Urteilsbesprechung zu LG München II vom 17.08.2006

    Das Landgericht München II hat durch Urteil vom 17.08.06 den Vermittler einer geschlossenen Beteiligung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit der IRR-Methode (Interner Zins-fuß) zum Schadensersatz verurteilt. Rechtsanwalt Johannes Fiala, München, (fiala4instalive.instawp.xyz) hat das Urteil besprochen – mit wissenschaftlichen Fachinformationen (Auswahl) zum Thema unterlegt – und uns zur Veröffentli-chung eingesandt: Der Vermittler bezog sich bei seiner Beratung auf einen Prospektinhalt, in welchem „Wirkungs-weise und Bedeutung“ der IRR-Methode nicht in verständlicher Form dargelegt wurden. Noch dazu hatte der Anleger seine Beteiligung mit einem Kredit finanziert – die Rechnung ging jedoch offenbar für den Anleger nicht auf – er klagte. Juristisch geht es im Kern um die Transparenz der IRR-Renditemethode aus Sicht des betroffenen Anlegers, also die konkrete Darstellung im Prospekt – auf diese hatte sich der Vermittler bezogen. Das Gericht kritisiert „nur“, dass dem Anleger die Bedeutung des IRR nicht verständlich ge-macht worden war. Der IRR geht davon aus, dass jede Ausschüttung zum gleichen Zinssatz vom Anleger wieder angelegt werden könne – in der Praxis ist dies nahezu ständig auf dem Ka-pitalmarkt nicht möglich. Fachleute nennen dies die „Wiederanlageprämisse“, mit welcher sich (im Vergleich zum Sparbuch) „nach oben massiv geschönte“ Renditen darstellen lassen. Die (fiktiven) Wiederanlagezinsen auf Ausschüttungen können im Einzelfall für die Beteiligten auch zum unversicherbaren Vorwurf des Kapitalanlage- bzw. Betrugs führen. Bei der Kreditfinanzierung einer geschlossenen Beteiligung kann dies für den Anleger einen von Anfang an prognostisch sicheren Verlust bedeuten, wenn der IRR real (ohne Wiederanlage) gerechnet wird und die effektiven Kreditzinsen dann höher sind (negativer Leverage Effekt). Le-diglich beim Zero-Bond gibt es in Theorie und Praxis die (rechnerisch und faktisch sichere) Wie-deranlage der Erträge für den Kapitalanleger, gestehen Anlegerschützer und Finanzmathemati-ker zu. Eine Urteilsanalyse zeigt, dass der verklagte Vermittler es unterlassen hat, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Nebenpflichtverletzung und sittenwidrigen Schädigung, in diesem Ver-fahren gegen den Schulungsleiter sowie den Initiator vorzugehen: Denn diese hätte der Ver-mittler bzw. Berater potentiell in Regress nehmen können, also seine Haftung abwälzen. (vgl. OLG Celle Urteil vom 15.12.2005, Az. 11 U 107/05; BGH Urteil vom 28.02.2005, Az. II ZR 13/03; LG Augsburg Urteil vom 29.06.2006, Az. 10 O 1933/05). Leitsatz: Methode des IRR (Interner Zinsfuß) führt zur regelmäßig nicht versicherbaren Haftung von Initi-atoren, Schulungsleitern und Beratern bzw. Vermittlern. Schadensersatzpflicht des Anlageberaters.
    (DA-Nr. 51B.06 vom 22.12.2006, S. 5)
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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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