Liechtenstein Connection

Quelle: FONDS professionell
Im Prinzip war es wohl gut gemeint, als die bei Redaktionsschluss amtierende Justizministerin Brigitte Zypries Ende August ein Papier mit dem Titel „Eckpunkte eines Gesetzes zur änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze“ veröffentlichen ließ. Darin wies Zypries unter anderem darauf hin, dass die Einkünfte Selbstständiger im Vergleich zu Arbeitseinkommen keinen ausreichenden Pfändungsschutz genießen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber den Angestellten sei nicht gerechtfertigt, deshalb seien auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbstständiger vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen. Aber weil die deutsche Rechtspflege seit den Bundestagswahlen auf der Stelle tritt, hat die Politik auch im Hinblick auf die Umetzung dieses Eckpunkte-Papiers noch keine weiteren Schritte unternommen. Kein Wunder, dass viele Vermittler daher auch heute noch bei ihren Kunden mit dem „Insolvenzschutz dank Konkursprivileg“ werben, das im Liechtensteiner Versicherungsvertragsgesetz verankert ist. Darauf, dass die Argumentation mit den Insolvenzvorteilen Liechtensteins in der Vermittlung entsprechender Versicherungspolicen keineswegs ohne Tücken ist, hatte FONDS professionell bereits in Ausgabe 2/2005 hingewiesen. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach Erscheinen unseres Artikels nochmals bekräftigt, und zwar in einem Schreiben an die Liechtenstsiner Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 4. August 2005. Darin hat die BaFin ihre FMA-Kollegen noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offenbar immer noch nicht alle Liechtensteiner Lebensversicherer der Ermahnung durch die FMA nachgekommen seien, nicht mehr mit der Möglichkeit zur Wahl liechtensteinischen Rechts zu werben, was insbesondere in solchen Fällen unzulässig sei, in denen das Vertragsrecht des kleinen Fürstentums von einem deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gewählt werde und – das ist von besonderer Bedeutung – der Vertrag unter Mitwirkung einer „Mittelsperson“ (Makler oder Vermittler) zustande komme. Das wiederum hat die FMA veranlasst, in einem an die von ihr beaufsichtigten Versicherer adressierten Schreiben vom 17. August 2005 noch einmal deutlich auf die in Deutschland geltende Rechtslage aufmerksam zu machen. Haftungsrisiko beim Vermittler „Aber nicht nur einige Versicherer in Liechtenstein scheinen sich der Sichtweise der BaFin nicht so recht anschließen zu wollen“, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Johannes Fiala. „Auch zu einigen deutschen Versicherungsmaklern ist die Haltung der Aufsicht offenbar bisher noch nicht vorgedrungen.“ So werde dem Kunden beim Abschluss einer Liechtenstein-Police in Deutschland oft einfach ein Zusatzdokument zur Unterschrift gereicht, wonach dieser das ausländische, sprich liechtensteinische Recht wähle. „Weil der Vertrag aber durch eine deutsche ,Mittelsperson‘ zustande kommt, wird dem Kunden damit eine Rechtswahl vorgespiegelt, die – wenn man sich der Argumentation der BaFin anschließt – von diesem gar nicht wirksam vorgenommen wurde“, warnt Fiala. Da nütze es auch nichts, wenn der Versicherungsmakler mit seinem Kunden für die Unterschrift einen „Ausflug in die Liechtensteiner Berge“ unternehme. Schließlich bleibe es dabei, dass eine deutsche „Mittelsperson“ in das Zustandekommen des Vertrags involviert sei. Fiala: „Wenn etwas schief geht, ist das nicht nur für den Kunden riskant, sondern auch für den Vermittler selbst, wenn er vom Kunden in die Haftung genommen wird.“ Lösungsansätze Fiala hat deshalb gemeinsam mit seinem Schweizer Anwaltskollegen Andreas Meier aus Gossau bei St. Gallen – mittlerweile offizieller Kooperationspartner der Kanzlei Fiala, Freiesleben und Weber – sowie dem Frankfurter versicherungsmathematischen Sachverständigen Peter Schramm einen Lösungsweg entwickelt, der jede Diskussion oder gar eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Rechtswahl von vornherein ausschließen soll. „Dazu wird für den deutschen Kunden zunächst ein Wohnsitz in der Schweiz begründet“, erklärt Meier, „das ist wichtig, weil die Schweiz nicht dem EU-Recht untersteht.