Nichtigkeit von Verträgen der bAV-Unternehmensberatr

Im Markt der bAV-Unternehmensberatungen lassen sich verschiedene Modelle der Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern, Finanz-dienstleistern und Unternehmensberatern ausmachen. Zahlreiche Vertriebsmodelle halten in der Praxis nicht. Rechtliche Gestaltung Unter der überschrift ?Rechtliche Gestaltung? bietet mancher Vertrieb bzw. Unternehmensberater unter anderem die ?Formulierung von Pensions-zusagen, sowie der zugehörigen Gesellschafterbeschlüsse ?. ? durch einen Anwalt an. Doch wo liegen die Grenzen der Zusammenarbeit mit dem Berufsjuristen in der Praxis ?
1. Modell mit Hausbesuch: Mancher Finanzdienstleister schmückt sich gerne mit einem Berufsjuristen. Die Telefonakquise mündet in einem Termin, zu dem der Finanzdienstleister dann einen (arbeitslosen?) Anwalt gleich mitbringt. Dabei wird der Erst- bzw. Hausbesuch bei Kunden im Unternehmen angeboten ? und natürlich kostet den (potentiellen) Kunden diese Aktion einer Zurschaustellung ehrenberuflicher Kompetenz keinen Pfennig. Zwei Haken hat dies jedoch: Einerseits darf der Anwalt selbst (und im übrigen auch nicht über Dritte, einen Unternehmensberater-bAV oder einen sonstigen Finanzdienstleister) einen Hausbesuch dem potentiellen Kunden werbend offerieren, denn nach Ansicht der Standesfürsten sei dies anbiedernd und anlockend, mithin nicht sachlich. Der weitere Haken ist, dass ein Anwalt seine Leistungen nicht kostenlos anbieten darf, und erst recht nicht um einen hier im Raum stehenden konkreten Auftrag im Einzelfall werben.
2. Modell mit StB/RA als Mitarbeiter: Das Angebot mehrerer Unternehmensberater im bAV-Bereich umfasst unter anderem die rechtliche Gestaltung von Pensionszusagen, oder beispielsweise die Prüfung der Befreiung von der Sozial-versicherungspflicht. Diese Dienste werden Finanzdienstleistern und Versicherern (z.B. für den ?Maklerservice?) proaktiv offeriert. Jedoch funktioniert die Beratung von Kunden einer bAV-Beratungsfirma nicht über einen festen Mitarbeiter (RA/StB). Drei Gründe sind entscheidend: Einerseits werden beispielsweise in Banken mitarbeitende Syndikus-Anwälte von ihren Kammern immer wieder darüber belehrt, dass sie nur ihre eigene Firma, nicht jedoch deren Kunden beraten dürfen. Auch eine Mitarbeit im Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten gegen Provision ist mit dem Beruf des Steuerberaters oder Anwalts unvereinbar ? es kann der Entzug der Zulassung durch die Kammer des Ehrenberuflers drohen. Weiterhin ? und dies ist für die bAV-Beratungsfirma entscheidend ? nützt es nichts, wenn ein Anwalt oder Steuerberater als Geschäftsführer oder sonstiger Mitarbeiter die Anfragen der Kunden bearbeitet: Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 22.02.2005 nochmals klar, dass eine bAV-Beratungsfirma (z.B. eine GmbH) ? wenn sie rechtliche Beratung anbietet ? auch als solche einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf. Liegt die Erlaubnis nicht vor, sind die Beratungsverträge null und nichtig.
3. Modell des Unternehmensberaters Mancher Finanzdienstleister bietet nicht nur rechtliche und steuerliche Beratung, sondern daneben auch zahlreiche betriebswirtschaftliche Leistungsbausteine an. Die Rechts- und Steuerberatung tritt dagegen in den Hintergrund, als eine von mehreren Leistungen. Auch dies macht das Dienstleistungsangebot nicht legal, denn gemäß einer BGH-Entscheidung vom 23.01.1981 ist es nicht möglich, eine Beratung auf steuerlichem oder rechtlichem Gebiet neben anderen Berufsaufgaben anzubieten. Bessere Karten haben hier zugelassene Renten- und Versicherungsberater, die natürlich dann auch nach einer Gebührenordnung abzurechnen haben ? also ohne Provisonen. Im übrigen (dann oft nicht mehr ganz so ?unabhängig?) dürfen Finanzdienstleister natürlich steuerlich und rechtlich selbst beraten, aber nur als sogenanntes Hilfsgeschäft im engen Zusammenhang mit einem Produktverkauf im Vordergrund. Für die Richtigkeit solcher Beratungen haftet der Finanzdienstleister ? gleichviel ob er dafür versichert ist, oder nicht.
4. Modell der Vertriebsvergütung Der eine oder andere bAV-Vertrieb bzw. bAV-Unternehmensberater bietet seinen Partnern, u.a. freien Finanzdienstleistern eine Vertriebspartnervergütung. Diese beteiligt den Vertriebspartner an den Zahlungen des Endkunden/Unternehmers etc. für ?Gutachten zur Pensionszusage? oder ?Prüfung des Sozialversicherungsstatus?. Die Gutachten bzw. Prüfungen erstellt ein ?fester Mitarbeiter? bzw. Anwalt als Kooperationspartner. Dumm ist nur an diesem Modell, dass der beauftragte Anwalt weder direkt noch indirekt über einen zwischengeschalteten bAV-Vertrieb einen Teil seines Honorars abgeben darf. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt einen eigenen Vertrag mit dem Kunden abschließt.
5. Modell der Steuerberatervergütung Folgendes besonders nettes Modell hat sich ein bAV-Vertrieb ausgedacht: Der Vertriebspartner bzw. Finanzdienstleister schließt einen Vertrag mit dem Steuerberater. Dem Steuerberater wird eine Stundenvergütung zugesagt: ?Voraussetzung hierfür ist, dass der Finanzdienstleister Vergütungen / Provisionen aus vermitteltem Geschäft erhält.? Mancher Ehrenberufler generiert einen erheblichen Umsatz in Zusammenarbeit mit Finanzdienstleistern ? aber eine Erfolgsvergütung unter dieser ?Voraussetzung? der Verprovisionsierung ist dem Ehrenberufler untersagt. In der Praxis soll es ja auch Ehefrauen geben, die gerne bei passender Gelegenheit die Hand auf halten ? nicht selten über ein legal angemeldetes Gewerbe. Der StB selbst darf kein Gewerbe betreiben ? mithin auch nicht als Tip-Geber auf Erfolgsbasis tätig sein, denn dies gefährdet die eigene Zulassung.
6. Modell der Mitarbeit Zulässig und sinnvoll kann es sein, wenn der ?Unternehmensberater-bAV? für betriebswirtschaftliche und finanztechnische Beratung sich als Mitarbeiter einer Steuerkanzlei betätigt. Hierbei werden dann übliche Stundensätze vereinbart ? eine Provision fließt nicht.
7. Modell der Kooperation Das Thema bAV-Beratung berührt verschiedenste Disziplinen. Die saubere Trennung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten bedeutet oft keine ?Lösung aller bAV-Probleme durch einen einzigen Anbieter?. Noch herrscht eine Rechtsmeinung, die dem Finanzdienstleister die von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Rechtsberatung untersagt. Siegelbildlich ist dem Ehrenberufler die Tätigkeit mit dem Ziel einer Provision aus Finanzvermittlungen nicht gestattet. Kooperation ist gefragt.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)