Das Gesetz schützt nur tatsächlich geförderte Beiträge. Überzahlte Beiträge fallen nicht darunter.
Finanzhäuser in den Schulungsunterlagen für ihre Berater und Vermittler, das in Riesterverträgen angesparte Vermögen sei nicht pfändbar. Das Gegenteil ist richtig, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 12.12.2011 (Az. 273 C 8790/11) belegt.
Sämtliches Vermögen in Riesterverträgen, soweit es auf Beiträgen beruht, welche nicht gefördert wurden, kann ein Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter jederzeit pfänden und an sich ausbezahlen lassen. Das AG München schließt dies aus dem klaren Wortlaut des § 97 EStG, wo eindeutig nicht von förderfähigen, sondern nur von geförderten Beiträgen gesprochen wird. Bei den nicht geförderten Beiträgen handelt es sich – wie das AG München hervorhebt – nicht nur um solche Beiträge, die von Anfang an als nicht förderfähige Überzahlungen vertraglich vereinbart wurden. Das gleiche gilt für Beiträge, für die eine Förderung zum Pfändungszeitpunkt tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Betroffen sind nicht nur die häufigen Fälle des Einkommensrückgangs, bei dem eine Verminderung des Riestervertrags unterblieb und somit ein Teil der Beiträge nicht mehr gefördert werden kann.
Weil wegen der Pfändbarkeit im Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur auf die tatsächlich geförderten, aber nicht die prinzipiell „förderfähigen“ Beiträge und das daraus aufgebaute Vermögen abgestellt wird – ist das gesamte angesparte Riesterkapital aus Beiträgen, für die noch keine Förderung geleistet wurde, pfändbar. Dies gilt beispielsweise, wenn im Jahr Beiträge eingezahlt wurden, aber die Förderung erst nach Ablauf des Jahresendes beantragt werden kann. Wenn die Förderung schon beantragt wurde, aber über den Förderantrag noch nicht entschieden wurde oder die Förderung noch nicht ausgezahlt wurde, ist eine Pfändung ebenfalls möglich. Daher ist es nahezu sicher, dass bei jedem Riestervertrag etwas durch Gläubiger und Insolvenzverwalter zu pfänden ist.
Wenn der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger schnell genug arbeitet, erhält er oft das gesamte Riestervermögen aus überzahlten Beträgen selbst für die Jahre der Förderung zurück, dazu die Beiträge der Jahre, für die eine Förderung noch nicht beantragt oderausgezahlt wurde, und die Beiträge des laufenden Jahres, für die noch gar kein Förderantrag gestellt werden konnte. Hinsichtlich des Restes muss der Gläubiger abwarten, ob der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt, oder sich das Teilkapital bei Rentenbeginn auszahlen lässt. Er kann aber spätestensdie Riesterrente pfänden, gegebenenfalls auch komplett. Was der Pfändung entgangen ist, kann als spätere Rente bereits heute gepfändet werden, soweit mit allem anderen Einkommen das Sozialhilfeniveau überschritten wird.
von Dr. Johannes Fiala
veröffentlicht in Versicherungsvertrieb Ausgabe 6/2014, 15.12.2014
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