, kann es absehbar zu keiner Hinterziehung kommen.

 

Verwaltungssitz- und Bankenfalle

Gewisse inländische Finanzdienstleister bieten ihren Kunden den Service der Vermittlung von Tarnkonstrukten aus dem Ausland an. Damit bleibt das Vermögen im Inland, allerdings landet es dann vielfach in einem ausländischen Trust oder Stiftung, einer ausländischen GmbH oder Aktiengesellschaft. Erfolgt die Vermögensverwaltung durch Kunde und/oder Bank im Inland, so spricht vieles dafür, dass die nur zum Schein zwischen- und eingeschalteten aber untätigen Geschäftsleiter faktisch nichts verwalten. Dann liegt der rechtliche Verwaltungssitz in Deutschland.

 

Beispielsweise ist die Schweiz – aber nicht Deutschland – dem „Hager Trust-Abkommen“ beigetreten. Soweit es keine bilateralen Abkommen gibt, und auch aus dem EU-Recht keine Anerkennung von ausländischen Gesellschaften (mit der Option im Handelsregister eingetragen zu werden) folgt, verbleibt es beim „Numerus-Clausus“ der Gesellschaftsformen.

 

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den ausländischen Firmen und Trusts dann um „im Inland (noch) nicht eingetragene“ Kapitalgesellschaften, also Vor-(Gründungs)-Gesellschaften, so dass diese ausländischen Gesellschaften (ab Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Inland) etwa als Einzelunternehmen, BGB-Gesellschaft bzw. OHG zu behandeln sind. Rechtlicher Hintergrund ist im internationalen Privatrecht insbesondere die Frage, ob in einem Land die Gründungstheorie (z.B. CH, USA) oder die (Verwaltungs-)-Sitztheorie anerkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2002, Az. II ZR 380/00, OLG Hamburg Urteil vom 30.03.2007, Az. 11 U 231/04).

Rechtsfolge ist, dass sämtliche Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften, so dass von einem Vermögensschutz bzw. einer Asset-Protection keine Rede sein kann. Dies gilt auch dann, wenn es für dieses Konstrukt die zur Verschleierung verbreiteten Inhaberaktien gibt.

 

Beugehaftungs- und Steueroasenfalle

Lagert eine Versicherungspolice im Ausland etwa beim Versicherer oder einem Treuhänder, so kommt gleichwohl in Frage, dass der Versicherungsnehmer im Inland zwangsweise zur Herausgabe angehalten werden kann, insbesondere wenn bei Vollstreckung oder Insolvenz die Police zu einer Lebensversicherung sich nicht bereits in Händen des Begünstigten befindet. Ob ein Begünstigter oder beispielsweise die Versicherungsgesellschaft die Police behalten darf, wird sich des Öfteren nicht nur allein nach dem ausländischen Recht beurteilen.

 

Vielfach muss der Insolvenzverwalter gar nicht erst im Ausland ein zusätzliches Insolvenzverfahren betreiben. Innerhalb der EU gilt das Universalitätsprinzip, also die Alleinzuständigkeit des Insolvenzverwalters am Wohnort des Schuldners. Liegt das Vermögen außerhalb der EU, also etwa in der Schweiz, so verpflichtet der § 97 Insolvenzordnung (InsO) den Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter insbesondere zur Besitzergreifung bezüglich Vermögen im Ausland nötige Genehmigungen und Vollmachten zu geben. Dies folgt aus der gesetzlichen aktiven Herausgabepflicht des Insolvenzschuldners, sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

 

Bereits bloße Hinweise auf Steueroasen rechtfertigen als Insolvenzverwalter eine Auslandsvollmacht zu verlangen, auch ohne konkrete Anhaltspunkte für Vermögen in bestimmten Staaten, insbesondere soweit inländische Insolvenzverfahren im Ausland nicht unmittelbar nach dem Universalitätsprinzip anerkannt werden (BGH Beschlüsse vom 18.09.2003, Az. IX ZB 74/03 und 75/03). In der Praxis bedeutet dies, dass ein vielleicht im Ausland geltendes Bankgeheimnis oder ein vielfach beschworenes Versicherungsgeheimnis faktisch leer laufen – auch ohne automatische Datenübermittlung für Zwecke der Besteuerung in das Inland.

