Notausstieg bei Arbeitgeberwechsel als Lösung

Viele Arbeitnehmer mit ehemals pauschalversteuerten Direktversicherungen (DV) ärgern sich, dass nachträglich auf die Auszahlung ihrer zusätzlichen Altersversorgung nochmals Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Die neue Rechtsprechung – siehe auch Beitrag auf Seite 24 – sollte intensiv nach neuen Vermeidungsmöglichkeiten abgeklopft werden. (Red.)

 

Der Gesetzgeber hatte bekanntlich seit 2004 eine Kürzung der von Arbeitnehmern erwarteten DV-Ablaufleistung um rund 16 Prozent verordnet. Die gute Nachricht kam vom Landessozialgericht (LSG) Hessen. Dort zeigten die Richter auf, wie die unerwünschten Beiträge anlässlich des Ausscheidens beim Arbeitgeber vermieden werden können (Urteil vom 18. November 2010, Az.: L 1 KR 76/10).

 

Falsch gestaltete private Weiterführung einer DV

Manche Arbeitnehmer haben ihre Direktversicherung sogar privat weitergeführt, und mit etwas Pech ist der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer geblieben: In diesem häufigen Fall eines Gestaltungsfehlers ist sogar auch auf das privat eingezahlte und zuvor voll mit Sozialversicherungsbeträgen bereits belastete Geld diese Abgabe abermals bei Auszahlung fällig. Diese doppelte Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen wird anlässlich des Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis oft als Haftungsfalle beim Arbeitnehmer auch von den Beratern allzu gerne übersehen.

 

Beitragsfreie Weiterführung bringt Doppelbelastung

Andere Arbeitnehmer lassen den Vertrag zu ihrer DV beitragsfrei weiterlaufen, sodass auch dann am Ende volle Sozialabgaben darauf fällig werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auszahlung als zur Altersversorgung bestimmt gilt.

 

Ausweg: Überbrückung statt Altersversorgung

Das neue Urteil des LSG Hessen eröffnet nun einen eleganten Ausweg: sich das Deckungskapital (gemeint ist einfach der Rückkaufswert inklusive der Überschüsse) beim Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber aus einem anderen Grund, nämlich für den Verlust des Arbeitsplatzes, etwa zur Überbrückung, jedenfalls niemals zur Altersvorsorge, auszahlen zu lassen. Dann spart der ehemalige Arbeitnehmer die doppelten Sozialabgaben. Gegenüber dieser vorzeitigen Auszahlung rechnet sich die Weiterführung einer Direktversicherung bis zum Rentenbeginn mit dem zusätzlichen Sozialabgabenabzug wohl kaum.

Diese Rechtsprechung ist auf reine Entgeltumwandlungen nicht anwendbar. Bevor jedoch eine Direktversicherung bei Ausscheiden aus dem Betrieb
– beitragspflichtig oder beitragsfrei
– mit dem Nachteil späterer
Sozialabgabenpflicht fortgeführt wird, wäre stets zu prüfen, ob die vorherige Auszahlung anlässlich des Ausscheidens wohl die bessere Lösung ist.

Insbesondere für ältere vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer, bei denen die Direktversicherung nur noch wenige Jahre gelaufen wäre, wird meist die rechtzeitige Auszahlung als überbrückung die bessere Option
sein.

Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.kreditwesen.de (veröffentlicht in Vermögen & Steuern 07/2011, Seite 25)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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