*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (fiala4instalive.instawp.xyz)
Nicht selten werden Fonds-Beteiligungen über Treuhänder gehalten, so dass ein einzelner Anleger insbesondere über das Handelsregister keinen Kontakt zu den weiteren Anlegern des Fonds bekommen kann. In einer derartigen Situation hat der Landgericht Frankfurt/Main den Treuhänder durch Urteil vom 17.07.2007 verurteilt, das Rundschreiben eines Anlegers an die übrigen Anleger weiterzuleiten. Das Ziel des Anlegers war eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, und in der Folge die Fonds-Geschäftsleitung dann zu zwingen, über die Mittelverwendung vollständige Auskunft zu geben.
Auszug aus der Urteilsbesprechung:
Auskunftsanspruch jedes Anlegers
Grundsätzlich haben die an einem geschlossenen Fonds beteiligten Gesellschafter gegenüber der fondsbetreibenden Gesellschaft einen Anspruch auf Herausgabe einer Liste der Namen mit Kontaktdaten der Mitgesellschafter, um eine Gesellschafterversammlung einberufen zu können. Eine solche Auskunftspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient und der Gesellschafter keine andere Möglichkeit hat, an diese Informationen zu kommen. In diesem Fall sind die anderen Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht zur Duldung der Weitergabe ihrer Daten verpflichtet – der Datenschutz steht also nicht entgegen…
(experten.de (29.11.2007))
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