*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
?Gerade die, die sich auf dem Holzweg befinden, benehmen sich, wie die Axt im Walde.? (Sprichwort)
Kundenbesuch vom Versicherungsmakler: Ein Versicherungsmakler besucht seinen mittelständischen Industriekunden ? es geht um die Umstellung verschiedener Deckungskonzepte und die Einrichtung eines neuen Durchführungswegs für die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen. Doch ein betroffener Versicherer ist ganz und gar nicht damit einverstanden, dass die bisherige Versicherungslösung vom Versicherungsmakler als suboptimal angesehen wird.
Kundenbesuch vom Versicherer: Kurzerhand kündigt der Versicherer den Besuch einer Vertriebsmitarbeiterin an. Zum Termin erscheint, mit einer repräsentativen Visitenkarte ausgestattet, eine Rechtsanwältin der Pfefferminzia. über den Versicherungsmakler ist kaum etwas gutes zu hören. Wortgewaltig beginnt die Anwältin der Pfefferminzia den Arbeitgeber zu beraten. Später wird noch ein Besprechungsprotokoll gefertigt.
Einige Spielregeln: Der betroffene Versicherungsmakler kennt die Spielregeln. Ihm ist bekannt, dass Rechtsanwälte nicht die Kunden ihrer Auftraggeber/Arbeitgeber beraten dürfen. Auch kann eine Tätigkeit im Vertrieb von Finanzdienstleistungen als Grund ausreichen, ihr die Zulassung entziehen zu lassen. Jeder Anwältin ist – mit Ausnahme sie selbst und ihre nächsten Verwandten betreffende Versicherungsverträge ? jedwede akquisitorische Tätigkeit untersagt. Der Anwältin ist sowohl die nebenberufliche Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin, also auch eine entsprechende Angestelltentätigkeit gesetzlich untersagt. Es kommt nicht darauf an, ob sie etwa ?für die Außendienstorganisation und das Marketing zuständig? ist, oder selbst werbend im unmittelbaren Kundenkontakt tätig wird (selbst Verträge vermittelt) oder ob sie eine solche Tätigkeit – und das liegt bei der Geschäftsführerin eines Maklerunternehmens nahe – durch angestellte Mitarbeiter ausüben lässt. Das Tätigkeitsverbot greift stets ein.
Reaktion des Mitbewerbers: Der Versicherungsmakler reagiert entsprechend ? die Umstellung der Deckungskonzepte hat sich dann doch nicht verhindern lassen.
Vertriebsrecht: Tätigkeitsverbot für Rechtsanwälte im Vertrieb von Versicherungen und in der Vermittlung betrieblicher Versorgungswerke (bAV)
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