Vermögensverwaltung: Kreativer Finanzvertrieb ohne Zulassung und ohne Finanzaufsicht

– Produkte und Konzepte für ehemals zugelassenen Vermittler, Makler, Tippgeber und Berater –

 

Bis zu mehr als 40 Mrd. € verlieren Anleger jedes Jahr, weil sie die ihnen verkauften Finanzprodukte nicht wirklich verstanden hatten – oder das Opfer einer Betrügerei wurden. Typisch ist dabei die Erkenntnis, dass auch ehemals unverdächtige Kompetenzträger oder deren Finanzhaus ihre Geschäftspolitik änderten, und das Vertrauen der Kunden zu einer „Ent-Täuschung“ führte.

 

Bis zu mehr als einer halben Million Vermittler und Berater ohne Zulassung

Der Gesetzgeber hat spätestens 2007 damit begonnen, die freie Vermittlung von Finanzprodukten verstärkt zu regulieren. Ein guter Leumund, eine Haftpflichtversicherung, nachgewiesene Sachkunde, die Verpflichtung dem Interessenten eine Fülle von Unterlagen auszuhändigen, einschließlich einer Dokumentation, gehören zum Standardprogramm im Finanzvertrieb. Bei angestellten Beratern der Finanzhäusern ist dies heute keine Selbstverständlichkeit mehr.

Hunderttausende freie Vermittler, Makler, Tippgeber und Berater haben sich seither aus der Berufstätigkeit zurückgezogen – eine andere Gruppe sind sogenannte „alte Hasen“ denen der Nachweis einer Sachkunde vielfach erspart blieb, jedoch als Gattung ohnehin mittelfristig so sicher wie der Dodo aussterben. Der neue § 34 f IV GewO schränkt die Möglichkeiten als Tippgeber oder Untervermittler tätig zu sein, seit 01.01.2013 zudem massiv ein.

 

Einige Vermittler sind unter ein sogenanntes Haftungsdach geschlüpft, haben ihre Bestände bei Pools geparkt, und wundern sich, wenn sie im Schadensfall gar nicht wissen wo und mit welchen Deckungslücken ihre Haftpflichtversicherung besteht. Hinzu kommt, dass die Bestände – im Falle einer Pleite des Pools – sich als fette Beute des Insolvenzverwalters herausstellen, denn das bloße Versprechen eines Insolvenzschutzes gegenüber dem Vermittler war am Ende vielfach nur eine unrichtige und unverbindliche Wissenserklärung. Auch dies gehört zu den Ursachen unfreiwilliger Berufsaufgabe.

 

Geschäftsmodell des Vereins, einer Stiftung oder gemeinnützigen GmbH als Vertriebsplattform

Beispielsweise ein Verein kann seinen Mitgliedern durchaus Finanzprodukte anbieten, beispielsweise ohne Provision, Agio oder Courtage. Beworben wird dies dann als Nettokondition, Nettotarif oder frei von Ausgabeaufschlägen. Falls dann selten genug eine Beratung zusätzlich gewünscht wird, kann sie der Kunde sich bei einem Gewerbebetrieb mit vorhandener Zulassung beispielsweise gegen Honorar einkaufen.

Wenn dann allerdings doch irgendwo Provisionen fließen, für die man dann „Gutscheine für Beratung auf Abruf“ erhält oder später mangels Beratung eine vielleicht unvermeidliche Provision erstattet bekommt, wird sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dafür interessieren – vielleicht eine Geschäftsabwicklung anordnen, weil es einer Zulassung der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedurft hätte.

 

Finanzinstrumente in einer Versicherungspolice verpacken

Wer Finanzinstrumente oder den Abschluss neuer Versicherungen vermittelt, bedarf einer Zulassung. Hingegen bedarf es für die Vermittlung gebrauchter Policen keinerlei Zulassung, so dass sich bereits ein Markt für deren Aufkauf – verbunden mit der Wette auf den frühen Tod der versicherten Personen – entwickelt hat. In Verbindung mit einem Treuhänder auf Bermuda oder Belize lassen sich derartige Angebote auch als oft zu spät erkennbares Schneeballsystem benutzen. Bei geeigneten gebrauchten Policen kann der Versicherer später beliebige Finanzinstrumente für den neuen Versicherungsnehmer erwerben (lassen). Selbst eine Immobilie kann man in eine Gebrauchtpolice packen.

Im Grunde genügt dafür zunächst schlicht eine „1-Euro-Police mit Tageszulassung“. Bei derartigen Modellen entfallen dann große Prospekte, Genehmigungen für den Vertrieb von z.B. geschlossenen Beteiligungen, Vermittlerschulungen nebst Zulassungen. Beratungspflichten zu den in der Fondspolice unterlegten Finanzprodukten gibt es nicht einmal beim Erstvertrieb solcher Policen, denn nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer erwirbt die Fonds. Auch Meldepflichten von Vermittlern oder Versicherern gegenüber den Finanzbehörden bestehen beim Erwerb von Gebrauchtpolicen mit Tageszulassung nicht. So lassen sich ganz ohne aufwendige Beratungspflichten und Zulassungen jedwede regulierte Finanzprodukte in Form einer Fondspolice an den Mann bringen.

 

Bankgeheimnis und Versicherungsgeheimnis über Treuhänder

Wenn ein zuverlässiger Treuhänder die Policenrechte verwaltet, muss nicht einmal der Versicherer im Ausland wissen, wer der Zweitmarktkäufer der Versicherungspolice ist. Denn diesem sind nur intern vom Versicherungsnehmer – z. B. einem Finanzinstitut im Ausland – die Rechte an der Police samt dieser selbst abgetreten, was nur der Treuhänder als Verwalter dem Versicherer anzeigen sollte, ohne dazu die Gründe für eine solche Abtretung offenlegen zu müssen.

Als neuer Versicherungsnehmer muss der Käufer hingegen nicht auftreten – das ist auch im Zweitmarktgeschäft nicht üblich. Damit lässt sich (nur) bei Einhaltung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (zwingend) im In- und Ausland ein Vermögensschutz gestalten, aber auch eine Regelung für den eigenen Nachlass finden.

 

Family-Office-Lösungen

Insbesondere Kreditinstitute und einige sonstige besonders zugelassene Vermögensverwalter bieten ihren Kunden sogenannte Family-Office-Lösungen zur Verwaltung größerer privater Vermögen an. Auf diesem Feld haben sich auch bereits Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer betätigt, und mussten später erkennen, dass sie keine Zulassung dafür besitzen und eine solche auch nicht bekommen werden.

 

Ein Family-Office lässt sich jedoch von Jedermann – ganz ohne Zulassung – für das eigene Familienvermögen gestalten, indem man sein eigenes Vermögensverwaltungsunternehmen gründet. Dies kann bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten. Werden dann Experten, die das Vermögen ihres „Arbeitgebers“ in Finanzinstrumenten verwalten, angestellt, so benötigen diese keine Erlaubnis nach dem KWG. „Ihre Tätigkeit wird dem Arbeitgeber zugerechnet. Dieser betreibt, handelnd durch den Angestellten, nach der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 14 KWG erlaubnisfreie Eigengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG.“

Arbeitnehmer sind von Regulierungen im Hinblick auf ihren Arbeitgeber in vieler Hinsicht privilegiert, dürfen deshalb z. B. auch uneingeschränkt ihn rechtlich beraten, oder als Angestellte eines Versicherers auch ohne Zulassung dessen Versicherungen vertreiben. Bisweilen wird ein solches Family-Office eine Alternative zu Versicherungsmänteln, Stiftungen, Trust & Co. sein.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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