Streit um den Kredit bei Ratenzahlung

Die HUK-Coburg hat in einem Verfahren gegen den Verbraucherzentrale Bundesverband eine Unterlassungserklärung akzeptiert und wird künftig bei Riester-Verträgen bei Ratenzuschlägen zusätzlich die Belastung durch den effektiven Jahreszins angeben. Die Folgen des Urteils sind umstritten.

 

Die Gefechtslage ist klar: Die Verbraucherschützer fordern ganz populistisch wegen Irreführung der Verbraucher Rückzahlungen für Millionen von Verträgen. Die Assekuranzen hingegen sehen sich rechtlich nicht in der Pflicht.

 

Die absehbare Folge: Die Diskussion um die Transparenz der Ratenzuschläge dürfte – auch durch weitere Urteile angeheizt – noch jahrelang anhalten. Seit Jahren erheben die meisten Versicherer bei unterjähriger Prämienzahlung Ratenzuschläge. Weil der Versicherungsschutz sofort beginnt, ist die Jahresprämie im Voraus fällig.

Doch die meisten Kunden zahlen ihre Versicherung lieber in Raten, weil sich die Vorsorge so besser aus dem laufenden Einkommen finanzieren lässt. Wer aber in Raten zahlt, muss einen Stundungszuschlag hinnehmen. Jeder weiß natürlich, dass Abstottern teurer ist als eine Zahlung auf einen Schlag. Angegeben wird der Zuschlag von den Assekuranzen – auch das gilt seit vielen Jahren – als Prozentsatz der Prämie.

Was den Verbraucherschützern seit Jahren ein Dorn im Auge ist. Sie sind der Meinung, dass der Kunde genau wissen müsse, wie teuer die Ratenzahlung tatsächlich ist. Zwar kann jeder errechnen, dass bei einer Jahresprämie von beispielsweise 1.000 Euro und einem Zuschlag von fünf Prozent der Mehraufwand absolut bei 50 Euro liegt. Doch umgerechnet auf den effektiven Jahreszins ergibt sich, wenn der Kunde beispielsweise seine Prämie in zwei Raten, also halbjährlich zahlt, ein Wert von 8,33 Prozent (siehe: Das kosten Ratenzuschläge wirklich).

Der Grund ist einfach: Der Versicherer gewährt den Zahlungsaufschub ja nur für die Hälfte der Summe, und das auch nur für ein halbes Jahr, denn der Kunde zahlt 500 Euro am 1. Januar und weitere 500 Euro sechs Monate später.

Tatsächlich zahlt er sogar die Zinsen, also den Zuschlag, noch mit. Exemplarisch hatte 2004 der Verbraucherzentrale Bundesverband der HUK-Coburg vorgeworfen, intransparent bei Riester- Verträgen einen Zuschlag zu erheben, weil nicht der effektive Jahreszins angegeben wurde. Das Landgericht Bamberg (Urteil vom 8.2.2006 / Az.: 2 O 764/04) gab den Verbraucherschützern recht, das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 24.01.2007 / Az.: 3 U 35/06) der HUK-Coburg.

Einem wahrscheinlich allgemein gültigen Unterlassungsanspruch des Bundesgerichtshofs gegen die Branche kam die HUK-Coburg zuvor, indem sie das erstinstanzliche Urteil anerkannt (Anerkenntnisurteil des BGH vom 29.7.2009 / Az.: I ZR 22/07) hat.

Jetzt ist – stark befeuert von der Verbraucherzentrale Hamburg – ein Streit über die Konsequenzen dieser Entscheidung entstanden. Nach eigenen Aussagen stützt sich der Hamburger Verbraucherschutz mittlerweile auf vier Rechtsgutachten, die folgende – mögliche – Wirkung des Rechtsstreits aufzeigen: Alle privaten Raten-Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und ohne Angabe eines Effektivzinses sind, können wegen fehlender Widerrufsbelehrung auch Jahre später noch gekündigt und rückabgewickelt werden.

Allein Versicherungsverträge mit Ratenzahlung, die unterhalb der Bagatellgrenze (§ 491 BGB) von 200 Euro Jahresbeitrag liegen, seien nicht betroffen „Mindestens können die Kunden einige Hundert oder sogar Tausend Euro“ zurückfordern, so die Verbraucherzentrale Hamburg.

Und zwar über Jahre rückwirkend. Nach Auffassung von Prof. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin soll eine Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Kunden von seinem Anspruch eintreten.

Zur Sicherung der Ansprüche der privaten Kunden hat die Verbaucherzentrale einen Musterbrief entwickelt. Als Maßstab für die Rückforderung gilt der gesetzliche Zins nach § 246 BGB, der bei vier Prozent liegt.

 

Kein Zwang zur Effektivzinsangabe

Tatsächlich muss derzeit außer der HUK-Coburger für Riester- Verträge kein anderer Versicherer bei Ratenzahlungen den effektiven Jahreszins angeben.

Für die gesamte Branche gilt: Kein Unternehmen ist rechtlich zu einer Rückzahlung verpflichtet oder muss einen Vertrag rückabwickeln.

Ein Urteil zur Sache hat die HUK-Coburg mit ihrer Anerkenntnis der Entscheidung des Landgerichtes Bamberg verhindert. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – angeführt vom ehemaligen HUK-Coburg Vorstand Rolf-Peter Hoenen – beruft sich derzeit auf eine Erläuterung zur EU- erbraucherkreditrichtlinie vom 23. April 2008, nach der Versicherungsverträge ausdrücklich vom Begriff des Kreditvertrages ausgenommen seien. Zwar wurde die Richtlinie im Juli 2009 in nationales Recht umgesetzt, einen konkreten Hinweis, ob die Ausnahmeregelung nun gilt oder nicht, fehlt jedoch im Gesetz.

