Ein Elternteil stirbt, der letzte gewöhnliche Aufenthalt lag in Deutschland – doch ein Teil des Vermögens liegt in einer Ferienimmobilie in Spanien, auf einem Bankkonto in der Schweiz oder in einem Unternehmensanteil in den USA. Für enterbte oder auf einen kleinen Erbteil gesetzte Kinder und Ehegatten stellt sich dann eine doppelte Frage: Gilt mein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB überhaupt für das Vermögen im Ausland – und lässt er sich dort auch tatsächlich durchsetzen? Beide Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern hängen davon ab, welches Erbrecht anwendbar ist, wo sich die Vermögenswerte befinden und ob der Zielstaat den Pflichtteil als Rechtsinstitut überhaupt kennt.
Warum Auslandsvermögen den Pflichtteilsanspruch verkompliziert
Das deutsche Pflichtteilsrecht gilt als eines der stärksten Korrektive der Testierfreiheit in Europa: Nach § 2303 BGB steht nahen Angehörigen – Abkömmlingen, Ehegatten und unter Umständen den Eltern – ein wertmäßiger Mindestanteil am Nachlass zu, selbst wenn sie testamentarisch übergangen wurden. Der Bundesgerichtshof rechnet dieses Recht sogar zum Kern der deutschen öffentlichen Ordnung, dazu später mehr. Solange sich der gesamte Nachlass in Deutschland befindet, wirft die Durchsetzung dieses Anspruchs selten grundsätzliche Fragen auf.
Anders, sobald Auslandsvermögen im Spiel ist. Dann überlagern sich zwei Ebenen: Erstens die kollisionsrechtliche Frage, welches materielle Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt – und ob dieses Recht einen dem deutschen Pflichtteil vergleichbaren Anspruch kennt. Zweitens die rein praktische Frage, ob ein in Deutschland erstrittener Zahlungsanspruch gegen Vermögen jenseits der Grenze auch vollstreckt werden kann. Beide Ebenen sind rechtlich streng zu trennen, werden in der Praxis aber häufig vermischt.
Welches Erbrecht gilt? Die EU-Erbrechtsverordnung und ihre Grenzen
Gewöhnlicher Aufenthalt als Regelanknüpfung
Innerhalb der an die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gebundenen Staaten – also praktisch alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland – bestimmt sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 EuErbVO), nicht nach dessen Staatsangehörigkeit. Die Verordnung folgt dabei dem Grundsatz der Nachlasseinheit: Ein einziges Recht soll für den gesamten Nachlass gelten, unabhängig davon, in welchem Land einzelne Vermögensgegenstände liegen. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt grundsätzlich auch sein Vermögen in Spanien, Portugal oder Italien dem deutschen Pflichtteilsrecht.
Rechtswahl und ihre Grenzen
Art. 22 EuErbVO erlaubt eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts. Wer als deutscher Staatsangehöriger dauerhaft im Ausland lebt, kann testamentarisch festlegen, dass deutsches Erbrecht gelten soll – oder umgekehrt versuchen, durch Wahl eines ausländischen Rechts ohne Pflichtteilskonzept die Ansprüche der Angehörigen zu begrenzen. Dass eine solche Rechtswahl nicht grenzenlos funktioniert, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 2022 (IV ZR 110/21) klargestellt: Die Wahl englischen Rechts nach Art. 22 EuErbVO verstößt gegen den deutschen ordre public (Art. 35 EuErbVO), wenn sie bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug dazu führt, dass ein Kind überhaupt keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch mehr hat. Auf den ordre-public-Vorbehalt gehen wir weiter unten vertieft ein.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO – etwa bei Vermögen in den USA, Großbritannien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten – hängt die Anerkennung deutschen Rechts von den jeweiligen nationalen Kollisionsnormen des Drittstaats ab. Viele Common-Law-Staaten unterscheiden dabei zusätzlich zwischen beweglichem Vermögen (Anknüpfung an das Domizil) und Immobilien (Anknüpfung an den Lageort) – eine sogenannte Nachlassspaltung, die dazu führen kann, dass für ein und denselben Nachlass mehrere Rechtsordnungen nebeneinander gelten.
