Steuer- und Liquiditätsgeschenke für mittelständische Unternehmen

Am 1. Januar 2007 treten die neuen Eigenkapitalrichtlinien für Banken und Wertpapierfirmen, kurz Basel II in Kraft.

 

Für viele Unternehmer wird es deshalb höchste Zeit, sich damit zu beschäftigen, denn mit Basell II wird die Bonität und Liquidität für Bankkunden immer wichtiger. Bei der Kreditvergabe trifft es immer häufiger die kreditabhängige mittelständische Wirtschaft. Vor allem Kleinbetriebe mit wenig Sicherheiten und geringem Eigenkapital müssen um eine Fremdfinanzierung fürchten und wenn sie eine erhalten, dann wird diese meistens sehr teuer ausfallen.

 

Deshalb ist Basel II mittlerweile bei vielen Unternehmern zu einem Schimpfwort geworden versichern selbst seriöse Bankberater. Wie immer gibt es auch Auswege einer zielgerichteten Beratung über alternative Liquiditätskonzepte, die jedoch nur wenig bekannt sind, da sie von den Banken häufig aus Nichtkenntnis oder Eigennutzdenken selbst dem eigenen Kunden nicht aufgezeigt werden. Eine der interessantesten Konzepte zur Liquiditätsbeschaffung für mittelständische Unternehmen ist seit einigen Jahren die so genannte gemeinnützige Treuhandstiftung.

 

Mit umfangreichen Steuererleichterungen will die Bundsregierung, insbesondere Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) im Jahre 2007 dieses Engagement nun ausbauen und stark fördern. Es soll die größte Reform seit 6 Jahren werden und gemeinnütziges Handeln vor allem auch für Gutbetuchte, Selbständige und Freiberufler attraktiver machen. Denn neben der Förderung von gemeinnützigen Zielen geht es auch um großzügige steuerliche Anreize um entsprechende Aktivitäten freizusetzen und dem Unternehmer zusätzliche erhebliche Liquidität aus Steuerminderung in den nächsten Jahren zuführt und damit die Bonität der Unternehmen stärkt. Der Vorteil liegt darin, dass dies ohne Einsatz von Eigen- oder Fremdkapital genutzt werden kann und zwar von jedem Unternehmer, der eine bestimmte bewertbare Vermögensmasse (GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunst etc.) im Rahmen der Stiftungsförderung in eine eigene Treuhandstiftung einbringen kann. Diese Form der Stiftungsgründung ist relativ unkompliziert auf der Privatebene des Unternehmers mit einem anerkannten Fachmann zu gründen.

 

Am Beispiel einer privat gehaltenen Immobilie und Wertpapiere im Wert von ca. 860.000 Euro ist diese Förderung relativ einfach zu beschreiben. Wird derWert in Höhe von 860.000 Euro in eine eigene Treuhandstiftung eingebracht, dann führt dies zum sofortigen Abzug als Sonderausgaben in der Steuererklärung in Höhe von 860.000 Euro. Dies ergibt im Privatbereich bei Verheirateten mit einem entsprechenden Steuersatz eine endgültige Steuerrückerstattung in Höhe von ca. 344.000 Euro. Der steuerliche Abzug dieser 860.000 Euro wird dabei auf fünf Jahre, verteilt.

 

Der steuerlich abzugsfähige jährliche Gesamtbetrag im Rahmen der Stiftungsförderung beträgt somit ca. 172.000 Euro pro Jahr. über das Kapital aus der Steuerersparnis in Höhe von 344.000 Euro abzüglich der Einrichtungsgebühren und Kosten für die Treuhandstiftung kann der Unternehmer nun frei verfügen. Wird das Kapital z.B. von insgesamt 300.000 Euro (5 x 60.000 Euro jährlich) mit einem Zinssatz von durchschnittlich 6,0 Prozent p.a. angelegt, dann ergibt sich nach 12 Jahren ein Auszahlungskapital von ca. 470.000 Euro oder eine lebenslange Altersrente in Höhe von jährlich 35.000 Euro. Damit hat der Unternehmer mit einer Immobilie, die sonst häufig nur hohe Kosten verursacht und Wertpapieren, die in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht werden, für sich und seine Familie eine zweite Säule der Altersversorgung aufgebaut. Wohlgemerkt – ohne eigenen Aufwand!

 

Für diese zusätzliche Altersvorsorge müsste ein selbständiger Unternehmer aus eigenen Mitteln ca. 45 Jahre lang Höchstbeiträge in die gesetzliche Rente (Bundversicherungsanstalt oder Landesversicherungsanstalt) einzahlen um eine gleichwertige Rente zu erhalten. Zudem ist die Rente aus der Stiftungsförderung voll vererbbar oder der Unternehmer wählt die Kapitalabfindung in Höhe von ca. 470.000 Euro, was ja bekanntlich bei der gesetzlichen Rente nicht geht. Selbstverständlich können mit dem Betrag in Höhe von 470.000 Euro auch die Hypotheken von Immobilien vorzeitig getilgt werden.

