Urteilskommentar: Kein Insolvenzschutz für bav von Firmeninhabern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.11.2014, Az. 3 AZR 404/13) entschied, wann eine Pensionszusage nicht als betriebliche Altersversorgung (bAV) unter den Schutz der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein aG (PSVaG) fällt, weil sie auf einer Stellung als Gesellschafter beruht – und damit nicht aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilt wurde. Allein die Mitteilung des PSVaG, dass eine Versorgungszusage insolvenzschutzfähig sei und dann Beiträge an den PSVaG bezahlt werden, bedeute keinen Vertrauensschutz, wenn auf Merkblätter zu den gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen wird.

 

Totalverlust betrieblicher Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Ständiger Wandel der Rechtsprechung erfordert es, dass Zusagen und Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung bzw. von Pensionszusagen regemäßig einer Wartung unterzogen werden. Damit wäre beispielsweise auch die Mitteilung des PSVaG, dass er die ‘erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsicherungsfähig halte’, dann auch als nahezu bedeutungslos erkannt worden – eingeschlossen die Notwendigkeit auf andere Art und Weise für den Fall der Insolvenz vorzusorgen.

 

Wertlose Wissenserklärungen nicht mit Willenserklärungen verwechseln

Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter schreibt ‘wir haben vorgesorgt und halten Ihre Versorgungszusage für insolvenzfest, wie im Zusatz zum Arbeitsvertrag beschrieben’, dann handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung. Eine Rechtssicherheit bietet dies keinesfalls, so wie auch Rechtsmeinungen des PSVaG allenfalls eine hübsche Falle darstellen – selbst wenn Fachleute wie Versicherungsmakler oder Steuerberater solche Aussagen für bare Münze nehmen, um hernach dafür zu haften. Wissenserklärungen beinhalten keinen Rechtsbindungswillen und können daher ohne Haftungsfolgen auch falsch sein.

 

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Bereits dann, wenn die bAV über den PSVaG bei Insolvenz geschützt ist, besteht das Risiko vom PSVaG am Ende bis zu weniger als die Hälfte dessen zu erhalten, was zugesagt war. Der PSVaG bietet gerade keinen ‘Vollkasko-Schutz bei Insolvenz’ des Arbeitgebers. Wenn die bAV gar nicht über den PSVaG insolvenzgeschützt ist, also bei Direktversicherungen und Pensionskassen, aber auch bei Geschäftsführern mit irgendeiner Kapitalbeteiligung an ihrem Arbeitgeber, müssen werthaltige Sicherheiten rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Zur regelmäßigen ‘Wartung’ gehören die Prüfung der Werthaltigkeit sowie die Einhaltung der notwendigen Vorschriften für einen Vermögensschutz, damit die bAV-Sicherheiten nicht am Ende vom Insolvenzverwalter verwertet werden können. In nahezu sämtlichen bAV-Zusagen fehlt der Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Nachbesserung sowie laufende Kontrolle. Wer seine bAV-Leistungen verliert, weil der PSVaG nicht einspringt und auch ansonsten keine Vorsorge getroffen wurde, kann seine Rechtsansprüche zur Tabelle beim Insolvenzverwalter anmelden – und bekommt am Ende vielleicht bis zu mehr als 1% dessen, was ihm gemäß arbeitsvertraglicher Zusage zugestanden hätte. Faktisch endet dies also im Totalverlust.

 

Nachträgliche Besicherung?

Jedes Kreditinstitut lässt sich ausreichende Sicherheiten geben – und verlangt nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßige Selbstauskünfte des Kreditnehmers, sowie daran anschließend eine Verstärkung der Sicherheiten je nach Lage des Falles. Wenn ein normaler Arbeitnehmer, ein (Minderheits-) Gesellschafter oder bereits Rentner die fehlende oder unzureichende Absicherung über das PSVaG merkt, wird es schwierig werden, eine Verstärkung von Kreditsicherheiten durchzusetzen. Vielfach leichter wird es sein, den Lieferanten solch unzureichender Mustervereinbarungen oder den bAV-Spezialvermittler durch Feststellungsklage haftbar zu machen. Der bAV-Unternehmensberater oder bAV-Expertenmakler bzw.

dessen Haftpflichtversicherer wird damit zum Garanten für die weiteren bAV-Leistungen, sofern diese später noch ausfallen können. Bereits die allermeisten Kenner der Materie sind überfordert, wenn es um die Frage geht, wie man die Lücke zwischen einer bAV-Zusage und der nur anteiligen späteren PSVaGMinderleistung

berechnet, und dann schließt.

 

Frühzeitige Weggabe von Sicherheiten vermeiden

Nicht selten besteht bei Rentenbeginn irgendeine Sicherheit z.B. in Form eines verpfändeten Leistungsanspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung, meist völlig unzureichend, um daraus die Betriebsrente tatsächlich im Insolvenzfall dauerhaft zu leisten. Dennoch geben viele Rentner diese unzureichende Sicherheit auch noch sukzessive auf, indem sie ihr Abschmelzen gleichzeitig mit der Zahlung der Betriebsrente zulassen.

Dazu wäre der Rentner aber nicht verpflichtet: tatsächlich könnte er auf dem vollen Erhalt des Kapitals beim Versicherer – und dessen weiterer Verzinsung – als Sicherheit bestehen und die Zahlung der Betriebsrente alleine durch den Arbeitgeber verlangen. Erst wenn nach vielen Jahren der vollen Betriebsrentenzahlung das ungeschmälert angewachsene Kapital beim Versicherer als Sicherheit für die noch bis Lebensende – und ggf. auch noch für die Hinterbliebenenrenten – zu erwartenden Betriebsrentenzahlungen ausreicht, ist der Rentner verpflichtet, diese Sicherheiten sukzessive freizugeben.

