Nachlassgericht Zuständigkeit bei Auslandswohnsitz: Welches Gericht entscheidet über den Nachlass?

Nachlassgericht Zuständigkeit bei Auslandswohnsitz: Welches Gericht entscheidet über den Nachlass?

Nachlassgericht bei Auslandswohnsitz

Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Spanien, der Schweiz oder Serbien, stellt sich für die Hinterbliebenen zunächst eine ganz praktische Frage, bevor überhaupt über Erbquoten oder Pflichtteile gesprochen werden kann: Welches Gericht ist für die Nachlassabwicklung überhaupt zuständig? Kann in Deutschland ein Erbschein beantragt werden, obwohl der Erblasser zuletzt im Ausland lebte? Oder muss das Verfahren zwingend am letzten Wohnort geführt werden? Diese rein verfahrensrechtliche Frage wird in der Praxis häufig unterschätzt – dabei entscheidet sie darüber, bei welcher Behörde Anträge überhaupt wirksam gestellt werden können und wie lange ein Verfahren dauert. Dieser Beitrag ordnet die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte bei Auslandswohnsitz des Erblassers ein, mit besonderem Blick auf Konstellationen außerhalb der Europäischen Union.

Der Grundsatz: Der gewöhnliche Aufenthalt bei Tod entscheidet (Art. 4 EuErbVO)

Für Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der Europäischen Union ist der zentrale Ausgangspunkt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EuErbVO), die seit dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland unmittelbar gilt. Nach Art. 4 EuErbVO sind für die Entscheidung in einer Erbsache – und zwar für den gesamten Nachlass – die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser Grundsatz der Nachlasseinheit bzw. Universalzuständigkeit bedeutet: Ein einziges Gericht ist grundsätzlich für den kompletten Nachlass zuständig, unabhängig davon, in welchen Ländern sich einzelne Vermögensgegenstände befinden.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ genau?

Der Begriff ist in der Verordnung nicht abschließend definiert, sondern nach den Erwägungsgründen 23 und 24 EuErbVO im Wege einer Gesamtwürdigung der Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod zu bestimmen: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, die Umstände und Gründe für den Aufenthalt sowie familiäre und soziale Bindungen fließen ein. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt – nicht die polizeiliche Meldeadresse und nicht die Staatsangehörigkeit. Praktisch bedeutet das: Wer als deutscher Staatsangehöriger seinen Lebensabend dauerhaft in Portugal verbringt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in aller Regel dort, selbst wenn er in Deutschland noch gemeldet ist. Ein bloßer, unfreiwilliger Aufenthalt in einem ausländischen Pflegeheim begründet nach der bisherigen Rechtsprechung dagegen nicht automatisch einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt – hier ist regelmäßig ein zusätzlicher Bleibewille erforderlich.

Die Oberle-Entscheidung: Auch der rein deutsche Erbschein folgt der EuErbVO

Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO gilt nicht nur für das Europäische Nachlasszeugnis, sondern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache Oberle, C-20/17) auch für rein nationale Erbscheinsverfahren. Wer also einen ganz gewöhnlichen deutschen Erbschein beim Amtsgericht beantragen möchte, muss sich ebenso an Art. 4 EuErbVO messen lassen wie bei einem grenzüberschreitenden Verfahren. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, sind deutsche Nachlassgerichte für die Ausstellung eines deutschen Erbscheins grundsätzlich unzuständig – selbst wenn sich der einzige nennenswerte Vermögensgegenstand, etwa eine Eigentumswohnung, in Deutschland befindet.

Zahlen zum grenzüberschreitenden Erbrecht: Laut Folgenabschätzung der EU-Kommission zum Verordnungsvorschlag von 2009 (KOM(2009) 154 endg. vom 14. Oktober 2009) wurden in der Europäischen Union jährlich rund 450.000 Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug erwartet – mit einem geschätzten Gesamtvermögenswert von mehr als 120 Milliarden Euro. Diese Schätzung aus der Entstehungszeit des Verordnungsvorschlags war einer der zentralen Gründe für die Einführung einheitlicher Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln durch die spätere Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

Ausnahme: Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 5–9 EuErbVO)

Von der Grundregel des Art. 4 EuErbVO gibt es eine praktisch bedeutsame Ausnahme. Hat der Erblasser zu Lebzeiten in einer Verfügung von Todes wegen nach Art. 22 EuErbVO das Recht seines Heimatstaats gewählt – etwa ein in Frankreich lebender deutscher Staatsangehöriger, der ausdrücklich deutsches Erbrecht wählt –, eröffnet Art. 5 EuErbVO den Beteiligten die Möglichkeit, eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des gewählten Staates zu treffen. Alternativ kann sich dieselbe Zuständigkeit ergeben, wenn sich alle Verfahrensbeteiligten rügelos auf ein Verfahren vor den Gerichten des gewählten Staates einlassen (Art. 9 EuErbVO). Das eigentlich nach Art. 4 EuErbVO zuständige Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt kann sich in diesen Fällen auf Antrag zugunsten der gewählten Gerichte für unzuständig erklären (Art. 6, 7 EuErbVO).