Länder mit und ohne Pflichtteilskonzept im Vergleich
Der deutsche Pflichtteil ist im internationalen Vergleich kein Sonderfall, aber auch keine Selbstverständlichkeit. Viele kontinentaleuropäische Rechtsordnungen kennen ein vergleichbares Institut der zwingenden Mindestbeteiligung, während der angelsächsische Rechtskreis der Testierfreiheit traditionell deutlich mehr Gewicht gibt.
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Rechtsordnung | Pflichtteil/vergleichbares Institut | Charakteristik |
|---|---|---|
| Deutschland | Ja (§ 2303 ff. BGB) | Fester Geldanspruch, unabhängig vom Bedürfnis des Berechtigten |
| Frankreich | Ja („réserve héréditaire“) | Zwingender Nachlassanteil zugunsten der Abkömmlinge |
| Italien, Spanien | Ja („legittima“/„legítima“) | Zwingender Mindestanteil, teils regional unterschiedlich ausgestaltet |
| Österreich, Polen | Ja (Pflichtteil bzw. „zachowek“) | Vergleichbares Konzept, teils mit abweichenden Quoten |
| Serbien | Ja („nužni deo“) | Zwingender Mindestanteil für Abkömmlinge, Ehegatten, teils Eltern; ein Verzicht ist nach serbischem Recht nur eingeschränkt möglich |
| England und Wales | Nein im deutschen Sinne | Nur richterliches Ermessen über die „Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975“ – kein fester Anspruch |
| USA (meiste Bundesstaaten) | Nein für Kinder | Meist nur ein „elective share“ zugunsten des Ehegatten; Ausnahme u. a. Louisiana mit „forced heirship“ |
| Australien | Nein im deutschen Sinne | Vergleichbar mit England: gerichtliche „family provision“-Ansprüche statt fester Quote |
Diese Übersicht ist vereinfacht und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere weil sich Quoten und Voraussetzungen innerhalb eines Landes je nach Bundesstaat, Region oder Rechtsreform unterscheiden können. Sie zeigt aber die grundsätzliche Weichenstellung: Wer Vermögen in einen Staat der rechten Spalte verlagert, muss davon ausgehen, dass dort kein dem deutschen Pflichtteil vergleichbarer Zwangsanspruch existiert – was die Durchsetzung dort erheblich erschwert oder unmöglich macht.
Vollstreckung von Pflichtteilsansprüchen gegen Auslandsvermögen
Der Pflichtteilsanspruch ist nach deutschem Recht ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben – kein dingliches Recht an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Das hat eine praktisch wichtige Konsequenz: Solange der oder die Erben in Deutschland greifbares Vermögen besitzen, kann ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch grundsätzlich auch dann in Deutschland einklagen und vollstrecken, wenn ein Teil des ursprünglichen Nachlasses im Ausland lag – die Anspruchshöhe wird lediglich unter Einbeziehung des weltweiten Nachlasswerts berechnet.
Schwieriger wird es, wenn auch die Erben selbst überwiegend im Ausland ansässig sind oder ihr Vermögen dort halten. Dann muss ein in Deutschland erstrittenes Urteil im Zielstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Innerhalb der EU erleichtern die EuErbVO (für erbrechtliche Entscheidungen, Art. 39 ff.) und die Brüssel-Ia-Verordnung (für allgemeine Zivilurteile) diesen Schritt erheblich. Gegenüber Drittstaaten wie den USA, Großbritannien nach dem Brexit oder den VAE existiert dagegen kein vergleichbar automatisiertes Verfahren; die Vollstreckung hängt dann von bilateralen Abkommen oder dem jeweiligen nationalen Vollstreckungsrecht des Zielstaats ab – und kann sich erheblich verzögern oder im Einzelfall faktisch leerlaufen, etwa wenn der Zielstaat den Pflichtteil als solchen nicht anerkennt.
