Verwechseln von altem und neuem Witwenrecht

Dies ist der erste Beitrag zu einer Serie, die sich mit Beratungsfehlern in der Altersvorsorge beschäftigt.

Nutzer von Beratungssoftware können so ihre Software auf diese Fehler hin überprüfen. Last but not least werden die juristischen Konsequenzen gezeigt.

Die Serie beginnt mit einem sehr häufigen Fehler – nämlich der unterlassenen Unterscheidung zwischen altem und neuem Witwen/- Witwerrecht in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehepartner. Die Berechnung dieser Hinterbliebenenrente ist komplex. Sie wird bestimmt durch zwei wichtige Teilberechnungen – nämlich die Ermittlung der Rente vor Anrechnung (Basiswert) und die Ermittlung der Anrechnungen weiterer Einkünfte, um die der Basiswert von Amts wegen gekürzt wird.

Das alte Recht ist in der Regel deutlich günstiger für den Hinterbliebenen – bei ansonsten identischer Einkommenssituation. Der Basiswert ist höher, und es werden nur wenige Einkünfte angerechnet. Nach altem Recht werden keine Kapitalerträge, keine Mieteinkünfte und keine Renten (wie Rürup-Renten) angerechnet – nach neuem Recht sehr wohl und in unterschiedlichem Maß. Bereits in durchschnittlichen Fällen kann eine Rente nach neuem Recht weniger als die Hälfte der Rente nach altem Recht betragen. Dies ist für den Vermittler nicht nur bei der (vorgeschriebenen) Vorsorgeanalyse von Bedeutung, sondern auch in der Beratung. Eine Rürup-Rente schmälert prinzipiell (wegen Anrechnung) eine gesetzliche Hinterbliebenenrente nach neuem Recht erheblich, während sie nach altem Recht völlig unberücksichtigt bleibt.

Daher ist es möglich, dass nach altem Recht die gleiche Rürup-Rente unter Renditegesichtspunkten eine alternative Riester- Rente deutlich schlägt und nach neuem Recht (wegen Anrechnung der Rürup- Rente und der Nichtanrechnung der Riester-Rente) deutlich unterlegen ist. Unterlässt der Vermittler derartige Abwägungen, begeht er einen Beratungsfehler, der anhand des Beratungsprotokolls später leicht nachgewiesen werden kann.

 

Fehler in Software häufig „vorprogrammiert”

Der Einsatz einer Software ist zwar ratsam, doch sind hier häufig Anrechnungsfehler „vorprogrammiert“. Ein Indiz ist die fehlende Eingabe des Hochzeitsdatums. Ist nämlich (mindestens) einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1961 geboren und war die Eheschließung vor dem 1. Januar 2002, gilt das alte Recht – ansonsten das neue Recht. Ist einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1961 geboren, so ist ohne Eingabemöglichkeit zum Hochzeitsdatum unklar, ob das neue oder das alte Recht angewandt werden muss. Beim „Award Vertriebssoftware“ des Versicherungsmagazins war die mangelnde Eingabemöglichkeit des Hochzeitsdatums ein sicheres Indiz für intolerable Berechnungsmängel der jeweiligen Beratungssoftware. Dies ist ein leicht erkennbares Alarmsignal für den Vermittler.

Kann das Hochzeitsdatum eingegeben werden, so ist damit noch nicht der Beweis für die anschließenden korrekten Berechnungen erbracht. Hier bringt allein die TüV-Zertifizierung mehr Sicherheit. Dem Vermittler droht die wirtschaftliche Existenzvernichtung, denn der Vermögensschadenhaftpflicht- Versicherer muss derartige Schäden selten decken. Renditen oder Prognosen sind regelmäßig von der VSH-Deckung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass Gerichte dazu tendieren, aufgrund derartiger Fehler dem Vermittler ein „Wissen um die Unvereinbarkeit mit einer sachgerechten Berufsausübung“ zu unterstellen: Damit arbeitet der Vermittler im „unversicherten Bereich“ – auch wenn die Altersvorsorgeberatung oder Versicherungsvermittlung ausdrücklich in den VSH-Bedingungen als versicherte Tätigkeit benannt wäre. Für den Vermittler ist auch eine weitere Erkenntnis schmerzhaft: Für einen Regress müsste er später den Softwarehersteller verklagen. Das kann dauern und kostet erst einmal Geld. Und er wird sich ein Mitverschulden (bis zu 100 Prozent) anrechnen lassen müssen.

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.versicherungsmagazin.de (veröffentlicht im Versicherungsmagazin, Ausgabe 9/2008, Seite 65)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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