Praktisch bedeutet das: Eine im Testament getroffene Rechtswahl verschiebt die internationale Zuständigkeit nicht automatisch – sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass die Beteiligten die Zuständigkeit aktiv auf den gewählten Staat lenken. Ohne eine solche Vereinbarung oder rügelose Einlassung bleibt es bei der Zuständigkeit am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, unabhängig davon, welches materielle Recht später auf den Nachlass angewendet wird.

Wenn der Erblasser außerhalb der EU lebte: Auffang- und Notzuständigkeit

Häufig unklar bleibt die Rechtslage, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat hatte – etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in Serbien. Ein verbreiteter Irrtum lautet, in solchen Fällen greife automatisch „rein nationales“ deutsches Verfahrensrecht anstelle der EuErbVO. Tatsächlich beansprucht die Verordnung mit ihren Zuständigkeitsregeln universelle Geltung, das heißt sie regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich auch dann abschließend, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers außerhalb der EU lag. Maßgeblich sind dann die Auffang- und Notzuständigkeiten der Art. 10 und 11 EuErbVO.

Auffangzuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO

Lag der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes nicht in einem EU-Mitgliedstaat, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, dennoch zuständig, wenn

  • der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besaß, oder, hilfsweise,
  • der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt früher einmal in diesem Mitgliedstaat hatte, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als fünf Jahre seit der Verlegung dieses Aufenthalts vergangen sind.

Die Reichweite dieser Auffangzuständigkeit hängt davon ab, welche der beiden Voraussetzungen erfüllt ist – ein Unterschied, der in Zusammenfassungen häufig verloren geht. Ist der Erblasser entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats (Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO) oder hatte er dort innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 10 Abs. 1 lit. b EuErbVO), sind die dortigen Gerichte – ebenso wie nach der Grundzuständigkeit des Art. 4 EuErbVO – für den gesamten Nachlass zuständig, nicht nur für das dort belegene Vermögen. Erst wenn keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, greift die deutlich engere Auffangzuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO: Dann sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, nur für dieses belegene Vermögen zuständig – für im Ausland liegendes Vermögen bleibt dann ein separates Verfahren im jeweiligen Belegenheitsstaat erforderlich.

Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO

Greift auch die Auffangzuständigkeit nicht, sieht Art. 11 EuErbVO als letzte Möglichkeit eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vor: Ist ausnahmsweise kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den vorstehenden Vorschriften zuständig, können die Gerichte eines Mitgliedstaats gleichwohl entscheiden, wenn ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug hat, nicht zumutbar ist oder nicht durchgeführt werden kann und die Angelegenheit einen hinreichenden Bezug zu dem angerufenen Mitgliedstaat aufweist. Diese Vorschrift ist als echte Ausnahmeregelung konzipiert und setzt eine sorgfältige Darlegung der Umstände voraus, weshalb ein Verfahren im eigentlich näherliegenden Drittstaat nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Bleibt Raum für rein nationales Verfahrensrecht?

In der Praxis verbleibt für rein nationales Zuständigkeitsrecht nur noch ein schmaler Randbereich – etwa für Erbfälle vor dem Stichtag 17. August 2015 oder für Materien, die vom sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2 EuErbVO), etwa bestimmte güter- oder gesellschaftsrechtliche Fragen. Für die weit überwiegende Zahl aktueller Erbfälle mit Bezug zu einem Nicht-EU-Staat sind zunächst die Art. 10 und 11 EuErbVO zu prüfen, bevor auf ergänzendes deutsches Verfahrensrecht zurückgegriffen wird.

Tabelle: Zuständigkeitsregeln je nach Wohnsitz-Konstellation

Infografik

Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, dass die Frage „Welches Gericht ist zuständig?“ bei Auslandswohnsitz nie pauschal, sondern nur anhand der konkreten Konstellation aus gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Vermögensbelegenheit zu beantworten ist.

