Petition beweist: Pensionszusage ist nicht insolvenzfest

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt
(Quellen: epn; DZW – Die Zahnarzt Woche)
Wo der “Hase im Pfeffer” liegt zeigt der Bericht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags. In der Drucksache 15/5570 vom 1. Juni 2005 heißt es “Ein Petent wendet sich gegen die uneingeschränkte Pfändbarkeit … . Er gab an, im Rahmen eines im Jahre 2002 erfolgten Insolvenzverfahrens sei seine 1989 abgeschlossene Lebensversicherung mit Pensionszusage gepfändet worden.” Wer als Unternehmer bei bestehender Pensionszusage damit konfrontiert wird, ist überrascht: Waren da nicht ein Vermittler, ein Versicherer und auch der eigene Steuerberater davon überzeugt, dass der Insolvenzschutz nach der Werbung sicher greift?
Jüngst war wieder einmal in einem Vertriebsrundschreiben zu lesen “Der BGH bestätigt in seinem Urteil vom 7. April 2005 explizit, dass die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung insolvenzsicher ist.” Kritiker meinen, dass hier die Vermittler fahrlässig in die Irre geführt werden, denn
1. jeder Gläubiger des GGF kann die Rückdeckung pfänden,
2. der Insolvenzverwalter kann die Rückdeckung immer kündigen, auflösen und einziehen,
3. kann der Insolvenzverwalter gegen die Ansprüche aus der Zusage aufrechnen.
Warum ist das so nahe liegend? Weil nach den Heubeckwerten mit sechs Prozent die Pensionsrückstellung wirtschaftlich viel zu niedrig angesetzt ist – der zwei bis dreifache Wert kommt der Realität einer Handelsbilanz (vgl. § 253 HGB) bzw. der überschuldungsbilanz (vgl. § 19 InsO) wesentlich näher: Dann wird der Insolvenzverwalter, wie in vielen GmbHInsolvenzen, zu hohe Entnahmen zurückfordern und aufrechnen. So die Praxis.
Die Aufrechnung hat überhaupt nichts mit dem Widerruf einer Zusage zu tun (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 2001, Az. II ZR 222/99): Für die Gestaltung zeigt das Urteil, dass die sofortige Herbeiführung der Unverfallbarkeit – zeitlich mit der Zusage – zu empfehlen ist. Hierfür gibt es verschiedene Ansätze. Zunächst einmal geht es um die Trennung der “Rückdeckung” vom Unternehmen, damit ein Insolvenzverwalter keinen direkten Zugriff auf die Versicherungswerte bekommt.
Der Vertriebsleiter einer U-Kasse: “Wir haben noch jedem Insolvenzverwalter klar gemacht, dass das Kassenvermögen zweckgebunden ist. Durch Vorlage unserer Satzung haben wir dann noch jeden Insolvenzverwalter in die Wüste geschickt.” Gut so, aber der Teufel steckt im Detail – es kommt auf den Leistungsplan und die Satzung an: Und danach ist bei Leibe nicht jede U-Kasse (für den GGF) “insolvenzfest” gestrickt. Ein Experte formuliert dazu: “Gelingt es dem Trägerunternehmen (also einem Insolvenzverwalter) einen Rückkauf der Rückdeckungsversicherung durchzusetzen, so gehen die Angesparten Versicherungsmittel auf diese Weise für die Arbeitnehmer (also auch den GGF) verloren. Pauschale Aussagen, die U-Kasse sei immer insolvenzfest, sind unrichtig.”
Im Wege einer Direktversicherung mit Rentenleistung lässt sich ebenfalls viel retten: Gibt es doch hier die Möglichkeit, pfändungsfreie Beträge (abhängig von der Zahl unterhaltsberechtigter Familienmitglieder), im Einzelfall auch schon mal 2.000 Euro, gegen Vollstreckung zu sichern. Aber auch hier kommt es auf die Details an, also die genauen Bedingungen. Eine Kapitalleistung mit Rentenwahlrecht wäre pfändbar, eine Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht hingegen kaum.
Ein weiterer Ansatz ist die Verwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in eine private. Eine private Vorsorge kann im Ausland, beispielsweise in der Schweiz zu Gunsten des Ehegatten und der Abkömmlinge für den Konkursfall geschützt sein. Auch an Treuhandlösungen im Ausland ist zu denken – denn im Prinzip ist Vollstreckungsrecht und Konkursrecht eine Frage der nationalen Rechtsordnung; aber auch hier kommt es auf die Details an, etwa internationale Abkommen für den Insolvenzfall.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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