Wie eine detaillierte Beratung die Kunden vor dem Verdacht der Steuerhinterziehung schützt: Betroffen sind vor allem Ärzte, Notare, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten und andere Heilberufe
Mit einem Urteil vom 20.05.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 6/07) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kosten einer Betriebsausfallversicherung im Falle von Krankheit oder Unfall der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Wer entsprechende Versicherungsprämien von der betrieblichen Steuer absetzt, setzt sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus.
Leider lassen oberflächliche und ungenaue Hinweise durch Vermittler und Broschüren bei den Versicherungsnehmern oft den Eindruck einer bestehenden Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge als betriebliche Kosten entstehen. Diese bezieht sich allerdings ausschließlich auf die anteilige Anrechnung der betrieblichen Risiken.
Zu diesen zählen betriebsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken, wie zum Beispiel bei Seuchengefahr und nach Brand, Sturm oder Einbruch. Wird die Versicherungsleistung bei Schließung von Arztpraxis oder Betrieb als Folge von persönlichen Umständen in Anspruch genommen, handelt es sich bei den Prämien um Kosten der privaten Lebensführung, für welche ein Abzugsverbot in § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden ist.
Versicherer riskieren vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung und Betrugsverdacht
Versicherer und Vermittler, die ungenau und missverständlich auf die Absetzbarkeit der Prämien und die inhaltlichen Unterschiede zwischen Betriebsausfallversicherung und einer Krankentagegeldversicherung hinweisen sowie eine Qualifizierung und Berechtigung zur Beratung über Steuerfragen suggerieren, könnten sich dem Vorwurf und dem Nachweis der sittenwidrigen Schädigung und des Betrugsverdachts aussetzen.
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet“ (§ 826 BGB).
Des Weiteren gilt, dass wer einem anderen „leichtfertig und gewissenlos” zu hohen Ausgaben für Geschäfte mit ungewissem Ausgang rät und dabei bewusst in Kauf nimmt, dass das Geschäft scheitert und dass der andere dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet, sittenwidrig handelt (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1986 – Az.: IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758).
Auch Makler können sich haftbar machen
Die Betriebsausfallversicherung wurde in der Vergangenheit oft als Alternative und voller Ersatz zur Krankentagegeldversicherung angeboten. Wichtigstes Argument dafür war die Möglichkeit der Mitversicherung der Betriebskosten bei Krankheit und Unfall.
Es lohnt sich jedoch, abgesehen von dem kürzlich gefällten Urteil des BFH, bei der Beratung im Detail auf die Vertragsinhalte und -bedingungen einzugehen. So weist denn auch die Betriebsausfallversicherung maßgebliche Nachteile auf, durch die der Makler bei Eintreten haftbar gemacht werden kann. Ein Beispiel ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers nach Eintritt des Schadensfalles.
Bei der Betriebsausfallversicherung hat der Versicherer nach jedem Schadensfall das Recht, den Vertrag zu kündigen. Dieses Recht besteht – sofern nicht einzelvertraglich ausgeschlossen – anders als in der Krankentagegeldversicherung unbefristet während der Vertragslaufzeit. Durch eventuell vorliegende, durch den Ausfall bedingte Gesundheitsstörungen wäre der Kunde ggf. nicht mehr versicherbar.
Ein weiteres Beispiel, das für den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung spricht, ist die Liste der Ausschlusstatbestände, die in der Betriebsausfallversicherung i. d. R. wesentlich länger ist. Makler haften, wenn die Regulierung eines Schadensfalles durch die Betriebsausfallversicherung aufgrund eines nicht deutlich aufgeklärten Ausschlusses abgelehnt wird, der in der Krankentagegeldversicherung versichert gewesen wäre.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
www.experten.de (veröffentlicht im Experten Report, Ausgabe 4/2009, Seiten 62-63)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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