Aus Unkenntnis geben hingegen viele ihre ohnehin unzureichenden Sicherheiten unnötig vorzeitig auf.

 

Kein Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft des PSVaG

Generell gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Erklärung des PSVaG, dass eine Zusage als dort teilweise abgesicherte bAV behandelt wird – weder vor Rentenbeginn, noch danach. Der PSVaG wird immer erst entscheiden, nachdem der Sicherungsfall eingetreten ist, der im Volksmund als Konkurs umschrieben wird. Einen Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft gibt es hier nicht.

Insofern sind Mitarbeiter auf allen Ebenen selbst gefordert, einschließlich der Geschäftsführer und des Betriebsrates, für rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit regelmäßig zu sorgen. Es ist ein Wink, wenn die Presse schreibt, dass bei einigen Konzernen bis zu mehr als 50% der Finanzmittel fehlen um die bAVZusagen zu bezahlen, oder wenn Fachmakler beobachten, dass bis zu mehr als 90% eigener Fälle im Mittelstand noch gar nicht wirtschaftlich und rechtlich ausreichend besichert sind.

Anstatt der laufenden Wartung kann man sich aber auch bereits mit den Formularen für die Grundsicherungsrente vertraut machen – so wie ein Jahrzehnte lang nicht gewartetes Auto irgendwann gegen eine Bescheinigung über die Verschrottung getaucht wird, für die Abmeldung.

 

Verzicht auf bAV-Leistungen für Sanierung statt Insolvenz?

Regelmäßig haben Mitarbeiter, auch Geschäftsführer – aber nur bei richtiger Gestaltung – für die späteren Pensions-Leistungen gearbeitet. Ein Teil der Entlohnung wird eben später als Betriebsrenten-Zahlung entlohnt. Der Mitarbeiter lässt dieses Geld faktisch beim Arbeitgeber stehen – wie einen Kredit. Entziehen kann man dem Mitarbeiter diesen Rechtsanspruch durch Widerruf, selbst für eine notwendige Sanierung, in der Regel keinesfalls – es sei denn dies wurde vorbehalten. Diesen Fehler in der Gestaltung, wird der Insolvenzverwalter aufgreifen und die bAV widerrufen – auch ein Totalverlust.

Möglich ist zur Sanierung bei korrekter Gestaltung nur der Widerruf der noch nicht verdienten bAV-Zusage für die Zukunft. Dies, aber auch der freiwillige Verzicht auf bereits verdiente bAV-Leistungen, kann zur doppelten Besteuerung führen, also etwa einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Betriebsprüfer würde sich später freuen, wenn die Sanierungsmaßnahmen genau das Gegenteil bewirkten – nämlich zusätzliche exorbitante unnötige Steuerschulden durch Gestaltungsfehler.

 

PSVaG-Leistungen wegen Pensionskürzung zur Sanierung?

Wenn die Pensionen (bei einer vom PSV durch verbindliche Erklärung anerkannten bAV, die aber u.U. gar keine ist) bei Sanierung ohne Insolvenz gekürzt werden können, ist das überhaupt ein Fall für den PSV?

Damit der PSVaG einspringt bedarf es eines Sicherungsfalles, also einer Insolvenz in Deutschland.

Sanierungen, oder etwa eine Liquidation, sind regelmäßig keine Fälle, bei denen der PSVaG einspringt.

Auch bei der Unternehmensnachfolge, sowie beim Unternehmensverkauf stellt sich vielfach die Frage, wie man bAV-Lasten vorher saniert. Dies bedarf üblicherweise eines zeitlichen Vorlaufes von meist mehr als einem Jahr zur Gestaltung mit Umsetzung, um vor allem eine Enthaftung des Unternehmens zu erreichen.

Dann kann im besten Falle auch auf bAV-Ansprüche verzichtet werden, oder eine Abfindung mit steuerlichen Vorteilen in Frage kommen.

Der PSV leistet ebenfalls nicht, wenn infolge eines Unternehmensverkaufes irgendwann die Ansprüche sich gegen ein ausländisches Unternehmen richten und dieses insolvent wird – denn eine ausländische Insolvenz ist kein Sicherungsfall für den PSV.

 

Erstattung von irrtümlich an den PSVaG bezahlten Beiträgen

Der Gesetzgeber mag es gar nicht, wenn für mehr als ein paar Jahre bereits bezahlte Beiträge zurück gefordert werden könnten. Solche Abgaben kann man vielleicht für das laufende Jahr, und bis zu vier weitere Jahre zurück fordern – so ähnlich wie bei irrtümlich als Arbeitnehmer behandelten, aber in Wahrheit nicht versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. Früher haben Finanzdienstleister bis zu 30 Jahre rückwirkend die Erstattung verlangt – heute stehen dann vielleicht noch steuerliche Berater für bis zu 10 Jahren dafür ein, dass keine richtige Begutachtung erfolgt war. An eine Amtshaftung zu denken, wäre kaum erfolgversprechend – denn solange es andere beteiligte Berater gibt, die mit schuld sind, wie der laufend mandatierte Steuerberater, haften diese und nicht der Staat.”

 

von Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm

veröffentlicht in Fonds Online. 10.02.2015

Link:

http://www.fondsprofessionell.de/news/steuer-recht/nid/urteilskommentar-kein-insolvenzschutz-fuer-bav-von-firmeninhabern/gid/1019438/ref/4/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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