Die Versicherer betonen zudem, dass es keinerlei Berechtigung gebe, an der Rechtmäßigkeit der Ratenzuschläge zu zweifeln. Immerhin seien diese Zuschläge bisher bei Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde niemals beanstandet worden. Außerdem, so beispielsweise die Nürnberger Versicherung, „würden Ratenzahlungszuschläge dem Verwaltungsmehraufwand der unterjährigen Zahlungseingänge entsprechen“.

Doch die Verbraucherschützer bestreiten „die wirtschaftliche Notwendigkeit“ oder die „Rechtmäßigkeit der Teilzahlungszuschläge“ überhaupt nicht, sondern kritisieren allein, die nach ihrer Meinung – und der des Landgerichts Bamberg – unkorrekte Kostenangabe für Zuschläge. Sparte für Sparte möchten die Verbraucherschützer nun höchstrichterliche Sachentscheidungen durchklagen.

Die Streitkasse hierfür füllt sich die Verbrauchzentrale Hamburg mit einem Info-Paket, das für 17,50 Euro versandt wird. Die Verfahren dürften sich über Jahre hinziehen. Und es bleibt fraglich, ob aus einem Transparenzverstoß tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch abzuleiten ist. Selbst der Bundesverband Verbraucherzentralen ist hier – im Gegensatz zu seinem Hamburger Mitglied – skeptisch. Immerhin ist davon auszugehen, dass Verbraucher die freiwillig einen Ratenvertrag wählen, sich über höhere Kosten bewusst sind.

 

Erste Vorreiter mit effektivem Zins

Trotzdem beginnt bei den Assekuranzen ein Umdenken. So hat die Ergo-Gruppe bereits 2008, mit Ausnahme der Autoversicherung, in allen Sparten die Angabe des effektiven Jahreszinses eingeführt. Andere folgen diesem Beispiel. So weist die VHV-Gruppe seit Anfang 2010 in den Bedingungen zur Lebensversicherung einen effektiven Zinssatz bei Ratenzahlungszuschlägen aus.

In den anderen Sparten soll das noch in diesem Jahr geschehen. Gleichzeitig betont die VHV: „Diese Angaben erfolgen vorsorglich und sind unserer Rechtsauffassung nach nicht erforderlich.“ Doch die Dämme sind längst gebrochen – egal wie sich die rechtliche Diskussion entwickeln wird.

Auch Familienfürsorge (HUK- oburg-Konzern), Deutscher Ring, Volkswohlbund und Württembergische geben bereits für alle oder einige Sparten den effektiven Jahreszins für Ratenzuschläge an. Hier hat der Wettbewerb um mehr Transparenz längst eingesetzt. Andere Versicherer, wie die Debeka, können sich entspannt zurücklehnen. „Wir schließen im Bereich unserer Schaden- und Unfallversicherung schon immer nur Jahresverträge ab und erheben generell keine Ratenzahlungszuschläge“, sagt Pressesprecher Christian Arns.

Alle Beiträge seien als echte Monatsbeiträge kalkuliert und die meisten Versicherten würden ihre Beiträge über eine monatliche Einzugsermächtigung bezahlen. Allein bei der Kfz-Versicherung erhebt auch die Debeka bei monatlicher Zahlung einen Zuschlag in Höhe von drei Prozent. Andere Anbieter sind hier mit bis zu neun Prozent deutlich teurer. Im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung gewährt die Debeka bei jährlicher Zahlung sogar einen Rabatt in Höhe von bis zu vier Prozent.

Ein Regelung, die das Landgericht Bamberg eindeutig begrüßt. Demgegenüber werden Ratenzuschläge in bisheriger Form als reine Prozentangaben kaum eine Zukunft haben. Demnächst dürften die Versicherer mit sogenannten echten unterjährigen Beitragszahlungen an den Markt gehen.

Damit liege, so die Verbraucherzentrale Hamburg, keine Irreführung über den Preis vor, weil die Monatsbeiträge von vornherein höher kalkuliert sind. „Bis dahin sollten Vermittler in der täglichen Praxis ihre Privatkunden ganz deutlich auf Ratenzuschläge und auf die Umrechnung in den Effektivzins hinweisen, falls dies der Versicherer nicht von sich aus macht“, sagt Carlos Reiss, Geschäftsführer der Frankfurter Versicherungsmakler Hoesch & Partner. Offenheit sei nicht die schlechteste Beratungsmethode.

Zudem hätten Versicherungsmakler angesichts der öffentlich geführten Diskussion ein erheblich gesteigertes Haftungsrisiko. Der Hinweis auf die Umrechnung der Zuschläge sollte daher im privaten Beratungsprotokoll nicht fehlen. Eine solche Aufklärungspflicht für Vermittler sieht auch Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München. „Wer Versicherer vermittle, die bei Ratenzuschlägen weiterhin nicht den effektiven Jahreszins nennen und über das Widerrufsrecht informieren, sollte seine privaten Kunden unbedingt über das Urteil des BGH aufklären“,
fordert der Jurist.

von Uwe Schmidt-Kasparek

mit freundlicher Genehmigung von

www.performance-online.de (veröffentlicht in Performance, Ausgabe 03/2010, Seite 30-33)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)