Wer zu seinen Lebzeiten ein privates Vermögen aufgebaut hat oder familiäres Vermögen erhalten und gemehrt hat, möchte dies auch in Zukunft im Verband der eigenen Familie beziehungsweise Erben wissen. Erklärtes Ziel ist es hierbei selbstverständlich, das eigene Vermögen zu erhalten, ohne durch den Fiskus oder eventuelle Erbschaftsstreitigkeiten eine Minderung des Vermögens zu erfahren. Damit dies gelingt, ist es von enormer Bedeutung, sich bereits frühzeitig Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen und sich mit den Themen Erbschaft, Testament und Erbfolge zu befassen.
Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge nimmt beim Thema Erbrecht eine besondere Rolle ein, denn sie ermöglicht eine Überlassung von Vermögen bereits zu Lebzeiten. Im juristischen Sinne ist demnach die vorweggenommene Erbfolge verkürzt dargestellt als eine Schenkung an ohnehin erbberechtigte Personen aus dem familiären Umfeld oder andere potentielle Erben anzusehen. Hintergrund für dieses „Steuerschlupfloch“ ist der sogenannte Freibetrag auf Schenkungen, der alle 10 Jahre in vollem Umfang vom Erblasser genutzt werden kann, ohne dass Steuern oder andere Abgaben an den Staat anfallen. Dieser Freibetrag ist verhältnismäßig hoch und kann im Gegensatz zum Erben mehrfach in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht somit dem Erblasser auch größere Vermögen über einen längeren Zeitraum an seine Nachkommen weiterzugeben.
Selbstverständlich gibt es noch weitere Gründe, vorab Regelungen zu treffen, um das eigene Vermögen zu sichern. So kann es neben der Vererbung von Privatvermögen auch um den Erhalt von Familienbetrieben oder anderweitig zusammenhängenden Vermögenswerten, wie Gesellschaften etc. gehen. Hierbei steht neben der Sicherung der Vermögenswerte klar das Weiterbestehen der Unternehmung im Vordergrund. Es soll proaktiv eine Zerschlagung von Firmen durch Erbschaftsstreitigkeiten verhindert werden.
Des Weiteren sollte man als Erblasser auch bedenken, dass mit einer vorzeitigen Erbfolge auch Pflichten gegenüber den Erben abverlangt werden können, wie es beispielsweise bei der Überlassung von Immobilien und der Einräumung von Wohn- oder Nießbrauchrecht häufig der Fall ist. Welche Variante für den jeweiligen Erblasser von Vorteil ist, unterscheidet sich nach den individuellen Lebensumständen sowie der weiteren Lebensplanung. Steuerlich können beide Überlassungsarten relevant werden und den Fiskus auf den Plan rufen. Auch die sogenannte „Wart- und Pflegeverpflichtung“ sollte im Rahmen einer Schenkung vom Erblasser bedacht und rechtzeitig geregelt werden.
Die Spielarten im Bereich vorweggenommene Erbfolge sind vielfältig und bedürfen nach einer genauen Überprüfung der individuellen Lebensumstände ein strategisches Vorgehen sowie rechtssichere und langfristige Planung.
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