LG Mannheim weist Klage auf Schadensersatz gegen Finanzvermittler ab

Grobe Fahrlässigkeit des Anlegers führt zur Anwendung 3-jähriger Verjährung
Seit der Reform des Schuldrechts, mit Wirkung ab 01.01.2002, ist immer wieder streitig, nach welchen Fristen sich die Verjährung von Haftungsansprüchen richtet. Nun hat das Landgericht Mannheim (Az. 8 O 353/06) durch Urteil vom 07.03.2007 einem Anleger ins Stammbuch geschrieben, dass seine grobe Fahrlässigkeit darin besteht, den übergebenen und quittierten Emissionsprospekt nicht gelesen zu haben: Daher konnte sich der Anleger auch nicht von seiner 1996 gezeichneten Beteiligung zu Lasten des Anlagevermittlers lösen, indem er behauptete erst 2006 auf die verbundenen Verlustrisiken aufmerksam geworden zu sein. RA Dipl.-Jurist Keppel hat das für den Finanzdienstleister positive Urteil erfolgreich erstritten. Er kommentiert die Rechtslage, wie folgt: „Der Kläger nahm den beklagten Anlageberater wegen angeblicher Falschberatung bei der Empfehlung einer Kapitalanlage im Jahre 1996 in Anspruch. Das Landgericht wies die Ende 2006 erhobene Klage unter Verweis auf die Verjährung ggf. bestehender Ansprüche ab. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Anlageberatungsvertrages verjährten vor der Schuldrechtsreform innerhalb von 30 Jahren. Nach der übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB verkürzte sich die Verjährungsfrist ab dem 1.01.2002 auf drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1597). Nach neuerer BGH-Rspr. kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Vorliegend waren die Risiken der getätigten Kapitalanlage in dem Emissionsprospekt aufgeführt. Dessen Erhalt hatte der Kläger ausdrücklich in seiner Beitrittserklärung schriftlich bestätigt. In einem solchen Fall ist die Unkenntnis jedoch auf grobe Fahrlässigkeit des Klägers zurückzuführen. Entweder hat er den Emissionsprospekt erhalten und nicht gelesen oder den Erhalt des Prospektes bestätigt und auf einer Aushändigung gleichwohl nicht bestanden und sich damit der entsprechenden Informationsmöglichkeit selbst enthoben, beides ist als grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen.“ Stand: 13.03.2007
(experten report 10 07/2007, 89)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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