Lohnsteuerrechner: preiswert, einfach – falsch

Der dritte Teil der Serie beschäftigt sich wiederum mit leicht erkennbaren Softwarefehlern.

In diesem Fall sind es nicht fehlende Felder, sondern vielmehr “unnötige” vorhandene Felder, die größtenteils zur Falschberatung führen.

Viele Vorsorgemaßnahmen werden in der Anwartschaftsphase staatlich gefördert – und nachgelagert versteuert beziehungsweise verbeitragt. Häufig kommt es daher in Beratungsgesprächen vor, dass nach den unterschiedlichen steuerlichen Förderungen der einzelnen Rentenarten im individuellen Fall gefragt wird.

Dabei spielen Einkommenssteuerersparnisse eine wichtige Rolle.

Um diese Frage beantworten zu können, müssen u. a. alle einkommenssteuerrelevanten Einkünfte erfasst werden, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren auch die des Ehepartners. Vielen Beratern ist dies zu aufwändig.

Sie greifen daher auf Lohnsteuerrechner zurück, die mit weitaus weniger Daten auskommen. Doch diese Bequemlichkeit kann teuer werden, wie das folgende Beispiel zeigt:

Der Ehemann hat ein Bruttojahresgehalt von 30.000 Euro, das der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, und Mieteinkünfte von 12.000 Euro per annum. Seine Ehefrau ist auch angestellt, unterliegt aber nicht der gesetzlichen Rentenpflicht. Diese Lohnsteuerrechner fragen nach der Lohnsteuerklasse, um die Lohnsteuerberechnung durchführen zu können.

Je nach Lohnsteuerklasse ist die dann berechnete eingesparte Lohnsteuer unterschiedlich hoch, wie das nebenstehende Software-Beispiel zeigt: Der einzige Unterschied besteht in der Lohnsteuerklasse, Steuerklasse V oder Steuerklasse III. Der Unterschied bei der Steuerersparnis ist beträchtlich – fast 90 Prozent Abweichung. Doch der Wert ist nicht richtig – und nicht nur weil die eingesparte Einkommenssteuer unabhängig ist von Lohnsteuerklassen.

Das korrekte Ergebnis hängt von weiteren, nicht eingebbaren Daten ab und kann unterhalb der zuvor angegebenen Einsparungen liegen – oder darüber oder dazwischen. Der Vermittler befindet sich in einer heiklen Lage, vor allem wenn seine Fachkunde durch Zertifizierung belegt ist: Er müsste, als Agent ” gegebenenfalls über den Hausverein” auf eine korrekt rechnende Software dringen. Die Freistellung des Versicherers hilft ihm wenig, denn diese ist zumeist löchrig wie Schweizer Käse gestaltet – einen Regress verhindert sie ganz selten. Auch der Makler gerät in den nichtversicherten Bereich bei seiner VSH:

Erstens sind Prognosen (und zugehörige Berechnungen) regelmäßig nicht gedeckt; zweitens verstößt der Vermittler gegen Kernpflichten, wenn er Software einsetzt, ohne derart “einfache” Fehler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung selbstständig zu erkennen; und drittens besteht keine Deckung für”steuerliche” Beratung der Kundschaft. Der Kunde fühlt sich am Ende getäuscht und wird auch vom Vermittler fehlende Differenzen oder eine Rückabwicklung verlangen. Ein Strafverfahren oder eine IHKBeschwerde kann zum Widerruf der Zulassung als Vermittler führen.

 

von Dr. Wolfgang Drols und Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.versicherungsmagazin.de  (veröffentlich in Versicherungsmagazin 11/2008)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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