 

Ein unschätzbarer Vorteil, da Immobilien meistens zur Sicherung von Dispo- oder Privatkrediten an die Banken abgetreten sind und der Unternehmer eigentlich über seine Immobilie dann nicht mehr frei verfügen kann. Ein weiterer Vorteil der Einbringung einer Immobilie in die gemeinnützige Treuhandstiftung ergibt sich im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die ja bekanntlich ab 2007 für die Erben wesentlich verteuert wird, da dann Immobilien mit ca. 100 Prozent des Verkehrswertes am Ort des Objektes vererbt werden. Wird z.B. eine Immobilie imWert von ca. 600.000 Euro an den Ehegatten vererbt, dann sind nach Abzug des Steuerfreibetrages in Höhe von 307.000 Euro noch ca. 293.000 Euro erbschaftssteuerpflichtig.

 

Bei einem Steuersatz von 15 Prozent in Steuerklasse 1 für Ehegatten errechnet sich dabei eine Erbschaftsteuer von ca. 43.950 Euro, die im Todesfall sofort fällig und an das Finanzamt abzuführen ist. Wird diese Immobilie in eine Treuhandstiftung eingebracht, dann entfällt die Erbschaftsteuer für die Familie und sie erhält für die Einrichtung einer eigenen Treuhandstiftung bei einem entsprechenden Steuersatz sogar noch 240.000 Euro Steuerrückerstattung.

 

Insgesamt ergibt sich somit ein Steuervorteil von 283.950 Euro, der wiederum dem Unternehmer und der gesamten Familie zugute kommt. Die in die Stiftung eingebrachte Immobilie ist formaljuristisch Eigentum der Stiftung, jedoch kann der Unternehmer als Kuratoriumsvorsitzender aufgrund von Stiftungsstatuten und weiteren speziellen vertraglichen Regelungen weiterhin über die Liegenschaft verfügen und Sie selbst betreuen. Der Gesetzgeber hat die Finanzierbarkeit von Pensionszusagen mit neuesten Urteilen und BMF Schreiben in den Focus gerückt. Dabei wurde insbesondere die Definition der Finanzierbarkeit durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BMF-Schreiben vom 6.9.2005 – IV B 7 – S.2742 – 69/05) exakt geregelt. Dabei verlangt der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung durchgängig, dass Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH finanzierbar sein müssen, damit sie steuerlich anerkannt werden können. Nicht finanzierbar sind sie, wenn die GmbH insolvent werden würde, wenn sie die Zusage erfüllen müsste. Ob die Zusage finanzierbar ist, muss zweimal geprüft werden.

 

Einmal im Zeitpunkt der Zusageerteilung und zweitens im Laufe der Zeit, wenn sich die wirtschaftliche Lage der GmbH verschlechtert. Dieses BMF Schreiben gleicht einer tickenden Zeitbombe, da fast alle Pensionszusagen durch den Crash an den Börsen in den Jahren 2000 bis 2003 unterfinanziert sind. Zugleich wurden neue DAV und Heubeck-Sterbetafeln 2005 G geschaffen, die eine noch größere Lücke der Finanzierbarkeit der Pensionszusage bedingen. In der Praxis bedeutet dies, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, eigentlich jede Pensionszusage auf die Finanzierbarkeit neu zu überprüfen ist, insbesondere wenn die Rückdeckung über deine deutsche Kapitallebensversicherung gestaltet wurde. Ein Beispiel: Der Altersrentenbarwert – gerechnet nach den Heubeck Tafeln 2005 G ist aufgrund der erheblich gesunkenen Renditen auf den Kapitalmärkten nicht mehr zeitgemäß. Deutsche Versicherer, müssen aufgrund von Vorschriften der Bundesaufsichtsbehörden und der in den Policen eingerechneten Garantien zum Großteil die Gelder der Kunden in festverzinsliche Wertpapiere investieren, der Aktienmarkt bleibt ihnen, vor allem nach dem Börsencrash 2000 bis 2003, als Anlagemarkt nahezu verschlossen.

 

Meistens werden nur zwischen 10 bis 15 Prozent des Deckungsstocks am Aktienmarkt investiert, je nach Bonität der Versicherungsgesellschaft. Damit ist natürlich auch die Renditechance erheblich eingeschränkt. Dies wird schon dadurch ersichtlich, dass trotz dramatisch gestiegener Akteinkurse in den letzten zwei Jahren, die deutschen Versicherer trotzdem die Garantieverzinsung auf 2,25 Prozent p.a. absenken mussten. In den letzten 6 Jahren sind die damals versprochenen Auszahlungsbeträge bei vielen Versicherern um fast 40 Prozent gesunken. Bei einer Auszahlungssumme von ursprünglich 100.000 Euro werden, aufgrund von aktuellen Berechnungsbeispielen der Versicherer, nur noch ca. 60.000 Euro bei Ablauf der Police gezahlt. Eine Besserung ist trotz der derzeit günstigen Kapitalmarktsituation am Aktienmarkt nicht in Sicht. Bei der Rückdeckung von Pensionszusagen gibt es jedoch weitere Hürden zu beachten: Beispiel: Um eine Altersrente von 12.000 Euro mit dem 65. Lebensjahr eines Geschäftsführers finanzieren zu können, genügen bei sechs Prozent p.a. Verzinsung nach den alten Heubeck-Sterbetafeln 1998 noch ca. 118.000 Euro angesammeltes Kapital.