Praktischer Ablauf: Erbschein beantragen, wenn das eigentlich zuständige Gericht im Ausland sitzt

Ergibt die Prüfung, dass ein deutsches Nachlassgericht – sei es nach Art. 4 oder ausnahmsweise nach Art. 10 EuErbVO – zuständig ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands nach § 343 FamFG. Grundsätzlich ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland zuständig; hatte der Erblasser dort keinen Wohnsitz mehr, tritt hilfsweise die Belegenheit von Nachlassgegenständen als Anknüpfungspunkt in den Vordergrund. Funktionell entscheidet regelmäßig der Rechtspfleger, bei streitigen oder rechtlich schwierigen Fragen der Richter.

Ein Aspekt, der Auslandssachverhalte deutlich von rein inländischen Nachlassverfahren unterscheidet, ist der im Nachlassverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Das Gericht muss die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln – bei Auslandsbezug bedeutet das in der Praxis regelmäßig:

  • Klärung des tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt des Todes anhand von Meldebescheinigungen, Zeugenangaben oder Auskünften ausländischer Behörden,
  • Beschaffung und Übersetzung ausländischer Urkunden wie Sterbeurkunde, Testament oder Nachweise zum Familienstand, häufig mit Apostille oder Legalisation,
  • gegebenenfalls Ermittlung und Anwendung ausländischen materiellen Erbrechts, wenn dieses nach Art. 21 oder 22 EuErbVO zur Anwendung kommt, obwohl das Verfahren in Deutschland geführt wird.

Dieser erhöhte Ermittlungsaufwand ist der Hauptgrund, warum sich Nachlassverfahren mit Auslandsbezug spürbar länger hinziehen können als rein inländische Verfahren – mehrere Monate zusätzlicher Bearbeitungszeit sind bei komplexeren Auslandssachverhalten keine Seltenheit.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung (hypothetisch)

Zur Einordnung ein rein hypothetisches, nicht auf einem realen Mandat beruhendes Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger verbringt die letzten zehn Jahre seines Lebens in Serbien, wo er auch verstirbt. In Deutschland hinterlässt er eine vermietete Eigentumswohnung, in Serbien ein Bankkonto und persönliche Gegenstände. Da der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt in einem Nicht-EU-Staat lag, kommt für das deutsche Nachlassgericht keine Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO in Betracht. Wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit kann jedoch ein deutsches Amtsgericht über Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO zuständig werden – und zwar, weil diese Voraussetzung erfüllt ist, für den gesamten Nachlass, also auch für das serbische Bankguthaben, nicht nur für die deutsche Eigentumswohnung. Anders läge der Fall, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen und auch keinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innerhalb der letzten fünf Jahre gehabt hätte: Dann käme nur die engere Auffangzuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO in Betracht, beschränkt auf die deutsche Eigentumswohnung – für das serbische Konto wäre dann ein gesondertes Verfahren nach serbischem Recht erforderlich. Ein solcher Fall zeigt, wie stark die Reichweite der Zuständigkeit von der genauen Voraussetzung abhängt, über die sie begründet wird.

Fazit: Zuständigkeit zuerst klären, bevor Anträge gestellt werden

Bei Auslandswohnsitz des Erblassers ist die Frage nach dem zuständigen Nachlassgericht keine Nebensächlichkeit, sondern der notwendige erste Schritt jeder Nachlassabwicklung. Innerhalb der EU liefert Art. 4 EuErbVO mit dem gewöhnlichen Aufenthalt einen klaren, aber im Einzelfall auslegungsbedürftigen Anknüpfungspunkt, der seit der Oberle-Entscheidung des EuGH auch für rein deutsche Erbscheinsverfahren gilt. Bei Wohnsitz außerhalb der EU treten mit den Art. 10 und 11 EuErbVO Auffang- und Notzuständigkeiten hinzu, die häufig übersehen werden, aber gerade bei deutschen Staatsangehörigen mit Inlandsvermögen praktisch bedeutsam sind. Wer vorschnell einen Antrag beim „naheliegenden“ Amtsgericht stellt, ohne die internationale Zuständigkeit zu prüfen, riskiert Zeitverlust und zusätzliche Kosten durch ein von Anfang an unzuständiges Gericht.

Rechtsanwalt Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Erbrecht umfangreich publiziert und unterstützen Mandanten dabei, die internationale Zuständigkeit in Nachlassfällen mit Auslandsbezug zu klären und Anträge beim tatsächlich zuständigen Gericht zu stellen. Nehmen Sie bei einem Erbfall mit Auslandswohnsitz frühzeitig Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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