*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (fiala4instalive.instawp.xyz)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 14.06.2007 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach jedermann der „Einfluß auf die Gesellschaft bei der Initiierung eines Projektes“ nimmt, wie ein Initiator haftet – hier die für den Filmfonds ViF Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG die für die Prospektherausgabe verantwortlichen VIF Medienkonzeptions GmbH und VIF Filmproduktion GmbH. Dies konstatiert der Münchener Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (fiala4instalive.instawp.xyz) in seiner Urteilsbesprechung, die er uns mit seinem Urteils-Leitsatz zur Veröffentlichung übersandt hat. Auszug aus der Urteilsbesprechung: Haftung von Initiatoren und Hintermännern – auch ohne dass sie in Erscheinung treten Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Person(en) nach aussen in Erscheinung getreten sind. Als Beispiele führt der BGH folgende Personen an: Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Generalbevollmächtigte, Leiter einer Planungsgemeinschaft. Nicht entscheidend ist die „gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung“, sondern die Einflussnahme ähnlich einem Initiator in entsprechender Schlüsselfunktion. Im konkreten Fall war u.a. die Tochtergesellschaft einer Großbank verklagt worden, weil sie als „prospektverantwortliche (Mit-)-Initiatorin und Hintermann“ von einem Anleger angesehen worden war: Der BGH stellte klar dass dafür jedoch eine „bloße Mitwirkung“ an der Prospektherausgabe oder Prospektgestaltung ebenso wenig ausreicht, wie eine Einflussnahme nur in Teilbereichen…. Komplette Urteilsbesprechung (Quelle: Gerlach/DIREKTER ANLEGERSCHUTZ 02/11/07 – Link siehe bitte pdf-Datei)
(experten.de (23.11.2007))
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