 

Bei einer Verzinsung von ca. 4 Prozent p. a. nach den neuen DAV-Sterbetafeln 2004 R liegt der erforderliche Kapitalbetrag aber bereits bei ca. 146.000 Euro, bei einem kalkulierten Zinssatz von 2,75 Prozent p.a. sind dies jedoch bereits 158.000 Euro. Unterstellt man nun jedoch den von deutschen Lebensversicherungen kalkulierten Betrag für eine jährliche Rente von 12.000 Euro bei einem Garantiezins von 2,75 Prozent p.a. dann benötigt man zur Finanzierung der Altersrente einen Kapitalbetrag von ca. 180.000 Euro. Ab 01.01.2007 wurde nun dieser Garantiezins der deutschen Versicherer nochmalig abgesenkt und liegt derzeit nur noch bei ca. 2,25 Prozent p.a. Damit erhöht sich natürlich das anzusparende Kapital bei einer deutschen Rentenversicherung nochmals erheblich. Was hier vorgerechnet wird ist nur die reine Altersrente, ohne die üblichen 60 Prozent Witwenrente Und ohne die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Problematisch ist die Absicherung von Berufsunfähigkeitsrenten für GmbH-Geschäftsführer im Rahmen von Pensionszusagen ohnehin, da aufgrund neuerer Rechtssprechung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vom Versicherer verweigert werden kann.

 

Dann sind die Beiträge für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente praktisch umsonst gezahlt und fehlen später bei der Ausfinanzierung der Altersrente. Dabei handelt es sich nicht um Peanuts, sondern um ca. 30 Prozent des Gesamtbeitrages der Rückdeckungsversicherung, sodass hier schnell Beiträge im zweistelligen Bereich für die Ausfinanzierung der Zusage endgültig verloren sind. Somit ergeben sich für die GmbH und den Geschäftsführer, spätestens bei Fälligkeit zur Zahlung der Altersrente, Deckungslücken von 40 bis 50 Prozent, d.h. die Altersrente ist nur noch über einen Zeitraum von vielleicht maximal 7 bis 10 Jahre aus dem vorhandenen Kapital finanzierbar. Die Erben, sprich Ehegatte, gehen dann bei der Betriebsrente häufig leer aus, da das Kapital zur Zahlung einer Witwenrente im Rahmen der Pensionszusage dann oft nicht mehr vorhanden, bzw. aufgezehrt ist. Mit der zusätzlichen Liquidität aus der Steuererstattung im Rahmen der Stiftungsförderung über eine Treuhandstiftung in Höhe von ca. 470.000 Euro lässt sich diese Deckungslücke jedoch unter Umständen hervorragend schließen.

 

Grundsätzlich sollte jedoch die Finanzierbarkeit der Pensionszusage über alternative Rückdeckungskonzepte immer durchleuchtet werden, denn eine Nettoverzinsung von 2 bis 3 Prozent p.a. die derzeit deutsche Lebensversicherer im Rahmen der Rückdeckung offerieren, können die Heubeck-Werte mit einer Rendite von 6,0 Prozent p.a. niemals ausfinanzieren, geschweige denn die erforderlichen Kapitalbeträge für eine deutsche Rentenversicherung erbringen. Die Insolvenz des Unternehmens ist nämlich dann spätestens bei Rentenbeginn nur noch eine Frage der Zeit. In diesem Zusammenhang erscheint es auch primär wichtig, einmal über die Sicherung der eigenen privaten Vermögenswerte (Immobilien, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände etc.) nachzudenken. Bei fast 35.000 in Konkurs gegangenen, meist mittelständischen Unternehmen im Jahre 2006, verlangt schon die pure überlebensstrategie von jedem Unternehmer, wenigstens seine gesamten privaten Vermögenswerte für sich und seine Familie in Zukunft insolvenzgeschützt zu stellen und damit vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Im Rahmen einer gemeinnützigen Treuhandstiftung können Vermögenswerte vor dem Zugriff Dritter gesichert werden; entsprechende gesetzliche Regelungen sind hierbei zu beachten.

 

von Dr. Johannes Fiala und Andreas M. Bosl

mit freundlicher Genehmigung von

www.channelpartner.de (veröffentlicht am 07.02.2007)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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