Versorgungswerke geben Anlass zur Sorge

Risiken für Ärzte, Notare, Steuerberater, Anwälte, Zahnärzte, Architekten und Wirtschaftsprüfer

Rund 90 Versorgungswerke, auch Versorgungskammern genannt, sammeln als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei ihren „Zwangsmitgliedern” Gelder für den Au au einer kapitalgedeckten Altersversorgung ein. Bisherige und absehbare Rentenkürzungen stellen das System in Frage.

Kein Ausstieg durch Zahlungsverweigerung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass kein Zwangsmitglied „wegen einer vermeintlich fehlerhaften und die Auswirkungen der Finanzkrise nicht berücksichtigenden Anlagestrategie des  Versorgungswerks” seine Beitragszahlung einstellen darf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, Az.8 LA 156/11).

Einige Versorgungswerke mussten bereits einräumen, dass sämtliche stillen Reserven aufgebraucht seien. Allein die Anlageverluste während der Subprimekrise, der Griechenland- und Zypernkrise, aber auch durch die steuerliche Zusatzbelastung des Alterseinkünftegesetzes sollen bereits bis zu mehr als 30 Prozent Rentenkürzung führen. Das Risiko für die Altersversorgung spiegelt sich bereits darin wieder, dass Versorgungskammern auch in „Aktien, Private Equity, Hedgefonds, Rohstoffe, strukturierte Zinsprodukte” und ähnliche „Giftpapiere” investieren. Wo das Risikomanagement in den letzten Jahren versagt hat, werden die Mitglieder allerdings nicht erfahren. Das Verwaltungsgericht München entschied, dass dem einzelnen Mitglied des Versorgungswerkes keine detaillierten Auskünfte zustehen (VG München, Urteil vom 21.10.2010, Az. M 12 K 10.2643). Die Zeitschrift Capital schrieb vom „Das Kartell des Schweigens”.

Intransparente Kosten und fragliche Kick-Backs

Geschäftsberichte der Versorgungswerke weisen vielfach nur die eigenen Kosten aus. Diese könnten jedoch bis zu mehr als doppelt so hoch sein, weil bei offenen und geschlossenen Investmentfonds sowie „alternativen Investments” regelmäßig von Seiten der Finanzhäuser laufende Verwaltungskosten berechnet werden, üblicherweise mit frei aushandelbaren Kickbacks an die Depotbank. Derartige „doppelte Kosten” erinnern stark an das Modell der Unterstützungskassen in der betrieblichen Altersversorgung, welche sich vielfach als ungeeignet für die Entgeltumwandlung herausgestellt haben.

Immerhin handelt es sich um Vermögensanlagen der Versorgungskammern von insgesamt rund 143 Mrd. Euro.

Absehbarer Kapitalverzehr

Der niedrige Marktzins, aber auch das Anlagerisiko bei ausländischen Staatsanleihen und alternativen Investments erlauben es auf Dauer kaum einem Versorgungswerk, mit drei bis vier Prozent bei den Renten zu kalkulieren. Fachleute haben bereits berechnet, wann bei Fortschreibung der bisherigen Steigerungen und Höhe der Renten das Vermögen einzelner Versorgungswerke aufgebraucht sein dürfte.

Zur Insolvenz bei Versorgungswerken wird es dennoch nicht kommen, denn die Satzungen der  Versorgungskammern erlauben es, regelmäßig die Leistungen herabzusetzen. Dies mussten bereits zahlreiche Kunden privater und betrieblicher Altersversorgung in den unterschiedlichen Durchführungswegen erfahren, und dabei nominelle Kürzungen um bis zu mehr als 50 Prozent hinnehmen.

Wer dadurch in die Zahlungsunfähigkeit gerät, kann sich immerhin künftig innerhalb von drei Jahren von allen Restschulden befreien.

Ausstieg aus dem Versorgungswerk

Vielfach haben sich Kammerberufler einzig und allein zu dem Zweck, in ein vermeintlich rentableres Versorgungswerk einzahlen zu können, eine Berufszulassung geholt. Wer jedoch hauptberuflich irgendwo fest angestellt ist und vielleicht dafür keiner Berufszulassung bedarf, kann anstatt einer Zahlungsverweigerung schlicht den Weg der Rückgabe der Zulassung wählen.  Denn die Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk folgt der Mitgliedschaft in der Berufskammer.

Eine Alternative für Kammerberufler wäre zur Risikostreuung die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) einzuzahlen.

Kammermitglieder könnten vielfach auf Antrag den satzungsgemäßen Zwangsbeitrag zum Versorgungswerk durch eine Rentenversicherungspflicht bei der DRV minimieren. Gelegentlich eröffnen die Satzungen der regional zuständigen Versorgungskammern aus verschiedenen Gründen eine Reduktion der Beiträge auf Antrag, oder sogar aus Altersgründen die völlige Beitragsfreiheit.

Zudem kann es für die Gestaltung entscheidend sein, dass sich bei jedem Berufswechsel, selbst beim gleichen Arbeitgeber, auch bei fortdauernder Kammermitgliedschaft, die Frage nach der gesetzlichen Versicherungspflicht bei der DRV nach der dann ausgeübten Tätigkeit neu stellt. Ein Statusfeststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger schafft dabei klare Verhältnisse.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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