Sozialhilfe trotz Rürup

Dass die Rürup-Rentenversicherung mit dem Argument „sicher vor Pfändung und bei Insolvenz“ verkauft wird, fi ndet sich tausendfach auch im Internet – ein folgenschwerer Irrtum für die Betroffenen, wie der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala und der Versicherungsmathematiker Peter A. Schramm darstellen.

 

Hier im Folgenden ihre Ausführungen:

Mit seinem Urteil vom 8. Oktober 1997 hatte das Landgericht (LG) Braunschweig bereits entschieden, dass im Gegensatz zu Arbeitnehmern und Beamten „Freiberufl er, nicht berufstätige Personen und Gewerbetreibende“ mit ihren „Versicherungsrenten zum Lebensunterhalt im Alter“ gesetzlich keinen Pfändungsschutz haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 15. November 2007 (Az. IX ZB 99/05) bestätigt: Pfändungsschutz bei privaten Versicherungsrenten (z.B. Versorgungs-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsrenten) also nur für Beamte und Angestellte, nicht aber für Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige. Dieser Gruppe steht nach Auffassung des BGH grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz zu, weil sie kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850 ff. ZPO) hat. In diese Falle gelaufene Versicherungskunden haben Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz, einschließlich entgangener Kapitalerträge. Ansatzpunkte sind Marketinghaftung sowie Falschinformation. über „Nicht- Versicherungsalternativen“ hat ein Versicherungsagent selten aufzuklären (OLG Hamm, Urteil vom 1.8.2007, Az. 20 U 259/06).

 

Pfändungsfreie Kleinrente

Der Gesetzgeber hat 2007 eine pfändungsfreie „Kleinrente“ durch § 851c ZPO eingeführt, wenn es sich insbesondere um reine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt. Weder dürfen Verfügungen möglich sein, noch darf – ausgenommen für den Todesfall – eine Kapitalzahlung vereinbart werden. Ein Bezugsrecht darf nur für Angehörige vorgesehen werden. Der Schuldner kann derzeit vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich „geschützt“ ansparen.

Der pfändungsfreie Rückkaufswert darf jedoch derzeit 238.000 Euro nicht übersteigen. Damit kann theoretisch eine Altersvorsorge auf dem Niveau eines Existenzminimums angespart werden – je nach Produktqualität aber eben auch bloß die Hälfte (monatlich 800 bis 1.600 Euro). Der neue § 851d ZPO schützt nur laufende Auszahlungen, und dies nur im Rahmen der üblichen pfändungsfreien Beträge (bei Ledigen knapp 990 Euro monatlich, wie Arbeitseinkommen), nicht jedoch einmalige Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 Prozent) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten (künftig auch bei Scheidung möglich). Ursprünglich wollte der Gesetzgeber auch die Rürup-Rente schützen (Drucksache Bundestag 16/886, Seite 11).

Nun aber stellt es sich so dar, dass der „Wert gemäß Altersversorgungsfreibetrag nach § 12 II Nr. 3 SGB II“ der Kündigung durch einen Pfandgläubiger oder Insolvenzverwalter allenfalls durch Verzicht auf die vorzeitige Kündigung nach § 165 III 1 VVG-a.F. entzogen werden kann. Das gesetzliche Kündigungsrecht kann aber nach BGB nicht vollständig ausgeschlossen werden. In „Notlagen“ z. B. muss es erhalten bleiben, sogar nach Rentenbeginn. Zweifelsfrei liegt bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz eine solche Notlage vor – und damit kann das aufgrund höherrangigen Rechts bestehende Kündigungsrecht auch durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger ausgeübt werden.

Der Versicherer muss dann einen Rückkaufswert oder Zeitwert auszahlen. Auf entgegenstehende vertragliche Regelungen kommt es dann nicht mehr an. Alternativen für Gewerbetreibende, Freiberufler und nicht Berufstätige: ein nur ein bis zwei Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durch Wohnsitz im Ausland. Obgleich Altersversorgung durch Vermögen im Ausland eine Option sein kann, drohen auch hier wieder Fallen. Denn die angebliche „Lebensversicherung mit Konkursprivileg“, verkauft von einem deutschen Vermittler oder einer inländischen Bank, wird immer unter deutsches Recht fallen – und dieses deutsche Recht kennt kein „Konkursprivileg“.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.performance-online.de (Veröffentlicht in Performance, Ausgabe 6.2008, Seite 14)

und

www.dzw.de (veröffentlicht in Die Zahnarzt Woche, Ausgabe 42/2008, Seiten 30 + 31 unter der Überschrift: Lebensversicherungen sind pfändbar, nicht insolvenzfest)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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