Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
?Doppelte? Besteuerung von Renteneinkünften? Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vereinheitlichen.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz erfolgt schrittweise der übergang zu einer einheitlichen, nachgelagerten Besteuerung. Ab dem Jahre 2040 sind alle Renten und sonstigen Alterseinkünfte zu 100 % steuerpflichtig.
Ursache: Lediglich teilweise Abzugsfähigkeit der Beiträge: Spiegelbildlich werden bedauerlicherweise auch die Aufwendungen für die gesetzliche oder private Altersvorsorge nur stufenweise steuerfrei gestellt. Derzeit werden diese Aufwendungen, die ?Beiträge zur Altersvorsorge?, als sogenannte Sonderaugaben nur teilweise steuermindernd berücksichtigt.
Belege aufheben: Wer bereits vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – also vor dem Jahre 2005 – Beiträge zur Altersvorsorge bezahlt hat, dürfte ebenfalls benachteiligt sein, denn auch diese Beiträge wurden oftmals ?als Sonderausgaben? nur teilweise steuerfrei gestellt. Dieser Punkt kann bei Beginn der Rentenzahlung mit bis zu 100%iger Steuerpflicht voraussichtlich ebenfalls Anlaß für Auseinandersetzungen mit der Finanz bieten. Daher sollten die entsprechenden Belege sorgsam aufbewahrt werden.
Argumententation: Steht für den Beitragszahler heute bereits fest, dass die Renten zu 100% versteuert werden müssen, so handelt es sich offenbar um ?vorab veranlasste Werbungskosten?, § 9 EStG.
Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass Sonderausgaben nur solche Aufwendungen sein können, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Derzeit sind zwei Verfahren bei den Finanzgerichten Köln (Az. 12 K 2253/06) und Hannover (Az. 16 K 10255/05) zu dieser Thematik anhängig.
Rechtsbehelf einlegen: Steuerpflichtige können den Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen. Eine Klage wird voraussichtlich nicht erforderlich sein, denn der Bundesfinanzminister hat mit Schreiben vom 30.06.2006 (Aktenzeichen: Az: IV A 7 – S 0622 – 20/06, in: DStR 2006, S. 1371) angekündigt, dass bei Einsprüchen, die ausschließlich wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten eingelegt werden, eine einvernehmliche Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO) in Betracht kommen kann.
Auch ein Erlass der OFD Koblenz vom 10.07.2006 eröffnet die Möglichkeit, Einsprüche bzgl. der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG mit Zustimmung des Einspruchsführers aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Mustereinspruch: Mehrere Musterformulierungen finden sich im Internet, beispielsweise unterhttp://www.stbverband-berlin-bb.de/archiv/Mustereinspruch_Rentenbesteuerung/>http://www.stbverband-berlin-bb.de/archiv/Mustereinspruch_Rentenbesteuerung/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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