Vertriebsrisiko: Geschlossene Beteiligungen mit Treuhandgestaltungen

“Die meisten Verkehrssteuern einschließlich der Umsatzsteuer haben keinen tieferen Sinn als den, dem Staat Geld zu bringen.”

Bundesfinanzhof (BFH), in: BStBl 1973, S.96
Aus der Sicht eines Initiators bietet die Einschaltung eines Treuhänders, beispielsweise bei KG-Beteiligungen erhebliche Vorteile. Den es entfällt der Aufwand für die ?Registerpublizität? der Zeichner, und die Verwaltung ist bei Übertragung von Anteilen wesentlich erleichtert. Die Beteiligung von Minderjährigen (oft nur mit vorheriger Zustimmung des Vormundschaftsgerichts möglich) soll zumeist ebenso geheim bleiben, wie die Beteiligung von Prominenten.
Rechtsberatungsrisiko: Aus der Sicht des Vermittlers bzw. Vertriebs ist entscheidend, wie die Treuhand ausgestaltet ist. Das reine Halten einer Beteiligung ist erlaubnisfrei. Kommen hingegen weitere gestaltende Aufgaben dazu, etwa der Abschluss von Finanzierungsverträgen, kann die gesamte Treuhandkonstruktion wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sein. Für den Finanzberater, der gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur “Plausibilitätsprüfung2 verpflichtet ist, eine zumeist sehr anspruchsvolle Aufgabe, denn es gibt weder ?die typische Treuhand? noch ein besonderes Gesetz dafür ? und somit sind viele Gestaltungsvarianten in der Praxis anzutreffen.

Einkommensteuerrisiko: üblicherweise treffen die Gewinne und Verluste für die Einkommenbesteuerung den Treugeber. Eine Offenlegung der Treuhand gegenüber der Finanz ist sinnvoll. Wesentlich ist, dass der Treuhänder nur im Interesse des Treugebers/Anlegers die Beteiligung hält. Auch ohne Treuhänder besteht das Risiko, dass sich ein Anlagemodell als ?Schneeball-Systen? herausstellt, welches früher oder später insolvent wird. Dann kommt es vor, dass der Treugeber/Anleger auch solche Gewinne versteuern muss, die sich später als ?Scheinrendite? herausstellen. Ein branchenbekanntes Beispiel ist u.a. der Fall “ABMBROS”.

Erbschaftsteuerrisiko: Durch den relativ neuen Treuhanderlass der Finanzverwaltung wurde die Behandlung, so als ob der Treugeber/Anleger direkt und unmittelbar beteiligt ist, abgeschafft.
Früher wurde der Wert im Fall von Erbschaft und Schenkung durch Bewertung des Fondsvermögens festgestellt. Bei vermögensverwaltenden Fonds, etwa Private Equity, kam das ?Stuttgarter-Verfahren? zur Anwendung: Der Steuerwert lag damit zumeist deutlich unter dem Verkehrswert.

Bei gewerblichen Fonds waren doppelt begünstigt, einmal weil “nur” die Steuerbilanzwerte zum Ansatz kamen, und dann zusätzlich noch, weil es durch die Betriebsvermögens-Eigenschaft weitere Abschläge gab. Neu ist nun, dass diese Privilegien abgeschafft wurden – maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bewertung ist der “Herausgabeanspruch des Anlegers/Treuhänders” gegenüber dem Treuhänder. Dies nennt der Steuerjurist dann “Sachleistungsanspruch”, welcher mit dem “gemeinen Wert” bewertet wird.

Erbschaftsteuer-Spar-Gestaltungen: Diese Sicht der Dinge ermöglichst jedoch dem Erben bzw. Beschenkten auch steuersparende Gestaltungen, nach einem Erwerb: Zu denken wäre etwa daran, diese Anteile dann innerhalb von fünf Jahren nur treuhänderisch weiter zu übertragen, um eine Nachversteuerung zu vermeiden. Ohne den sichersten Weg zu gehen, also z.B. eine verbindliche Auskunft bei der Finanz vorher einzuholen, wird der umsichtige Praktiker solche Problemlagen nicht lösen wollen.
Eine weitere Variante ist die Situation, dass der Anleger im Inland weder einen Wohnort noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Ausländern sind nämlich Forderungsrechte, wie der Herausgabeanspruch gegenüber dem Treuhänder, derzeit steuerbefreit.
Steuerbegünstigt wäre es auch, das Treuhandverhältnis rechtzeitig aufzulösen und/oder eine wirksame sichere Klausel zu vereinbarten, wonach die Treuhand bei Erbschaft und/oder Schenkung endet. Dies bedarf der Gestaltung, damit es später auch von der Finanz nicht als Umgehung angesehen wird.
Auch die Zwischenschaltung einer besonderen zusätzlichen KG als Vermögensverwalterin kann die gewünschten steuersparenden Effekte haben.
Haftungsrisiko in der Beratung: Anleger und ihre Finanzberater sollten diese Optionen bedenken und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung vornehmen, denn oftmals wurden in den Prospekten und Vertriebsunterlagen ? heute nicht mehr gültige ? Aussagen zu Erbschaftsteuerprivilegien getroffen. Dieser Punkt kann sich bei dauerhafter Kundenbeziehung oder vorausgegangener Falschberatung zur Haftungsfalle entwickeln. Die steuerliche Beratung ist in der Vermögensschadenhaftpflicht beim Finanzberater nicht versichert.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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