Steuersatz – das falsche Instrument

Der Steuersatz wird gerne bei der Vorsorgeberatung verwendet. Dies ist ein prinzipieller Fehler.

Die Folge davon: eine mögliche Haftung.

Auf den ersten Blick erscheint die Verwendung eines Steuersatzes zur Berechnung von Steuern wie eine Wunderwaffe zur Erfassungs- und Berechnungsvereinfachung. Dabei wird ein Steuersatz für die Rentenphase unterstellt oder besser beim Kunden abgefragt. Im Anschluss wird der steuerpflichtige Anteil der Zusatzrente mit dem Steuersatz multipliziert und dieses Ergebnis als Steuerlast von der Bruttorente abgezogen. Besonders gerne wird dieses „Verfahren“ beim Vergleich zwischen zwei Renten mit verschiedenen Besteuerungsvorschriften gewählt.

Ein Beispiel:

Rürup-Rente mit monatlicher Bruttohöhe von circa 1.000 Euro. Bei gleichem Nettoaufwand (von 106.952,02 Euro) bis 2040 werden Brutto- und Nettorenten verglichen. Bei einem unterstellten Steuersatz von 20 Prozent ist die Basis-Rente eindeutig empfehlenswerter. Bei einem Steuersatz von 41,11 Prozent scheinen die Nettorenten nahezu gleich zu sein. Unklar scheint der korrekte Wert für den Steuersatz. Ist es der Grenzsteuersatz, der Durchschnittssteuersatz vor Zusatzrente oder nach Zusatzrente?

Die Kontrolle zeigt, dass es sich um den mittleren Steuersatz der Zusatzrente handeln muss. Dieser ist aber von der Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Bruttorente abhängig. Im Beispiel differieren diese um nahezu 1.000 Prozent, so müssten also zwei Steuersätze abgefragt werden. Zudem wird unterstellt, dass die Steuerbelastung für die Zusatzrenten über die Jahre gleich bleibt. Bei nicht gleichaltrigen Ehepaaren ist dies die absolute Ausnahme. Zudem gibt es eine Fülle von Steuerbelastungen (zum Beispiel Versteuerung des Wohnförderkontos bei Wohn-Riester), die eine einheitliche Steuersatz-Betrachtung über alle Rentenjahre verbietet. Die Wechselwirkung zwischen den alten Einkünften und der Zusatzrente bleibt zusätzlich unbeachtet. Also nicht die falsche Höhe des Steuersatzes ist das Haftungsproblem, sondern die Verwendung einer erkennbar falschen Vorgehensweise.

von Dr. Johannes Fiala und Dr. Wolfgang Drols

mit freundlicher Genehmigung von

www.all4finance.de  (veröffentlicht im Versicherungsmagazin 12/2008)

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