Urteilsbesprechung zu LG Mosbach vom 15.08.2007

    Das LG Mosbach verurteilte mit Urteil vom 15.08.07 u.a. Ex-Bundesverteidigungsminister Prof. Dr. Rupert Scholz zu Schadensersatz aus Prospekthaftung, weil er als Garant für den inzwischen insolventen MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds aufgetreten ist. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versiche-rungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (fiala4instalive.instawp.xyz), hat uns das Urteil mit seinem Leitsatz Urteilsbesprechung zur Veröffentlichung übersandt. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Ständige BGH-Rechtsprechung zur Prospektverantwortung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits durch sein Urteil vom 22.05.1980 entschieden, dass Initiatoren, (auch faktische) Geschäftsführer, Gesellschafter, Gestalter und Gründer, in einer Prospekthaftung stehen. Zu diesem Kreise zählen auch solche Personen, die durch ihr nach aussen in Erscheinung tre-tendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen: Hierzu zählen beispielsweise Unternehmen und Personen, die „mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und herausgeho-bene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen“. Vorwiegend kommen dafür Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in Frage, die im Prospektzu-sammenhang als Sachverständige angeführt werden und in dieser Eigenschaft auch Erklärungen abgeben. „Von ihnen wird berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit mit der Folge erwartet, dass der Kapitalanleger ihren Aussagen im Prospekt häufig eine maßgebliche und aus-schlaggebende Bedeutung beimisst.“ Dies gilt, wie der BGH später festgestellt hat, auch für solche Fälle, in denen der Wirtschaftsprü-fer nicht einmal ausdrücklich namentlich im Prospekt genannt ist. Jura-Professoren und andere Sachverständige Auch Jura-Professoren können persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, und damit in die Prospekthaftung geraten. Sie werden als berufliche bzw. fachliche Sachkenner zum Ga-ranten, indem sie sich mit Bezug auf ein Anlagekonzept öffentlich äußern. Zum Haftungsgrund wird dies durch aktive wissentliche Beteiligung an Werbemaßnahmen für das Fonds-Beteiligungsangebot, insbesondere das Erteilen von Interviews und/oder die namentliche Be-nennung im Werbe-Flyer – also lediglich ausserhalb des Prospektes. Eine derartige nach aussen in Erscheinung tretende Mitwirkung bei der Anlegerwerbung führt zur persönlichen Prospekthaf-tung (LG Mosbach). Vermögenschadenhaftpflicht? Neben Ratingagenturen geraten immer wieder Juristen in eine solche Garantenhaftung, die als „Werbehaftung“ regelmäßig nicht vom Deckungsschutz üblicher Vermögenschaden-Haftpflichtkonzepte umfasst ist. Dies betrifft insbesondere von Pools und Vertrieben verbreitete Anwaltsaussagen, dass Software bzw. Vertragsmuster/-konzepte für den Vermittler „besonders haftungssicher“ seien. Regelmäßig führt hier bereits ein einziger Haftungsprozeß zur Insolvenz, was ein vorheriger Blick in die Bonitätsauskunft zwanglos offenbart. Leitsatz: Jura-Professoren haften aus Prospekthaftung als Garanten durch Werbeaussagen mit Bezug auf Konzepte geschlosssener Beteiligungen. Eine Stellung als Initiator, (auch faktischer) Geschäftsführer oder Gesellschafter, Gestalter oder Gründer, ist dafür nicht erforderlich.
    (DA-Nr. 36.A07 vom 04.09.2007, S. 4)
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    Urteilsbesprechung zu LG Mosbach vom 15.08.2007

    Über den Autor

    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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