Schenkung & Steuererklärung

    Bei Schenkungen braucht niemand eine Steuererklärung abzugeben, solange keine Aufforderung der Finanzverwaltung erfolgt ist. Jedoch besteht für Schenker und Erwerber die Pflicht, die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Auch wer sich sicher ist, dass keine Steuer anfällt, sollte sich ein „Negativtestat“ – also eine Bestätigung, dass keine Steuer anfällt – vom zuständigen Finanzamt geben lassen. Wer besonders gewissenhaft ist und legal diese Abgaben mindern möchte, sollte insbesondere bei Schenkung von Immobilien und  Versicherungen einen Sachverständigen mit der Bewertung
    beauftragen.

    von Dr. Johannes Fiala

    mit freundlicher Genehmigung von
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    Schenkung & Steuererklärung

    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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