Nur eine Unterschrift genügt für wirksame Pensionszusage

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de )
Pensionszusage muss nur vom Verpflichteten unterzeichnet sein Bei einer Pensionszusage werden die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen in der Regel vom Arbeitgeber unterschrieben und eine Kopie geht dann an die begünstigten Angestellten. Anschließend wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die sich daraus ergebenden Ansprüche werden verpfändet. Rote Karte vom Finanzamt Bei diesem in der Praxis üblichen Ablauf lehnten sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht die Bildung einer Rückstellung regelmäßig ab, da die Unterschrift des Arbeitnehmers fehlt. Die Unterschrift des Arbeitnehmers soll eine notwendige Bedingung für eine schriftliche Pensionszusage im Sinn von § 6a Abs.1 Nr. 3 EStG sein. Grünes Licht vom Bundesfinanzhof (BFH) Der BFH hat nunmehr entschieden (BFH 27.4.05, I R 75/04, DB 05, 1940, DStR 05, 1524 und 8.12.04, I B 125/04, BFH/NV 05, 1036), dass die Schriftform ist bereits dann gewahrt ist, wenn der Pensionsverpflichtete/Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung mit dem geforderten Inhalt abgibt und der Mitarbeiter dieses Angebot mündlich annimmt. Denn das Gesetz fordert lediglich eine schriftliche Erteilung, nicht jedoch eine schriftliche Pensionsvereinbarung. Im Urteilsfall wurde die Annahme der Versorgungszusage dadurch erfüllt, dass die Arbeitnehmer der Verpfändung der Rückdeckungsansprüche zugestimmt hatten. Praxis-Tip: Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 8.12.2004 entschieden, dass eine schriftliche Pensionszusage auch dann vorliegen kann, wenn nicht alle vereinbarten Punkte schriftlich niedergelegt sind. Für die vorgeschriebene Schriftform kommt nach R 41 Abs. 7 EStR jede schriftlich Festlegung in Betracht, aus der sich Art und Höhe des Pensionsanspruchs ergibt, z.B. in Form einer Gesamtzusage oder einer Tarifvereinbarung. Bei einer Gesamtzusage an die Belegschaft reicht es bereits aus, wenn die entsprechenden Kriterien am schwarzen Brett des Betriebs ausgehängt werden. Beratung durch den Vermittler Vermittler von Finanzdienstleistungen dürfen (als sogenanntes Hilfsgeschäft) den Arbeitgeber in der Regel rechtlich beraten. Dem Steuerberater ist dies üblicherweise nicht gestattet ? er ist dafür auch nicht versichert. Damit eröffnet sich dem Vermittler die Gelegenheit durch einen ?Kurz-Check-Service? in wesentlichen Punkten festzustellen, ob die oftmals sehr alte Gestaltung noch zeitgemäß, wasserdicht und sicher ist.

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