In der Praxis empfiehlt sich deshalb ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst wird über den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB der tatsächliche Bestand und Wert des In- und Auslandsvermögens ermittelt – oft der aufwendigste Schritt, weil ausländische Register, Banken oder Behörden nicht ohne Weiteres auskunftspflichtig sind. Erst danach folgt die Bezifferung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, wobei die Wahl des Vollstreckungsstaats – Deutschland oder Ausland – maßgeblich davon abhängt, wo werthaltiges, tatsächlich zugriffsfähiges Vermögen der Erben liegt.
Pflichtteilsverzicht und -beschränkung bei Auswanderung
Wer plant, dauerhaft ins Ausland zu ziehen, fragt sich häufig, ob und wie sich Pflichtteilsansprüche der eigenen Kinder oder des Ehegatten vertraglich beschränken oder ausschließen lassen. Das deutsche Recht sieht dafür in § 2346 BGB den Pflichtteils- bzw. Erbverzicht vor: einen Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem, der zwingend notariell beurkundet werden muss (§ 2348 BGB) und regelmäßig unter Beteiligung beider Seiten geschlossen wird. Ein solcher Verzicht kann auch bei Auslandsbezug grundsätzlich wirksam vereinbart werden, sofern deutsches Recht zur Anwendung kommt oder das gewählte ausländische Recht einen vergleichbaren Vertrag zulässt – Art. 25 EuErbVO erlaubt insoweit auch für erbrechtliche Verträge eine Rechtswahl, allerdings mit eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Ein bloßer Wegzug ins Ausland allein ersetzt einen solchen Vertrag jedoch nicht automatisch durch das dortige, möglicherweise pflichtteilsfreie Recht. Maßgeblich bleibt in EU-Fällen der gewöhnliche Aufenthalt im Todeszeitpunkt (Art. 21 EuErbVO); wer also seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft und nachweisbar in einen Staat ohne Pflichtteilskonzept verlegt, kann dadurch tatsächlich erreichen, dass dortiges Recht anstelle des deutschen Pflichtteilsrechts zur Anwendung kommt. Wie das Urteil des Bundesgerichtshofs zum ordre public zeigt, bleibt dies aber kein automatischer Freibrief: Besteht trotz Wegzugs weiterhin ein hinreichend starker Inlandsbezug – etwa weil wesentliches Vermögen, die Familie oder frühere Lebensmittelpunkte in Deutschland verblieben sind – können deutsche Gerichte die Anwendung des ausländischen, pflichtteilslosen Rechts im Einzelfall versagen. Eine pauschale Formel, ab wann ein Inlandsbezug „hinreichend stark“ ist, gibt es nicht; die Rechtsprechung entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls.
Hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung: Eine Unternehmerin verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach England, verkauft ihre deutsche Immobilie und hält ihr Vermögen fortan überwiegend in einem britischen Depot. Verstirbt sie dort, dürfte grundsätzlich englisches Recht zur Anwendung kommen – mit der Folge, dass ihr in Deutschland lebendes Kind keinen automatischen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB hat, sondern allenfalls einen richterlichen Ermessensanspruch nach englischem Recht geltend machen könnte. Bleibt dagegen etwa eine vermietete Immobilie in München im Nachlass und der Lebensmittelpunkt der Familie faktisch in Deutschland, kann die Bewertung – wie im Fall des Bundesgerichtshofs – anders ausfallen. Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung der Rechtslage und beschreibt keinen realen Fall.
Der ordre-public-Vorbehalt: Grenze für ausländisches Erbrecht
Der ordre-public-Vorbehalt (Art. 35 EuErbVO; im nationalen Recht Art. 6 EGBGB) erlaubt es deutschen Gerichten, die Anwendung an sich berufenen ausländischen Rechts zu verweigern, wenn dessen Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Hürde liegt bewusst hoch: Ein bloßer Wertungsunterschied – etwa eine niedrigere Pflichtteilsquote im Ausland – reicht nicht aus. Erst wenn das Ergebnis, gemessen an den Umständen des Einzelfalls, fundamentalen deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht, greift der Vorbehalt.