 

Ergänzend ist der Gemeinschuldner bereits im Eröffnungsverfahren verpflichtet, beispielsweise Notare, Anwälte und Steuerberater vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Zur Durchsetzung können Zwangsmittel, wie etwa eine Verhaftung bzw. Beugehaft zum Einsatz kommen. Ergänzend wird der Insolvenztreuhänder oder Insolvenzgutachter an eine Postsperre denken, § 99 InsO. Die vielfach zu späte „Reparatur“ halbfertiger Gestaltungen wird damit erschwert oder scheitern müssen. Denn über die komplexen administrativen Voraussetzungen für den praktischen Ernstfall zur Wirksamkeit des erhofften Vermögensschutzes wird der Kunde nicht aufgeklärt. Über das sogenannte Konkursprivileg im Ausland wird lediglich die angebliche Mühelosigkeit als Eindruck vermittelt, auch damit sich der Kunde beim Vertrieb nicht verunsichert fühlt oder beunruhigt wird.

 

Beratungs- und Datenschutzfalle

Nur die Vermittlung neuer Versicherungsmäntel – beispielsweise aus Liechtenstein in Deutschland – ist reguliert, verbunden mit einer Meldepflicht von Vermittlern oder Versicherern an die deutschen Finanzbehörden über abgeschlossene Verträge. Der ausländische Versicherer braucht eine Zulassung in der EU und bei einem Sitz außerhalb Deutschland mit notwendiger Anmeldung bei der BaFin. Sitzt der Versicherer außerhalb der EU (z. B. in der Schweiz), wäre es verbotene Vermittlung nicht zugelassener Versicherungen. Hier ist lediglich die Korrespondenzversicherung unter Umgehung eines Vermittlers möglich, was zudem durch die in der Schweiz nicht vorgeschriebenen Unisextarife teils deutlich preiswerteren Versicherungsschutz oder bis zu mehr als 20 % höhere Leistungen z. B. in Rentenversicherungen für Männer ermöglicht.

 

Bisher nicht reguliert aber ist der Vertrieb gebrauchter Versicherungspolicen. Werden diese durch einen zuverlässigen Treuhänder – ohne Datenlecks im Büro – neu für beispielsweise einen Dollar Erstprämienzahlung im Ausland beim Versicherer gekauft, können sie später an einen Endkunden (ohne jedwede regulierte Vermittlerzulassung und gesetzliche Informationspflichten) weiterverkauft werden, ohne dass es auf ein Versicherungsgeheimnis ankäme. Es kann auch beim bisherigen Versicherungsnehmer bleiben, der nur alle Rechte abtritt. Um einen vorzeitigen Ablauf zu vermeiden, werden gerne Rentenversicherungen mit hohem Rentenbeginnalter auf Letztversterbensbasis für bis zu sieben Neugeborene genommen, wobei bis zum Rentenbeginn gar kein biometrisches Risiko eingerechnet ist. Spätere Einzahlungen könnten dann vom Treuhänder oder Käufer für Investments in nahezu beliebige Vermögenswerte benutzt werden. Veruntreuung könnte beispielsweise durch bankübliche Kreditsicherheiten verhindert oder durch eine Vertrauensschadenversicherung entschädigt werden. Mangels automatischer Meldung dieser Policen an die deutschen Finanzbehörden muss sich der Anleger freilich spätestens zum Ablauf um die steuerliche Meldung selbst kümmern.

 

Dies steht ganz im Gegensatz zum erfolgreichen Vertriebsansatz, geschlossene Beteiligungen mit unternehmerischem Totalausfallrisiko nur deshalb in Versicherungsmäntel zu packen, weil damit eine Sicherheit suggeriert wird, das damit verbundene Anlagerisiko nicht mehr so aufklärungspflichtig ist, und sich durch diese Komplexität dann Provisionen, Gebühren und Verwaltungskosten vervielfachen. Durch das Ummanteln mit einer Lebensversicherung reicht hier immerhin auch die Zulassung als Versicherungsvermittler und es können derart ummantelte Finanzprodukte ohne die dafür erforderliche Zulassung und ohne die für die betreffenden Anlagen geltenden spezifischen Informations- und Aufklärungspflichten, was auch die Haftung minimiert.

 

Viele Initiatoren leben davon, dass sie die Produkte oder Konstrukte etwas kompliziert machen und behaupten, es müsse so sein, damit niemand auf die Idee kommt, dass es viel einfacher geht. So wie wenn jemand in Papua Neuguinea seinen Nachbarn beseitigen möchte, und dazu bekannte Zauberer herbeiruft, denen er dann einige tausend Dollar und ein paar Kasuare geben muss, nebst Ausrichtung eines Opferfestes mit 20 Schweinen, um dann nach der Zeremonie zu erfahren, dass der Nachbar nun verhext und des Todes ist, und er jetzt nur noch mal sicherheitshalber dort vorbeigehen sollte, um ihm mit einem Steinbeil den Schädel einzuschlagen. Selbstverständlich wäre es viel zu gefährlich, dies ohne solche vorangehende Zeremonie zu versuchen.

 

von Dr. Johannes Fiala

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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