“ Damit sei dann auch lästigen Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vorgebeugt. „Das hört sich umständlich und teuer an“, so Meier, „wir haben dafür aber eine praktikable Möglichkeit gefunden, die sich auch von den Kosten her in einem akzeptablen Rahmen bewegt.“ Zudem müsse es keineswegs bei dem Wohnsitz in der Schweiz bleiben. „Nach Artikel 8 des europäischen Versicherungsvertragsrechts (EGVVG) ist es unschädlich, wenn der Wohnsitz später wieder verlegt wird“, so Meier. Die grenzüberschreitenden Vorbereitungen seien dabei eine „typische“ Aufgabe eines Anwalts, denn der sei nun einmal schon von seinem Berufsstand her keine „Mittelsperson“ wie etwa ein Vermittler oder ein Makler, sondern ausschließlich Interessenvertreter des Kunden. Sodann werde der Versicherungsvertrag – gleichgültig, wo und auf welche Art – abgeschlossen und dabei das Recht des bei Vertragsabschluss geltenden gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz vereinbart. Nur für Gutbetuchte Natürlich lohne sich dieser Aufwand (Diskretion wahren, Rechtswahl absichern, Rechtsanwalt einschalten) nur für jene Kunden wie Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen beispielsweise durch eine drohende Insolvenz die gesamte Altersvorsorge verloren gehen könnte. Jurist Fiala schätzt die Kosten für die gesamte Transaktion bei einem Vermögensvolumen von 700.000 Euro auf ein paar Promille. Die Hauptarbeit erledigt dabei die Schweizer Kanzlei. Da stellt sich allerdings die Frage, wie denn der jeweilige freie Vermittler überhaupt von einer so komplexen Konstruktion profitieren kann. „Im Prinzip gibt es zwei Möglichkeiten“, erklärt Johannes Fiala. Als erste nennt er die Honorarberatung. über diesen Weg könne der Vermittler mit seinem Kunden eine festes Entgelt für seine Dienste vereinbaren und so auch von Deutschland aus fast alles Notwendige mit seinem Kunden vorbereiten. „Was bei der Honorarberatung per se wegfällt, das ist eine Bezahlung über Provisionen“, so Fiala, „damit ist schon eine Hürde genommen.“ Der Vermittler dürfe aber auch keine anders gearteten Verträge oder sonstige ständige Kontakte mit dem liechtensteinischen Versicherer haben, auch nicht für andere seiner Kunden. Selbst sporadischer Schriftverkehr oder Telefonate über die Grenze könnten nach Auffassung des Münchner Juristen bereits den Insolvenzschutz gefährden. Das gelte in noch stärkerem Maße für Geldüberweisungen ins Ausland wie auch die Recherche und Empfehlung eines bestimmten Versicherers oder gar dessen Police. Wer als Vermittler in dieser Weise das Geschäft für seinen Kunden anbahnt, kann jedenfalls bei eventuellen Auseinandersetzungen über das Zustandekommen des Geschäfts darauf hinweisen, dass der Vertragsabschluss ohne Mittelsperson auf dem so genannten Korrespondenzweg geschlossen wurde. „Genau an dieser Stelle liegt eben der Knackpunkt“, erklärt Fiala, „denn eben dieses Fehlen einer Mittelsperson bedeutet, dass der Vertrag nicht mehr dem deutschen Aufsichts- oder Vertragsrecht unterliegt. Und damit begibt sich der jeweilige Versicherungsnehmer, sprich der Kunde, komplett unter das ausländische, in diesem Fall das Liechtensteiner, Versicherungsrecht. Eine Alternative stellt laut Fiala der Weg über einen Vermögensverwalter oder eine Bank dar. „Darüber wickelt der Finanzdienstleister dann zunächst die Vermögensstrukturierung für seinen Kunden ab“, so Fiala. „Wenn dann zum Beispiel Investmentfonds zum Einsatz kommen, verdient der Vermittler an Abschluss- und Bestandsprovisionen.“ Das alles passiert noch in Deutschalnd, in einem zweiten Schritt wird das angelegte Vermögen – dann wieder über einen Rechtsanwalt – in eine liechtensteinische Police eingebracht, wobei der Versicherungsmantel im Prinzip nur als Hülle für das bereits vorhandene Fondsdepot fungiert.
(a-services.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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