Genau diese Schwelle hat der Bundesgerichtshof 2022 für den Fall bejaht, dass die Wahl englischen Rechts bei starkem Inlandsbezug dazu führt, dass ein Kind vollständig ohne bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch dasteht. Das Gericht ordnete das Pflichtteilsrecht als Institution dem Kernbestand der deutschen öffentlichen Ordnung zu. Für die Praxis bedeutet das: Wer durch Rechtswahl oder Wegzug versucht, Pflichtteilsansprüche vollständig auszuschließen, sollte wissen, dass deutsche Gerichte bei fortbestehendem Inlandsbezug im Einzelfall eingreifen können – der ordre public ist kein Auffangnetz für jede Gestaltung, aber ein realer Prüfungsmaßstab, mit dem seriöse Nachfolgeplanung rechnen muss.
Zahlen und Fakten: Grenzüberschreitende Erbfälle in der EU
Wie relevant Auslandsbezüge im Erbrecht tatsächlich sind, zeigt eine aus der Entstehungszeit der EU-Erbrechtsverordnung stammende Schätzung der Europäischen Kommission, die dem Erlass der Verordnung zugrunde lag. Eine belastbare, mit exakter Fundstelle im Verordnungstext selbst zitierfähige Zahl oder eine neuere amtliche Erhebung war dazu nicht auffindbar, daher an dieser Stelle ausdrücklich als Schätzung gekennzeichnet:

Diese Größenordnung verdeutlicht: Erbfälle mit Auslandsvermögen sind kein Randphänomen, sondern betreffen einen erheblichen Teil aller Nachlässe innerhalb der EU – mit entsprechend hohem Konfliktpotenzial, wenn Pflichtteilsberechtigte und Vermögenswerte in unterschiedlichen Rechtsordnungen verortet sind.
Praktische Empfehlungen
Vermögensübersicht frühzeitig erstellen. Pflichtteilsberechtigte sollten sich nicht auf Vermutungen verlassen, sondern den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gezielt auch auf Auslandsvermögen erstrecken.
Anwendbares Recht frühzeitig klären. Ob deutsches oder ausländisches Erbrecht gilt, entscheidet sich meist am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt – diese Frage sollte vor jeder weiteren Strategie geklärt werden.
Rechtswahlklauseln und Pflichtteilsverzichte sorgfältig gestalten. Wer als Erblasser eine Rechtswahl trifft oder einen Verzicht vereinbaren möchte, sollte den ordre-public-Vorbehalt und den Grad des verbleibenden Inlandsbezugs von Anfang an mitdenken.
Vollstreckungsort mitdenken. Bereits vor Klageerhebung lohnt die Prüfung, wo die Erben tatsächlich verwertbares Vermögen halten – davon hängt ab, ob eine Vollstreckung in Deutschland ausreicht oder eine Anerkennung im Ausland erforderlich wird.
Fristen im Blick behalten. Die regelmäßige dreijährige Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§§ 195, 199 BGB) läuft unabhängig davon, wie lange die Ermittlung von Auslandsvermögen dauert. Eine eigene, längere Verjährungsregel (§ 2332 BGB) betrifft seit der Erbrechtsreform 2010 nur noch den ergänzenden Pflichtteilsanspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB, nicht den gewöhnlichen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben selbst.
Fazit
Das deutsche Pflichtteilsrecht verliert seine Wirkung nicht automatisch, nur weil Vermögen im Ausland liegt oder Beteiligte dort leben – es hängt aber entscheidend davon ab, welches Erbrecht kollisionsrechtlich zur Anwendung kommt und ob sich ein deutsches Urteil im Zielstaat auch durchsetzen lässt. Während viele kontinentaleuropäische Staaten ein dem deutschen Pflichtteil vergleichbares Institut kennen, verzichten weite Teile des angelsächsischen Rechtskreises darauf – mit spürbaren Folgen für die praktische Durchsetzbarkeit. Der ordre-public-Vorbehalt setzt dabei Gestaltungen, die den Pflichtteil bei fortbestehendem Inlandsbezug vollständig aushebeln wollen, eine Grenze.
Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Erbrecht und Vermögensschutz umfangreich publiziert und unterstützt sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Auslandsvermögen als auch Erblasser bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Nachfolge über Landesgrenzen hinweg. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung besprechen zu lassen.