Die Rürup-Rente oder private Basis-Rente galt bisher als eine Pfändungssichere Altersvorsorge. Sie wird vorwiegend von Selbstständigen genutzt. Doch am 01.12.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein vollständiger Pfändungsschutz nicht gegeben sein darf, um den Schutz des Eigentums von Gläubigern nicht einzuschränken. Ein vertraglich festgelegter Verwertungsausschluss ist somit keine Sicherheit.
Basisrente insolvenzsicher?
Der Staat erlaubt bei der privaten Altersvorsorge durch Basisrentenverträge, pro Person und Veranlagungsjahr bis zu 20.000 Euro teilweise steuerlich als Sonderausgaben abzusetzen.
Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass vertraglich ein Verwertungsausschluss vereinbart ist. Eine Kündigung, Beleihung, Kapitalisierung, Abtretung, Vererbung oder eine Verpfändung sind damit vertraglich ausgeschlossen.
Erst im Rentenfall ab 62 Jahren oder ausnahmsweise früher bei Berufsunfähigkeit wird aus dem angesparten Kapital ausschließlich eine lebenslange Rente gezahlt.
Viele Versicherer behaupten hartnäckig, der vertragliche Verwertungsausschluss verbiete es auch dem Gläubiger, das angesparte Kapital durch Kündigung zu verwerten. Daher sei das Kapital der Rürup-Rente vor Rentenbeginn insolvenzsicher. Erst danach könne die fällige Basisrente wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, in den Vertrag nicht einzutreten, bedeutet seine Kündigung.
Der Bundesgerichtshof – BGH-Urteil vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11 – entschied jedoch, dass der von den Versicherern oft bemühte vertraglich Verwertungsausschluss gerade nicht die Pfändbarkeit ausschließt.
Basisrenten-Versicherungen gehören daher von Haus aus nicht zu den pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen. Solche Rentenverträge sind in der Ansparphase nur dann in bestimmten Grenzen pfändungssicher, wenn sie ausnahmsweise gleichzeitig alle Voraussetzungen der sogenannten pfändungsgeschützten Altersvorsorge gemäß § 851 c der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllen.
Auch dies bietet aber nur einen begrenzten Schutz, oberhalb dessen das angesparte Kapital gemäß der ZPO noch vor Rentenbeginn gepfändet werden kann. Und diese Grenzen liegen weit unter den Rürup-Verträgen steuerbegünstigten Beiträgen.
Gerade die gern verkauften Rürup-Verträge mit maximal steuerlich zulässigem Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente /BU-Rente) sind nicht pfändungsgeschützt, weil die gegenüber der versicherten Altersrente dann weit höheren BU-Renten den Anforderungen an eine begrenzt pfändungsgeschützte Altersvorsorge nach § 851 c ZPO widersprechen – denn sie erlauben keine höhere BU-Rente als die spätere Altersrente.
Kein Schutz bei Verwertung durch Gläubiger
Die Versicherer leiten den Pfändungsschutz für Rürup-Verträge aus dem vertraglichen Verwertungsverbot her, an das auch der Gläubiger oder Insolvenzverwalter gebunden sein soll.
Diese Überlegung jedoch geht fehl, wie der BGH gestellt. Sonst gäbe es bei der ausdrücklich nur begrenzt pfändungsgeschützten Altersvorsorge nach § 851 c ZPO schon allein wegen des Verwertungsausschlusses gar einen völlig unbegrenzten Pfändungsschutz. Das beabsichtigte aber der Gesetzgeber nicht und darf auch verfassungsrechtlich wegen des Eigentumsschutzes des Gläubigers nicht eingeführt werden.
Keine Sicherheit bei Anrechnung wegen Hartz IV
Es besteht ebenfalls keine Sicherheit bei Anrechnung wegen Hartz IV und anderen Sozialleistungen. Tatsächlich dient der Verwertungsausschluss in engen Grenzen der Sicherstellung, dass der Vorsorgesparer sein Kapital werklich nur als lebenslange Renten bekommt und nicht vorher bereits verbrauchen kann. Doch wenn der Staat Hartz IV oder andere Sozialleistungen, ggf. auch Prozesskostenhilfe, zahlen müsste, kann er den vorherigen Verbrauch des Rürup-Kapitals durch außerordentliche Kündigung verlangen, wie in der Gesetzesbegründung zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge ausdrücklich festgestellt.
Wie dort ausgeführt, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht unter besonderen Umständen – wie bei der Verweigerung von Hartz-IV- Leistungen wegen des Rürup-Kapitals – auch bei einem vertraglichen ordentlichen Kündigungsverbot nicht ausgeschlossen werden.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
www.elektropraktiker.de (veröffentlicht im Elektropraktiker 05/2012, Seite 379)
und
www.experten.de (veröffentlicht im Experten Report 03/2012, Seite 60-61)
und
veröffentlicht im Waffenmarkt-Intern 06/2010, Seite 16
und
www.pt-magazin.de (veröffentlicht im PT-Magazin 2/2012, Seite 7)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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