Wie viel Schutz bietet die neue Pflicht-Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für künftig nach § 34 f GewO zugelassene Finanzanlagenvermittler?

 

Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://www.fiala.de, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen.
Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de

 

Dieses Feld beinhaltet zunächst einmal drei Bereiche, nämlich

(a) offene Investmentfonds,

(b) geschlossene (KG-)-Fonds, und

(c) sonstige Finanzanlagen (z.B. Genussrechte, stille Beteiligungen, Namensschuldverschreibungen).

Ein Vermittler muss nicht für alle Bereiche eine Erlaubnis beantragen und muss sich dann auch nur für die beantragten

Bereiche versichern. Ohne vorherige Bestätigung des VSH- Versicherers erfolgt keine Zulassung. Entfällt die VSH-Versicherung,

wird dies der Versicherer der Zulassungsbehörde mitteilen.

 

Wenn nicht rechtzeitig eine neue Deckung von einem anderen Versicherer vorliegt, so droht der Entzug der Zulassung.

Bereits nach dem VVG muss kein Versicherer bei vorsätzlicher Pflichtverletzung leisten. Der Gesetzgeber erlaubt den Versicherern

bei den beruflichen VSH-Pflichtversicherungen auch den Bereich des “wissentlichen Pflichtverstoßes” von der Deckung auszuschließen,

was im Inland auch (fast) jeder VSH-Tarif in seinen AVB so vorgesehen hat.

Angesprochen sind dabei das Abweichen vom erteilten Auftrag, von Gesetzen und anderen grundlegenden Vorschriften zur Berufsausübung.

 

Wenn es beispielsweise zu den grundlegenden beruflichen Pflichten des Finanzvermittlers gehört, über Produkte zu beraten

und diese Beratung zu dokumentieren, so dürften nur aus diesem Verhalten bzw. Unterlassen resultierende Schäden des Kunden nicht versichert sein.

 

Die VSH-Pflichtdeckung bedeutet also keinen umfassenden Schutz. Nähere Einzelheiten dazu, sowie zu weiteren “Deckungslücken in der

Vermögenschadenhaftpflicht”, finden sich im gleichnamigen Buch aus dem Verlag C.H.Beck.

Regelmäßig wird es aber so sein, dass neben “wissentlichen Pflichtverstößen” auch andere Beratungsfehler vorliegen, für welche dann eine

VSH-Deckung dennoch im gleichen Fall bestehen wird.

 

Bisher ist in vielen VSH-Deckungen vorgesehen, dass es ohne Beratung und/ohne Dokumentation keine VSH-Deckung gibt.

Wenn ein Versicherer dies bei einer VSH-Pflichtdeckung weiter so vorsehen würde, könnte dies unwirksam sein, denn nach Gesetz bzw.

Rechtsprechung schuldet ein Vermittler (im Unterschied zum Berater) dem Anleger nur Auskünfte (und gerade keine Beratung).

 

Genauso unwirksam dürfte es sein, wenn in der Versicherungsmakler-VSH “Rechts- und Steuerberatung” komplett von der VSH-Deckung ausgenommen wird, denn soweit es sich um einfachen Rechtsrat als “Nebenleistung” im Sinne des RDG handelt, ist dies völlig legal und muss daher auch von der VSH-Pflichtversicherung gedeckt werden.

 

Sollte in der VSH einmal keine Deckung für einen groben beruflichen oder vorsätzlichen Fehler bestehen, und auch das Privatvermögen des Finanzanlagevermittlers keine Kompensation bieten, so bleibt der Kunde auf seinem Schaden faktisch selbst sitzen – er trägt also dann das Insolvenzrisiko des Finanzanlagevermittlers.

 

Die VSH-Pflichtversicherung kann daher auch nicht wirklich als umfassender Verbraucherschutz bezeichnet werden.

 

Veröffentlich in

http://www.dhbw-heidenheim.de

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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