LV aus Liechtenstein: ein planmäßiger Steuerbetrug?

Worauf Vermittler, insbesondere Versicherungsmakler, achten sollten

Maklerbetreuer und Versicherungsvermittler stellen sich oft die Frage, ob das Vermitteln von Lebensversicherungen aus Liechtenstein vielleicht bereits ein Steuerbetrug sei? Schließlich würden ausländische Versicherer gerne behaupten, dass keine Steuern anfielen. Und wäre dies nicht ähnlich gefährlich, wie angeblich „steuerneutrales“ Geld in oder aus liechtensteinischen Stiftungen zu bewegen?

 

Steuerfreiheit durch korrekte Gestaltung und verbindliche Auskunft

Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) schreibt genau vor, wie die Leistungen einer Lebensversicherung zu versteuern sind. Diese Regeln gelten auch dann, wenn es sich um ein Produkt aus dem Ausland handelt. Allerdings müssen Vermittler davon ausgehen, dass Werbeaussagen vielfach von Experten für Marketing formuliert werden. Ausländische Versicherungsgesellschaften beschäftigen in der Regel keine deutschen Anwälte oder Steuerberater, denn die ordnungsgemäße Versteuerung ist zunächst einmal Sache des Kunden, also des Versicherungsnehmers.

 

Inländische mündliche Auskünfte von Steuerberatern vielfach wertlos

Wenn ein Kunde oder Vermittler auch nur den geringsten Zweifel an den angeblichen Steuervorteilen hat, dann sollte er sich durch ein schriftliches Gutachten eines steuerlich erfahrenen Anwalts oder Steuerberaters absichern. Gegebenenfalls bedarf es zudem der Untersuchung durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen, denn die Besteuerung setzt nicht selten auf versicherungsmathematischen Grundlagen auf. Bei einer solchen Beurteilung sind mehr als ein Dutzend komplexer Kriterien zu beachten, damit es sich am Ende nicht um einen auch strafrechtlich wertlosen Persilschein handelt. Der aller sicherste Weg wäre es in jedem Falle eine verbindliche Auskunft beim Wohnsitzfinanzamt des künftigen Versicherungsnehmers einzuholen.

 

Meldepflicht und Strafbarkeitsrisiken

Nach § 45d III EStG sind inländische Vermittler verpflichtet, die vermittelten Lebensversicherungsverträge aus dem Ausland – anders als bei inländischen Versicherern – beim Bundeszentralamt für Steuern (BZS) unaufgefordert zu melden, wenn sich dazu nicht der Versicherer selbst verpflichtet hat. Schon damit sind ausländische Versicherer das denkbar Ungeeignetste für den, der Schwarzgeld unbemerkt verschwinden lassen will. Weiterhin bestehen Dokumentations- und Meldepflichten für in- und ausländische Versicherungsvermittler nach dem Geldwäschegesetz (GWG). Im Strafgesetzbuch steht, dass der beim Steuerbetrug bzw. einer Steuerhinterziehung oder Geldwäsche „beihelfende“ Vermittler gleich dem Täter bestraft wird. Auf Rechtsauskünfte von Anwälten mit ausländischem „Rechtspatent“ und durch beispielsweise eidgenössisch diplomierte Steuerexperten kann man sich nur selten verlassen.

 

Konditionen und Kick-Backs

Die Preise und Kosten verschiedener Angebote kann ein Aktuar im Kundenauftrag vergleichen. Manches Angebot kommt vordergründig mit Kosten i.H.v. bis zu weniger als 0,3% p.a. daher. Später stellt der Kunde fest, dass sich der Kurswert der Wertpapiere im Versicherungsmantel binnen 10 Jahren verdoppelt hatte – aber der Rückkaufswert nur in etwa der Summe der bezahlten Prämien entspricht. Es war schon immer eine schlechte Idee, nur auf Steuerersparnis bei Ablaufleistungen oder Steuervorteile beim Sparvorgang zu achten, ohne den kompletten Anlagezeitraum sowie sämtliche (möglicherweise versteckten) Kosten und Kickbacks zu kennen. Entsprechende Lücken in der Dokumentation des Vermittlers sind eine Einladung an den Kunden, im Falle einer Enttäuschung später um anwaltliche Hilfe zu bitten.

 

Es zählt die prospektive Sicht

Findige Vermittler rechnen Kunden gerade von ausländischen Versicherungen vor, dass sie bisher nur ein Minus-Geschäft gemacht hätten, um sie dann zur Kündigung und Neuabschluss zu bewegen. Dass sie beim neuen Vertrag nach gebührender Zeit auch noch keinen Überschuss haben, wird ihnen dabei nicht verdeutlicht. Solche zweifelhaften Berechnungen sind jedoch schon im Ansatz grundfalsch, denn die vergangenen bereits getragenen Kosten zählen für eine Entscheidung für oder gegen Vertragsfortsetzung nicht, sondern nur das für die Zukunft zu Erwartende. Dies aber wird nach bereits getragenen Anfangskosten nicht selten weit besser ausfallen, was ein Versicherungsmathematiker mit wenig Aufwand beurteilen kann. Eine Kündigung bereits laufender Verträge kann sich allenfalls rechnen, wenn für die Anfangsverluste ein anderer – z. B. der Vermittler wegen Falschberatung – in Regress genommen werden kann. Auch das erfordert aber erst einmal weitere Kosten für Gutachter und Rechtsanwalt, wenn es Erfolg haben soll.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.experten.de (Veröffentlicht unter Experten Plattform am 10.10.2014)

und

www.my-experten.de (Veröffentlicht in Experten Report 11/2014)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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