*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um folgenden Sachverhalt ging: Dem Versicherungsnehmer (VN) war vorläufiger Deckungsschutz zugesagt worden. Die spätere Prämienzahlung zur eigentlichen Police erfolgte im Wege eines Maklerinkasso, wobei die Erstprämie nach Eintritt eins Schadensfalls beim Versicherer verspätet eingegangen war.
Das Urteil: Mit Urteil vom 26.04.2006 (Az. IV ZR 248/04: hier klicken) entschied der BGH, dass sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 38 II VVG berufen kann. Der Versicherer muss daher im vorliegenden Fall etwa 2 Mio. Sachschaden durch ein Hochwasser ersetzen. Der Versicherungsnehmer war durch eine vorläufige Deckung bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins versichert.
Die Begründung des Gerichts: Der Versicherer hätte den VN transparent und deutlich über die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung belehren müssen. Zunächst einmal ist der vorläufige Deckungsschutz als separater Versicherungsvertrag zu sehen, der erst dann endet, wenn der endgültige Versicherungsvertrag mit Policierung bzw. Aushändigung des Versicherungsscheins zustande kommt: Für die vorläufige Deckung gilt § 38 II VVG als abbedungen.
Wenn der Versicherer nicht deutlich darauf hinweist, dass eine verspätete Zahlung der Erstprämie sowohl den policierten Versicherungsvertrag als auch die vorläufige Deckung berührt, dann kann sich der Versicherer später nicht auf § 38 II VVG, also die Leistungsfreiheit berufen. Das Belehrungserfordernis nach § 39 I 2 VVG gilt für beide Verträge, die vorläufige Deckung und den Hauptvertrag, denn bezüglich beider Verträge ist der VN gleichermaßen schutzwürdig.
Kein Leistungsausschluß ohne umfassende vollständige Belehrung: Nicht ausreichend ist beispielsweise der Hinweis, dass verspätete Zahlung zur Leistungsfreiheit führt. Beispielsweise ist darauf hinzuweisen, dass bei unverschuldeter Verspätung der VN durch Nachzahlung der Prämie sich den Versicherungsschutz erhalten kann. Aus Gründen der Klarheit ist in einer Belehrung des Versicherers auch darauf hinzuweisen, welche Auswirkungen die Zahlungsverspätung sowohl für die vorläufige Deckung, also auch für den eigentlichen Hauptvertrag hat. Ist die Belehrung in diesem Sinne unvollständig oder nicht umfassend, kann sich der Versicherer trotz verspäteter Prämienzahlung nicht auf die Leistungsfreiheit berufen.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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