Urteilsbesprechung zu BGH vom 22.03.2007

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 22.03.07 über die Klage gegen einen Anlage-vermittler des BHW, der eine geschlossene Beteiligung vermittelt hatte. Rechtsanwalt Johannes Fiala, München, www.fiala.de, hat das BGH-Urteil mit dem BGH-Urteil, auf das in den Urteilsgründen auch Bezug genommen wird, eingesandt und für uns besprochen.
Auszug aus der Urteilsbesprechung:
Im Prospekt waren 6% der Einlage als Werbungskosten ausgewiesen – während der Anteil des Vermittlers an der Gesamtprovision der Vertriebsorganisation bereits 8% betragen hatte. Das Gericht erkannte, dass der Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information ver-pflichtet ist, und dies auch die Pflicht zum Hinweis auf nicht ausgewiesene Provisionen beinhal-tet. Für den Kläger/Anleger war aus dem Prospekt nicht erkennbar, dass weitere Teile der Ge-samtprovision in anderen Posten der Mittelverwendung (etwas Grunderwerb) „versteckt“ waren. Den Vermittler trifft mithin die Pflicht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung beim Anleger die Ge-fahr eines Irrtums zu begegnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Teile der Provision von Dritter Seite (z.B. Mitinitiator, Grundstücksgesellschafter) bezahlt werden. Daneben kann eine Pflicht zur Offenlegung der Gesamtprovision ohne Nachfrage des Anlegers auch gegeben sein, wenn die kritische Grenze von 10-15% Innenprovision (vgl. BGH-Urteil vom 28.07.005 > Doku-Nr. 05.7485.02) zuzüglich 6% Vertriebskosten der Fondsgesellschaft überschrit-ten ist: Bei dieser Betrachtung sind die Vertriebskosten der Fondsgesellschaft und die Innenpro-visionen (auch von dritter Seite) zu kumulieren. Die fehlende Offenlegung der Provisionsgesamthöhe kann, sobald eine der beiden Fallvarianten zutrifft, zur Rückabwicklung führen. Denn in diesen Fällen geht der Bundesgerichtshof nach der Lebenserfahrung davon aus, dass sich ein Anleger bei Aufdeckung der Gesamthöhe der Provisi-onen gegen einen Beitritt entschieden hätte.
Leitsatz:
Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision offen zu legen, die im Prospekt für den Beitritt zu einem Immobilienfonds nicht aufgeführt war.
(DA-Nr. 18B.07 vom 07.05.2007, S. 6)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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